EuGH — 34/88
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Kommission, als Gesamtschuldner.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Kommission, als Gesamtschuldner.
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