EuGH — 76/88 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER gemäß Artikel 9 § 4 und Artikel 96 der Verfahrensordnung im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Die Entscheidung der Verwaltung des Gerichtshofes vom 13. November 1987, mit der es abgelehnt wurde, die Genehmigung der Halbzeitbeschäftigung der Antragstellerin bis zum 31. Dezember 1988 zu verlängern, wird ausgesetzt, und die Genehmigung wird bis zu diesem Zeitpunkt verlängert, wenn nicht das Urteil in der Rechtssache vorher verkündet wird.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.