EuGH, Dritte Kammer — 128/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 21. April 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, durch die Verordnung Nr. 1390/81 ausgedehnt auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen, sind so auszulegen, daß sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen eine Altersrente nicht ausgezahlt werden kann, wenn der Berechtigte eine Invaliditätsrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, da die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für den Berechtigten weniger günstig ist als die des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71.2)Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene vorgezogene Altersrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Invaliditätsrente sind als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.