EuGH — 193/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.