EuGH — C-297/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Beschluß vom 5. Oktober 1988 und von der Cour d'appel Brüssel mit Beschluß vom 16. Mai 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 19681 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, und die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25 Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gelten nicht für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie der eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, der sich allein aufgrund seiner Eigenschaft als Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf ein Aufenthalts- oder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beruft.2)Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder war, kann sich unter den Voraussetzungen der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 und der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 auf ein Aufenthaltsoder ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet des letzteren Staates berufen. Das vorlegende Gericht ist zwar an die Hinweise und die Auslegungen des Gemeinschaftsrechts, die ihm der Gerichtshof an die Hand gibt, gebunden; es hat jedoch gemäß der Tragweite der Verweisung des nationalen Rechts auf die genannten Gemeinschaftsbestimmungen zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen diese Bestimmungen auf den rein internen Sachverhalt angewandt werden können, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt.3)Artikel 8 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den unter diese Richtlinie fallenden Personen Rechtsschutz zu gewähren, der insbesondere hinsichtlich der Stelle, bei der Rechtsbehelfe eingelegt werden können, und hinsichtlich der Befugnisse dieser Stelle mindestens so weit geht wie der Rechtsschutz, den sie ihren eigenen Staatsangehörigen bei Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Verwaltung gewähren.4)Artikel 9 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, zugunsten der unter diese Richtlinie fallenden Personen vorzusehen, daß noch vor der Vollziehung einer Entscheidung über die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ein Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben ist, das im Eilverfahren entscheidet und zum Erlaß von Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Aufenthaltsrechts befugt ist.