EuGH — C-186/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag sowie aus der Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch und der Richtlinie 83/643 des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verstoßen, daß sie die Transporteure von frischem Geflügelfleisch in systematischer Weise zur Voranmeldung der Ware verpflichtet hat, um den systematischen Einsatz von Tierärzten sicherzustellen.2)Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.