EuGH — C-39/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse verstoßen, indem es bestimmte Preisnotierungen des Fischereimarktes nicht mitgeteilt hat.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.