EuGH, Erste Kammer — C-348/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Amtsgericht Bremerhaven mit Beschluß vom 25. Oktober 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Zum Erlaß der technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung ist die Gemeinschaft ausschließlich zuständig. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände angezogenen technischen Vorschriften zur Bestimmung der Maschenöffnung sind diejenigen, die sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 mit Einzelheiten betreffend die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen finden.2)Die Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission bezweckt neben dem Schutz der Fischbestände auch den des Kapitäns, dessen Schiff kontrolliert wird.3)Die Kontrolleure haben das in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission geregelte Kontrollverfahren einzuhalten.