EuGH — 191/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung des Generalanwalts, beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.