EuGH, Zweite Kammer — C-322/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 28. Oktober 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Aufgrund von Artikel 189 Absatz 5 EWG-Vertrag können die Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 1962 zur Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten und die Empfehlung 66/462 der Kommission vom 20. Juli 1966 zu den Voraussetzungen für die Entschädigung im Fall von Berufskrankheiten als solche keine Rechte der einzelnen begründen, auf die diese sich vor den innerstaatlichen Gerichten berufen könnten. Die innerstaatlichen Gerichte sind jedoch verpflichtet, diese Empfehlungen bei der Entscheidung über bei ihnen anhängige Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn die Empfehlungen geeignet sind, Aufschluß über die Auslegung anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen zu geben.