EuGH — C-165/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Gerechtshof Amsterdam mit Beschluß vom 24. Mai 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Bei ihrem gegenwärtigen Stand stehen das Gemeinschaftsrecht und die Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die auf den durch den Verkauf von Gebrauchtgegenständen erzielten Umsatz geschuldet wird, die Steuer nicht berücksichtigt werden kann, die im Ankaufspreis der Gegenstände enthalten ist, die nichtsteuerpflichtigen Privatpersonen zum Zweck des Wiederverkaufs abgekauft worden sind.