EuGH — 150/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften richtet.2)Die Klägerinnen tragen die Kosten in bezug auf die von der Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobene Einrede der Unzulässigkeit.