EuGH, Erste Kammer — C-159/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, mit Beschluß vom 11. Mai 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Für die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ist von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen.2)Nr. 3 dieses Anhangs A, so verstanden, daß danach von den in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körnern unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen ist, führt nicht zu einer Ungleichheit oder Unsicherheit bei der Anwendung der Abschöpfungsregelung, wodurch diese Bestimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar wäre.