EuGH, Zweite Kammer — C-114/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Lille mit Urteil vom 18. Februar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 51 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Selbständiger seine berufliche Tätigkeit ausübt, nicht die Verpflichtung auferlegt, Familienbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 zu zahlen, wenn die Familienangehörigen dieses Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Seit dem 15. Januar 1986 hat jedoch nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3427/89 ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.