EuGH, Fünfte Kammer — C-26/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 17. Dezember 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die reine Montage von vorgefertigten Einzelteilen mit Ursprung in einem anderen Land als dem der Montage reicht aus, um für das dadurch entstandene Erzeugnis den Ursprung in dem Land zu begründen, in dem die Montage stattgefunden hat, sofern die Montage aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der betreffenden Ware die entscheidende Herstellungsstufe bildet, auf der die Bestimmung der verwendeten Bestandteile konkretisiert wird und auf der der betreffenden Ware ihre besonderen qualitativen Eigenschaften verliehen werden; führt die Anwendung dieses Kriteriums nicht zu einem Ergebnis, so ist zu prüfen, ob die Gesamtheit der in Rede stehenden Montagevorgänge eine spürbare Erhöhung des Handelswertes des Enderzeugnisses auf der Stufe ab Werk zur Folge hat.2)Die Verlagerung der Montage aus dem Land der Herstellung der Bestandteile in ein anderes Land, in dem bereits vorhandene Produktionsstätten genutzt werden, rechtfertigt für sich gesehen nicht die Vermutung, daß diese Verlagerung nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, es sei denn, es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage. In diesem Fall obliegt dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis, daß die Montagevorgänge aus einem sachgerechten Grund und nicht zu dem Zweck, den Folgen der betreffenden Bestimmungen zu entgehen, in dem Land stattgefunden haben, aus dem die Waren ausgeführt worden sind.