EuGH — 44/88 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.