EuGH — C-221/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunale Brescia mit Beschluß vom 28. April 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die EGKS kann sich in Ermangelung nationaler Umsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der für die Umsetzung der Empfehlung vorgeschriebenen Frist auf die Empfehlung 86/198/EGKS der Kommission vom 13. Mai 1986 zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl gegenüber einem Mitgliedstaat, der diese nicht umgesetzt hat, berufen, sofern die Anerkennung des Vorrechts ihrer Forderungen nur gegenüber diesem Staat wirkt — und diesen Forderungen damit gleicher Rang mit staatlichen Forderangen eingeräumt wird —, nicht aber die Rechte anderer Gläubiger als des Staates mindert, die sich ohne die Empfehlung aus der Anwendung der nationalen Vorschriften über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen ergäben.2)Nach Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung kann die EGKS unter den vorstehend genannten Voraussetzungen und Vorbehalten ihr Vorrecht für sämtliche Forderungen, die sie gegenüber den Unternehmen aufgrund der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag besitzt, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung geltend machen, sofern ihre Anmeldung im Konkursverfahren nach dem nationalen Recht über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen noch zulässig ist.3)Die in Artikel 4 Absatz 1 der Empfehlung gesetzte Frist des 1. Januar 1988 hat zwingenden Charakter; ihre Überschreitung stellt einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.