EuGH, Dritte Kammer — C-315/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm von der Pretura Frascati mit Beschluß vom 21. September 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete wie auch die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 sind dahin auszulegen, daß jeder Vorgang oder jede Lagerung betreffend Weine, die sich im Herstellungsstadium befinden und noch nicht die Qualität von Qualitätsweinen b. A. oder Qualitätsschaumweinen b. A. erreicht haben, innerhalb des bestimmten Anbaugebiets stattfinden muß. Von dieser Regel können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Verordnungen sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete abweichen.