EuGH — 68/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und aus der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften verstoßen, daß sie nicht die Agrarabschöpfungen in Höhe von 447053406 DR, die auf bestimmte im Mai 1986 aus einem Drittland eingeführte Partien Mais zu entrichten waren, als eigene Mittel der Gemeinschaft festgestellt und diesen Betrag nicht spätestens zum 20. Juli 1986 der Kommission zur Verfügung gestellt hat.2)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften verstoßen, daß sie auf den genannten Betrag von 447053406 DR keine Verzugszinsen gezahlt hat.3)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, verstoßen, daß sie die genannten Agrarabschöpfungen nicht nacherhoben hat.4)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Personen nicht strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verfolgt hat, die möglicherweise an der Begehung und der Verdekkung der Handlungen beteiligt waren, durch die die genannten Agrarabschöpfungen hinterzogen werden konnten.5)Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften verstoßen, daß sie weder geeignete Prüfungen und Erhebungen noch die von der Kommission beantragten zusätzlichen Kontrollen vorgenommen hat.6)Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.