EuGH — 209/87 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER in Vertretung des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 und 11 der Verfahrensordnung, im Verfahren der einstweiligen Anordnung, beschlossen: 1)Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.