EuGH — C-209/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 4, 11 Absatz 1, 15 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse sowie aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse, aus Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1501/83 der Kommission vom 9. Juni 1983 über den Absatz bestimmter Fischereierzeugnisse, die Gegenstand von Maßnahmen zur Marktregulierung sind, aus den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Notierungen und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse und aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3599/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Mitteilung der Angaben über die von den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft angewandten Rücknahmepreise verstoßen, indem sie bestimmte Angaben über den Markt für Fischereierzeugnisse nicht mitgeteilt hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.