EuGH — 152/88 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1)Die Anwendung der Verordnungen Nr. 962/88 vom 12. April 1988, Nr. 984/88 vom 14. April 1988 und Nr. 1040/88 vom 20. April 1988 der Kommission wird im Hinblick auf 89514 Kisten Tafeläpfel mit Ursprung in Chile, die die Antragstellerin am 31. März 1988 in San Antonio verschifft hat und derzeit bis zur Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die französischen Behörden zur Durchfuhr im Hafen von Marseille lagert, ausgesetzt.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.