EuGH, Erste Kammer — C-265/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Pretura di Volterra mit Beschluß vom 14. September 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Es ist mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, unter Strafe verpflichtet, binnen drei Tagen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eine Aufenthaltsanzeige zu erstatten.