EuGH, Dritte Kammer — 212/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Paris mit Urteil vom 6. Juli 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Eine nationale Regelung, die die Einfuhr von aus Drittländern stammenden Waren aus einem Mitgliedstaat, in dem sie sich im freien Verkehr befinden, von der Erteilung einer Einfuhrlizenz abhängig macht, stellt eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Beschränkung dar, es sei denn, daß der Mitgliedstaat von der Kommission gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag ermächtigt wurde, die betreffenden Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen. Fehlt es an einer solchen Ermächtigung, so dürfen die Mitgliedstaaten von dem Importeur nichts anderes als die Angabe des Ursprungs der Ware, wie er ihn kennt oder vernünftigerweise kennen kann, verlangen; sie können die Unterlassung oder Unrichtigkeit dieser Angabe mit strafrechtlichen Sanktionen belegen, jedoch nicht mit solchen, die für falsche Angaben vorgesehen sind, die zum Zweck der Tätigung verbotener Einfuhren gemacht werden, selbst wenn die falsche Angabe in Täuschungsabsicht gemacht wurde. Liegt eine solche Ermächtigung vor, so dürfen die Mitgliedstaaten in den Grenzen dieser Ermächtigung die ohne vorherige Lizenz getätigten Einfuhren mit den strafrechtlichen Sanktionen belegen, die für unangemeldete Einfuhren verbotener Waren vorgesehen sind; sie dürfen den Importeur verpflichten, den Ursprung der eingeführten Erzeugnisse anzugeben, und den Verstoß gegen diese Verpflichtung mit den strafrechtlichen Sanktionen belegen, die für falsche Angaben vorgesehen sind, die zum Zweck der Tätigung verbotener Einfuhren gemacht werden.