EuGH, Zweite Kammer — 372/87
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.