EuGH — 111/88 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 6. Mai 1988.
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 6. Mai 1988.
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