EuGH, Zweite Kammer — 40/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Landgericht Paderborn mit Beschluß vom 12. Januar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Tarifstelle 04.02 A II b) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie ein Erzeugnis, das zu 23,4 % aus Magermilchpulver, zu 42,3 % aus Molkenpulver, zu 16,2 % aus Laktose, zu 7,1 % aus Calzium-Kaseinat, zu 10,6 % aus Natrium-Kaseinat und zu 0,4 % aus sonstigen Bestandteilen besteht, nicht erfaßt. Für die Tarifierung dieses Erzeugnisses kommt es auf die Art und Weise seiner Herstellung und auf die Herkunft einiger seiner Bestandteile nicht an.2)Die Tarifstelle 21.07 D II a) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie ein Erzeugnis erfaßt, das eine Zusammensetzung wie das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis aufweist.