EuGH — 176/88 R
Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER im Verfahren der einstweiligen Anordnung, nach Anhörung des Generalanwalts, beschlossen: 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.