EuGH, Erste Kammer — 1/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Tribunal du travail Namur mit Urteil vom 3. Dezember 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Artikel 78, Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte.2)Aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, solange er den Soziabrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.3)Wenn in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnstaat gewährten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf den höheren Betrag und hat gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger des letzteren Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats und dem Betrag der Leistungen, die der andere leistungspflichtige Staat für Empfänger einer Invaliditätsrente vorsieht, wobei dessen Leistungen gegebenenfalls um den Zuschlag zu erhöhen sind, der nach seinen Rechtsvorschriften für Kinder dieser Rentner gewährt wird.