EuGH, Dritte Kammer — 125/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 29. Januar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Das Gericht eines Mitgliedstaats ist nicht gehalten, nationale Rechtsvorschriften über den Handel mit und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 79/117/EWG auszulegen, soweit es um die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf Produkte geht, die nicht einen oder mehrere der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten.2)Mangels einer vollständigen Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Gemeinschaftsebene stehen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einem nationalen Gesetz nicht entgegen, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden.3)Die Artikel 13 Absatz 1 und 20 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden stehen einem nationalen Gesetz nicht entgegen, wonach es bei Strafe verboten ist, ein nach diesem Gesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel zu verkaufen, vorrätig zu halten oder anzuwenden.