EuGH, Dritte Kammer — 215/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 ist dahin auszulegen, daß „die tatsächlich eingelagerte Menge“ nur aus Fleisch bestehen darf, das die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung im Rindfleischsektor erfüllt.2)Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 ist weder durch die Verordnung Nr. 2778/74 der Kommission vom 31. Oktober 1974 noch durch die Verordnung Nr. 1860/75 der Kommission vom 18. Juli 1975, noch durch die Verordnung Nr. 2711/75 der Kommission vom 24. Oktober 1975 aufgehoben worden; er war mangels einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung Nr. 1500/76 der Kommission vom 25. Juni 1976 auf die unter der Geltung dieser Verordnung gewährten Beihilfen anwendbar.