EuGH — C-53/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts- und Verhaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um allen Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nachzukommen.2)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.