EuGH, Fünfte Kammer — C-175/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom luxemburgischen Conseil d'État mit Urteil vom 21. Juni 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet es, daß nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats die einbehaltenen Steuern auf die Löhne und Gehälter zu Lasten eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der nur während eines Teils des Jahres gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist, weil er sich im Laufe des Steuerjahres im Lande niederläßt oder das Land verläßt, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden können.