BPatG, 3. Senat — 3 Ni 2/25 (EP)
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 017 237
(DE 60 2007 051 405)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth, sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Streif
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. Mai 2007 angemeldeten unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität mit der Nummer 2006 134 200 vom 12. Mai 2006 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 017 237 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „INTERMEDIATE FILM FOR LAMINATED GLASS AND LAMINATED GLASS (ZWISCHENFOLIE FÜR VERBUNDGLAS UND VERBUNDGLAS)“. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2007 051 405.3 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung drei Patentansprüche, von denen alle angegriffen sind. Patentanspruch 1 betrifft eine Zwischenschichtfolie für Verbundglas. Der Unteranspruch 2 ist unmittelbar hierauf rückbezogen. Patentanspruch 3 betrifft ein Verbundglas unter Verwendung der Zwischenschichtfolie.
Die Patentansprüche 1 und 3 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt:
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In deutscher Übersetzung lauten sie entsprechend der B2-Schrift:
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Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit. Insbesondere wird eine Vorbenutzung bei einem Fahrzeug der Marke AUDI, Modell A4, aus Dezember 2005 geltend gemacht.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie jeweils in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7C‘. Wegen des Wortlauts der vorgenannten Fassungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 26. Januar 2026 verwiesen. Die Beklagte verteidigt die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag als in sich geschlossen.
Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vortrags u.a. folgende Druckschriften eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Parteien vergeben):
NK1 englischsprachige B2-Patenschrift des Streitpatents EP 2 017 237 NK1-a englischsprachige Streitanmeldeschrift EP 2 017 237 A1 NK1-b Prioritätsanmeldung JP 2006134200 NK1-c englischsprachige Übersetzung der Prioritätsanmeldung NK1-b NK1-d Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Streitpatents NK2-a Kaufvertrag vom 13. Dezember 2021 NK2-b Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein NK2-c Protokoll Ausbau Windschutzscheibe NK2-d E…, Analysenbericht vom 16. Dezember 2024, 13 Seiten NK2-e AGRR Magazine DOT-Number Database – Search Tool NK2-f Französischer Artikel von Juli 2014 über Werksschließung NK2-g Pressebericht EU-Parlament NK3 EP 1 800 855 A1 NK3-a beglaubigte englische Übersetzung der ersten Priorität der NK3 vom 26. Dezember 2005 (JP 2005372291) NK3-b beglaubigte englische Übersetzung der zweiten Priorität der NK3 vom 25. Januar 2006 (JP 2006016407) NK4-a Hallensleben, M.L., Polyvinyl Compounds, Others; Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry, (Ed.) Encyclopedia Industrial Chemistry, 2000, Vol. 29, Seiten 605 bis 621 NK4-b https://www.vanhornmetz.com/wp-content/uploads/2018/04/SEKISUI_Product-Portfolio.pdf), undatiert, S. 1-12 und 15-18 NK5 EP 1 281 690 A1 NK6 KFZ-Fensterglas, Kinzoku Materials Science & Technology, Vol.76, No.1, Januar 2006, S. 80-87 NK6-a deutsche Übersetzung der NK6 NK7 T. Yoshioka et al., "Functional Laminated Glazing with Advanced PCB Technology", AutoTechnology 3/2004, S. 62 bis 65 NK8 US 2002/0086141 A1 NK9 Material Innovations, aei-online.org, November 2005, S. 56/57, NK11 JP H 06-115980 NK11-a Englische Maschinenübersetzung der NK11 JP H 06-115980 NK12 E…, Analysenbericht vom 11 März 2025, 6 Seiten NK12b E…, Analysenbericht vom 16. Januar 2026, 14 Seiten NK13 S… S-LEC Film Manual, undatiert, 22 Seiten NK16 US 2002/0008926 A1 NK17 WO 2006/101960 A1 NK20 Gutachten von O… vom 20. November 2025, 13 Seiten NK20-a Deutsche Übersetzung des Gutachtens NK20 von O…, 14 Seiten NK21 Gutachten von Herrn F… vom 16. November 2025, 2 Seiten NK22 Gutachten von R… vom 18. November 2025, 3 Seiten NK23 Entscheidung des koreanischen Berufungsgerichts vom 13. März 2026, AKZ: …, 30 Seiten, englische Übersetzung BB07 Verletzungsverfahren Duplik vom 13.3.2025 in der Sache … von H… LLP, 51 Seiten BB08 Gutachten von S1… vom 23.1.2026, 6 Seiten
Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A16443 erworben, welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen worden ist. Die Windschutzscheibe ist im Jahr 2022 ausgebaut und im Jahr 2024 analysiert worden. Sie weist an der oberen Seite ein grünes Farbband auf. Über Einzelheiten des Ausbaus und der Analyse sowie des Herstellungsdatums besteht zwischen den Parteien Streit.
Die Klägerin behauptet, die technische Lehre des Streitpatents sei durch die Zwischenschichtfolie für Verbundglas in der Windschutzscheibe des Audis vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe B7 offenkundig vorbenutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut NK2-a bis NK2-d Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung der Zwischenschichtfolie, welche in der Windschutzscheibe des Audi A4 S4 der Baureihe B7 eingebaut worden ist. Dies gelte unabhängig davon, ob entsprechend der technischen Lehre des Streitpatents auf einen Zustand vor dem Laminieren oder nach dem Laminieren abzustellen sei. Die Foliengeometrie im Verbundglas und somit in der Windschutzscheibe des Audi A4 erlaube einen direkten Rückschluss auf die Foliengeometrie vor dem Laminieren, da sich die allgemeine Geometrie einer Zwischenschichtfolie durch das Laminierverfahren nicht verändere. Die Geometrie der Zwischenschichtfolie stelle sich durch das Recken vor dem Laminieren ein. Zwischenschichtfolien die ein Farbband aufwiesen, müssten gereckt werden. Die im Analysenbericht der NK12 festgehaltenen Abweichungen wiesen allenfalls geringfügige Unterschiede auf, die den unterschiedlichen Messmethoden geschuldet seien. Bei gleichen Messmethode bestünden – wie der Bericht der Anlage NK12b zeige – gleichermaßen geringfügige Unterschiede vor und nach der Laminierung. Zudem seien die beanspruchten Gegenstände ausgehend von der Vorbenutzung nicht erfinderisch, weil der Fachmann zu diesen durch fachübliche Modifikationen der Zwischenschichtfolie der Windsschutzscheibe des Audi A4 ohne erfinderische Leistung gelange.
Die technische Lehre des Streitpatents sei auch nicht neu gegenüber dem Inhalt der NK3. Darüber hinaus seien die Gegenstände nicht erfinderisch gegenüber der Kombination des Inhalts der Lehren NK8 mit jeweils der NK5 oder NK11 oder der Vorbenutzung und jeweils unter Berücksichtigung des Fachwissens. Nichts anderes ergebe sich, wenn der Fachmann von NK11 oder NK16 ausgehe bzw. deren Kombination. Da das Streitpatent die Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme, komme auch die Lehre der NK17 als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht.
Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 017 237 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 22. April 2025, weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 4 bis 7C‘ gemäß Schriftsatz vom 26. Januar 2026 erhält, wobei folgende Reihenfolge gilt: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 4', 5', 6', 7'.
Die Beklagte hat der Klage in allen Punkten widersprochen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für rechtsbeständig.
Die Klägerin habe die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.
Im Übrigen seien die beanspruchten Gegenstände gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik neu und beruhten dem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
A.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der Anmeldung durch einen Nichtberechtigten nicht vorliegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ, Art. 138 Abs. 1 Buchst. e) EPÜ).
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften, die vorzugsweise für Head-up-Displays und dergleichen verwendet werden kann, bei denen der Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und das Instrumentendisplay betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen. Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verbundglas (NK1, Abs. [0001]).
Einleitend erläutert das Streitpatent, dass als sogenanntes Frontglas für die Vorderseite eines Kraftfahrzeugs, eines Flugzeugs oder dergleichen in der Regel Verbundglas verwendet werde, das aus zwei gegenüberliegenden plattenförmigen Glasscheiben und einer Zwischenschichtfolie bestehe, die zwischen den Glasscheiben angeordnet sei (NK1, Abs. [0002]).
In den letzten Jahren sei im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit, beispielsweise bei der Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeugs, besonders gefordert worden, Fahrdaten wie die Geschwindigkeit als Head-up-Display (HUD) im gleichen Sichtfeld wie die Windschutzscheibe darzustellen (NK1, Abs. [0003]).
Bislang seien verschiedene Arten von HUD-Mechanismen entwickelt worden. Beispielsweise gebe es einen HUD-Mechanismus, bei dem sich der HUD-Anzeigeteil nicht in der Frontscheibe befinde und bei dem die von einer Steuereinheit übertragenen Geschwindigkeitsinformationen und dergleichen von einer Anzeigeeinheit auf einem Armaturenbrett auf die Frontscheibe reflektiert würden, damit der Fahrer die Informationen an derselben Position wie die Frontscheibe (d. h. im gleichen Sichtfeld) sehen könne. Bei einem solchen Mechanismus bestehe jedoch der Nachteil, dass die Instrumentenanzeige, die im Sichtfeld des Fahrers reflektiert werde, doppelt gesehen werde, da die Frontscheibe aus zwei parallelen Glasscheiben aufgebaut sei (NK1, Abs. [0004]).
Zur Lösung dieses Problems offenbare die Patentanmeldung JP Hei-4-502525 ein Verbundglas, bei dem eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit keilförmiger Struktur und einem vorgegebenen Keilwinkel verwendet werde (NK1, Abs. [0005]).
Ein solches Verbundglas ermögliche durch Anpassung des Keilwinkels die Bündelung der von der einen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige und der von der anderen Glasscheibe reflektierten Instrumentenanzeige auf einen Punkt im Sichtfeld des Fahrers, wodurch das herkömmliche Problem der doppelten Darstellung der Instrumentenanzeige gelöst werde und das Sichtfeld des Fahrers in keiner Weise beeinträchtigt werde (NK1, Abs. [0006]).
Allerdings weise ein solches Verbundglas insbesondere eine unzureichende Schalldämmung auf (NK1, Abs. [0007]).
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften und ein Verbundglas bereitzustellen, wobei die Zwischenschichtfolie vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen verwendet werden kann, bei dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine Instrumentenanzeige betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen (NK1, Abs. [0008]).
Soweit die Parteien die Aufgabe abweichend in der Bereitstellung einer alternativen Zwischenschichtfolie bzw. in der Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit verbesserten Entschäumungseigenschaften sehen, kann diesen Auslegungen aus rechtlichen und sachlichen Gründen nicht gefolgt werden.
Denn die Aufgabe ist objektiv unabhängig von der subjektiven Zielvorstellung des Erfinders nach dem, was die im Patent beschriebene Erfindung aus der Sicht des Fachmanns in der Zeit vor Vollendung der Erfindung (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - X ZB 23/85, GRUR 1987, 510, 511 Mittelohr-Prothese) tatsächlich leistet, zu formulieren (BGH, Urteil vom 29. April 1986 – X ZR 28/85, GRUR 1986, 803, 805 – Formstein; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602Rn. 27 – Gelenkanordnung; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 41/13 -, GRUR 2015, 352Rn. 11 – Quetiapin; BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15 -, GRUR 2016, 921Rn. 14 – Pemetrexed I; BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – X ZR 14/16 -, GRUR 2018, 390Rn. 32 - Wärmeenergieverwaltung). Das technische Problem ist aber nur so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich erst bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – X ZR 41/13, GRUR 2015, 352, Rn. 17 – Quetiapin; BGH, Urteil vom 11. November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356Rn. 9 – Repaglinid; BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 – X ZR 65/18, GRUR 2020, 603, Rn. 12– Tadalafil; BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 - Mirabegron). Die Aufgabe stellt somit lediglich den Ausgangspunkt für die fachmännischen Bemühungen zu einer Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung dar, von dem aus sodann die hieran erst anschließende und davon zu trennende Prüfung auf Patentfähigkeit, insbesondere auf erfinderische Tätigkeit, zu erfolgen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 9 - Repaglinid; BGH, a.a.O. Rn. 17 – Quetiapin). Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind deshalb bei der Bestimmung des technischen Problems nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811 – Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44, Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel).
Nachdem es sich bei der Entschäumungseigenschaft um ein Lösungselement handelt, kann es nicht der Aufgabe zugerechnet werden. Auch kann die Aufgabe nach den einleitenden Ausführungen der Streitpatentschrift, nicht in der Bereitstellung einer alternativen Zwischenschichtfolie gesehen werden, da im Stand der Technik keine Zwischenschichtfolien mit sowohl schalldämmenden als auch HUD-Eignung beschrieben waren.
3. Diese Aufgabe wird durch eine Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 und ein Verbundglas gemäß Patentanspruch 3 gelöst.
Patenanspruch 1:
An interlayer film for a laminated glass Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas 1. The interlayer film comprises at least a pair of protection layers and a sound-insulating layer sandwiched between the pair of the protection layers, 1. Die Zwischenschichtfolie umfasst mindestens ein Paar Schutzschichten und eine schallisolierende Schicht, die zwischen dem Paar Schutzschichten angeordnet ist, 2. The interlayer film has a wedge shape as a cross-sectional shape, 2. die Zwischenschichtfolie weist eine Keilform als Querschnittsform auf, 2a) a wedge angle θ of 0.1 to 0.7 mrad, 2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis 0,7 mrad, 2b) the maximum thickness of 2000 µm or thinner, and the minimum thickness of 400 µm or thicker, 2b) die maximale Dicke von 2000 μm oder dünner und die minimale Dicke von 400 µm oder dicker, 3. the sound-insulating layer has a wedge shape as its cross-sectional shape 3. die schallisolierende Schicht weist eine Keilform als ihre Querschnittsform auf, 4. the protection layers have a wedge shape as its cross-sectional shape, 4. die Schutzschichten weisen eine Keilform als ihre Querschnittsform auf, 5. the minimum thickness of the sound-insulating layer being 20 µm or thicker, 5. die minimale Dicke der schallisolierenden Schicht ist 20 μm oder dicker, 6. the sound-insulating layer is formed by using a plasticizer and a polyvinyl acetal resin, 6. die schallisolierende Schicht ist unter Verwendung eines Weichmachers und eines Polyvinylacetalharzes gebildet, 6a) the content of the plasticizer in the sound insulating layer is 40 to 80 parts by weight of a plasticizer based on 100 parts by weight of a polyvinyl acetal resin, 6a) der Gehalt des Weichmachers in der schallisolierenden Schicht beträgt 40 bis 80 Gewichtsteile eines Weichmachers, bezogen auf 100 Gewichtsteile eines Polyvinylacetalharzes, 6b) the polyvinyl acetal resin has an acetalization degree of 70 to 85% by mole. 6b) das Polyvinylacetalharz weist einen Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 Mol-% auf.
Patentanspruch 3:
A laminated glass, Verbundglas, 3.1 which is obtained by using the interlayer film for a laminated glass according to claim 1 or 2. 3.1 das unter Verwendung der Zwischen-schichtfolie für ein Verbundglas gemäß Anspruch 1 oder 2 erhalten wird.
4. Bei dem maßgeblichen Fachmann handelt es sich um ein Team bestehend aus einem promovierten Chemiker sowie einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenwesen, jeweils mit einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Verbundglas.
5. Einige Merkmale der Patentansprüche 1 und 3 bedürfen näherer Erläuterung.
a) Unter den Wortlaut von Patentanspruch 1 fallen entgegen der Auffassung der Klägerin nur Zwischenschichtfolien vor der Laminierung in ein Verbundglassystem. Dieses Verständnis wird durch Patentanspruch 3, welcher ein Verbundglas betrifft, dass unter Verwendung der Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten wird, und der Streitpatentschrift gemäß den Absätzen [0011], [0050], [0052] via [0054], [0058], [0060] und [0062] sowie Figur 2 gestützt, in welchen die Eigenschaften der Zwischenschichtfolie nach den Merkmalen 2 bis 5 nur im Zusammenhang vor der Laminierung erwähnt sind. Auch in den Ausführungsbeispielen sind die Abmessungen und der Keilwinkel der Zwischenschichtfolien nur in Bezug auf Zwischenschichtfolien vor der Laminierung angegeben (vgl. NK1, Beispiel 1, insbesondere Abs. [0076], Beispiel 2, insbesondere Abs. [0078], Beispiel 3, insbesondere Abs. [0080], Tab. 1, „interlayer film for a laminated glass“).
b) Die Zwischenschichtfolie weist gemäß Merkmal 2 eine Keilform als Querschnittsform auf, wobei sie nach Merkmal 2a) einen Keilwinkel θ von 0,1 bis 0,7 mrad und gemäß Merkmal 2b) eine maximale Dicke von 2000 µm oder dünner und eine minimale Dicke von 400 µm oder dicker hat. Gemäß Figur 1 der Streitpatentschrift sind die maximale Dicke dem Keilende 4 und die minimale Dicke dem Keilspitzenstumpf 5 zugeordnet (vgl. NK1, Abs. [0060], [0062] i.V.m. Fig. 1 und 2).
c) Dies gilt gleichermaßen für die minimale Dicke der schallisolierenden Schicht 2 gemäß Merkmal 3, die damit an der Kegelstumpfspitze vorliegt (vgl. NK1, Abs. [0054] i.V.m. Fig. 2).
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d) Die schallisolierende Schicht wird gemäß der Merkmalsgruppe 6 unter Verwendung eines Weichmachers und eines Polyvinylacetalharzes gebildet, wobei der Gehalt des Weichmachers in der schallisolierenden Schicht 40 bis 80 Gewichtsteile eines Weichmachers, bezogen auf 100 Gewichtsanteile eines Polyvinylacetalharzes beträgt. Gemäß den Absätzen [0019] bis [0023] handelt es sich bei dem Weichmacher um mono- oder polybasische Organosäureester und Organophosphorsäureester, wobei die Organosäureester Triethylenglykol-di-2-ethylbutanoat und Triethylenglykol-di-2-ethylhexanoate (3GO) besonders bevorzugt sind. Durch den Gehalt an Weichmacher wird das Polyvinylacetalharz weicher und kann dadurch das Vibrationsgeräusch besser absorbieren. Allerdings wird bei einem Gehalt von weniger als 40 Gewichtsanteilen an Weichmacher der Schall im Bereich von etwa 5000 Hz nur ungenügend absorbiert, während bei einem Gehalt von über 80 Gewichtsanteilen an Weichmacher die Gefahr des Ausblutens des Weichmachers sowie einer geringeren Transparenz besteht (vgl. NK1, Abs. [0024]).
Das Polyvinylacetylharz hat einen Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 mol%. Unter dem Acetalisierungsgrad ist der Molanteil, der sich aus dem Quotienten des Durchschnittswerts der Anzahl der Ethylengruppen, an die die Acetalgruppe gebunden ist, durch die Gesamtzahl der Ethylengruppen in der Hauptkette ergibt, zu verstehen (vgl. NK1, Abs. [0036]).
e) Patentanspruch 3 ist in zulässiger Weise als product-by-process Anspruch formuliert (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 12. Aufl., § 34 Rn. 153). Das Verbundglas gemäß Patentanspruch 3 ist damit durch sein Herstellungsverfahren gekennzeichnet, gemäß dem zumindest eine Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 zwischen zwei Glasscheiben laminiert wird. Das Material der Glasscheiben ist nicht auf transparentes anorganisches Glas limitiert. Es können alternativ auch Scheiben aus Polycarbonat, Polymethylmethacrylat oder ähnlichen Materialien verwendet werden (vgl. auch NK1 Abs. [0067] bis [0071]).
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Geometrie der nicht-laminierten Zwischenschichtfolie gemäß den Merkmalen 2 bis 5 nicht für die Zwischenschichtfolie im Verbundglas angenommen werden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Absätze [0011], [0012], [0039] und [0058] der Streitpatentschrift bieten jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür, da in diesen Absätzen die Dicken und Keilwinkel nur in Bezug auf eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas, d.h. vor Laminierung, genannt sind. Die Dicken und der Keilwinkel der laminierten Zwischenschichtfolie sind weder bestimmt worden, noch finden sich in der Streitpatentschrift Angaben dahingehend, dass die Geometrie der Zwischenschichtfolie durch Laminierung nicht beeinflusst wird.
6. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 in NK3 nicht vollständig offenbart.
a) In der NK3 wird ein Verbundglas für ein Fahrzeug beschrieben, das für ein head-up display geeignet ist (vgl. NK3, Abs. [0001]). Das Verbundglas umfasst zwei gekrümmte Glasscheiben und eine keilförmige Zwischenschicht, die aus einem mehrlagigen Harz besteht. Das mehrlagige Harz umfasst mindestens eine erste und eine zweite Harzschicht, wobei die zweite Harzschicht eine geringere Härte als die erste Harzschicht aufweist (vgl. NK3, Abs. [0012]) und die erste sowie die dritte Schicht die zweite Schicht einschließen (vgl. NK3, Abs. [0013]).
Gemäß der dritten Ausführungsform („THIRD EMBODIMENT“) der NK3 besteht das Verbundglas aus zwei Glasscheiben, zwischen die eine keilförmige Zwischenschicht laminiert ist (vgl. NK3, Abs. [0092]), welche aus einer mehrlagigen Folie gebildet wird, die zwei Oberflächenschichten und eine schallisolierende Schicht aufweist. Die schallisolierende Schicht ist zwischen den Oberflächenschichten angeordnet. Jede dieser Schichten hat eine Keilform, wobei die obere Seite dicker und die untere Seite dünner ist (vgl. NK3, Abs. [0092], [0093], Fig. 5). Folglich verfügt die Zwischenschicht der dritten Ausführungsform über die streitpatentgemäßen Merkmale 1, 2, 3 und 4.
Gemäß Absatz [0095], insbesondere Zeilen 8 bis 11 in Spalte 20, der NK3 gelten die Geometrien der ersten und zweiten Ausführungsformen („FIRST EMBODIMENT“ und „SECOND EMBODIMENT“) gleichermaßen für die dritte Ausführungsform. Für die erste Ausführungsform der NK3 sind für die Zwischenschicht Dicken von mindestens 0,7 mm (700 µm) für die untere Seite und Dicken im Bereich von 0,85 bis 2,5 mm (800 bis 2500 µm) für die obere Seite sowie die Dicke der schallisolierenden Schicht von mindestens 0,1 mm (100 µm) beschrieben (vgl. NK3, Abs. [0054] und [0057]). Die Zwischenschicht der ersten Ausführungsform verfügt über einen Keilwinkel von mindestens 0,25 mrad (vgl. NK3, Abs. [0052]). Die beschriebenen Dicken und Keilwinkel beziehen sich dabei auf die Zwischenschicht vor Laminierung (vgl. NK3, Abs. [0025], [0026], [0031], [0034], [0045], [0046], [0051] bis [0055], [0057]). Nachdem die Dicken und Keilwinkel der ersten Ausführungsform auch auf die dritte Ausführungsform übertragbar sind, wird durch NK3 eine Zwischenschicht beschrieben, die neben Merkmalen 1, 2, 3 und 4 auch die Merkmale 2a, 2b) und 5 aufweist. Denn die in NK3 angegebenen Dickenbereiche und Keilwinkel überlappen mit den beanspruchten Bereichen gemäß den Merkmalen 2a, 2b und 5.
Der Einwand der Beklagten, dass sich der Passus in Absatz [0095] ausschließlich auf die Ausgestaltung nach Figur 15 beziehe, die eingangs in dem Absatz erwähnt werde, trifft nicht zu. Denn die Formulierung in Zeile 8 von Spalte 11 des Absatzes [0095], die mit „Further, with respect to constructions other than the above-mentioned constructions,…“ beginnt, schafft eine klare Abgrenzung zur vorausgehend beschriebenen Figur 15 und der folgende Nebensatz „constructions of the first and the second embodiments can be applied int the same manner…“ ist damit so zu verstehen, dass die Geometrien der ersten und zweiten Ausführungsformen generell auch für die dritte Ausführungsform gelten.
Im Hinblick auf Merkmal 3 hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Untergrenze der Dicke der schallisolierenden Schicht in den Prioritätsschriften NK3-a und NK3-b nicht offenbart werde und daher NK3 für Merkmal 3 den Zeitrang der Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nehme. In Absatz [0057] der NK3 befände sich zwar der Ausdruck „at least“ vor dem Wert 0,1 mm, jedoch finde sich dieser Ausdruck nicht in den korrespondierenden Absätzen der genannten Prioritätsdokumente. In NK3-a bzw. NK3-b werde kein unterer Grenzwert für Dicke der schallisolierenden Schicht genannt, weil eine Dicke von 0,1 mm für die schallisolierende Schicht nur für eine bevorzugte Ausführungsform offenbart sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Denn durch den Ausdruck „at most 0,5 mm“ auf Seite 21 in Zeile 2 der NK3-a bzw. auf Seite 21 in Zeile 27 der NK3-b wird ein Bereich von bis zu 0,5 mm für die Dicke der schallisolierenden Schicht offenbart. Der Wert von 0,1 mm (100 µm) als untere Grenze ist somit nicht nur durch die Bereichsangabe von 0 bis 0,5 mm offenbart, sondern auch expressis verbis durch die bevorzugte Ausführungsform der ersten Ausführungsform offenbart, deren Abmessungen auch für die weiteren Ausführungsformen gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992 – X ZB 11/90 – Chrom-Nickel-Legierung; BGH, Beschluss vom 20. März 1990 – X ZB 10/88 – Crackkatalysator).
b) Die NK3 offenbart allerdings keine Zwischenschicht, die auch durch die Merkmalsgruppe 6 charakterisiert ist.
Gemäß Abs. [0099] der NK3 besteht eine bevorzugte schallisolierende Schicht der dritten Ausführungsform („THIRD EMBODIMENT“) aus 60 Teilen des Weichmachers Glykol-di-2-ethylbutyrat (3GH) pro 100 Teile des Polyvinylacetalharzes „PVB-c“ (Merkmale 6 und 6a), bei dem es sich um ein Polyvinylbutyral mit 60,2 mol% an Butyral und einem Molanteil an Acetylgruppen in Höhe von 11,9 mol% handelt (vgl. NK3, Abs. [0099]). Ein Acetalisierungsgrad von 70 bis 85 Mol-% gemäß Merkmal 6b kann der NK3 damit nicht entnommen werden. Zumal sich an keiner weiteren Stelle der Beschreibung Angaben zum Acetalisierungsgrad finden.
Das Vorbringen der Klägerin, dass der Bereich von 70 bis 85 Mol.-% eine beliebige Einschränkung darstelle, die zur Abgrenzung gegenüber NK3 nicht geeignet sei, weil der unbewusst mitgelesene Acetalisierungsgrad von 85 Mol.-% oder weniger das Merkmal 6b implizit vorwegnehme, überzeugt nicht.
In einer Patentschrift kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichen erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vervollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07, GRUR 2009, 382, 2. Ls – Olanzapin).
In der NK3 wird beschrieben, dass für die schallisolierende Schicht ein modifiziertes PVB-Material, ein Ethylenvinylacetat-Copolymer-(EVA)-Material, ein Silikonharz oder dergleichen verwendet werden kann, wobei Polyvinylbutyral (PVB) bevorzugt wird (vgl. NK3, Abs. [0061], [0062]). In dem in Absatz [0099] der NK3 geschilderten einzigen Ausführungsbeispiel wird zudem offenbart, dass die schallisolierende Schicht aus PVB-c besteht, das einen Butyralanteil von 60,2 Mol.-% aufweist. Die Außenschichten der Zwischenschicht bestehen aus PVB-a mit einem Butyralanteil von 65,9 Mol.-%. Diese Informationen veranlassen den Fachmann aber nicht, eine Obergrenze von 85 Mol.-% für den Acetalisierungsgrad mitzulesen, zumal es keine feststehende Obergrenze für den Acetalisierungsgrad gibt. Gemäß der sich mit schallisolierenden Zwischenschichten für Verbundgläser beschäftigenden NK5 beträgt die Obergrenze des Acetalsierungsgrads 85 Mol.-%, während die Fachenzyklopädie NK4-a bzw. der Produktflyer der Beklagten NK4-b von 81,6 % sprechen (vgl. NK5, Abs. [0080]; NK4-a, S. 610, re Sp., 2. Abs.; NK4-b, S. 4, li Sp., 1. Abs.). Der Fachmann liest somit weder Obergrenze von 85 Mol.-% noch einen Bereich von 70 bis 85 Mol.-% zwangsläufig mit.
c) Nachdem die NK3 keine Zwischenschichtfolie mit Merkmal 6b offenbart, erweist sich das mit Patentanspruch 3 beanspruchte Verbundglas, das unter Verwendung einer Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 hergestellt wird, ebenfalls als neu gegenüber der Lehre von NK3.
7. Der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Für den Fachmann, der vor der Aufgabe steht, eine Zwischenschichtfolie für ein Verbundglas mit hervorragenden Schalldämmeigenschaften bereitzustellen, die vorzugsweise für ein Head-up-Display und dergleichen verwendet werden kann, bei dem ein Fahrer gleichzeitig die Frontansicht und eine Instrumentenanzeige betrachten kann, ohne nach unten schauen zu müssen, stellt die NK8 einen geeigneten Ausgangspunkt dar. Denn die NK8 befasst sich wie das Streitpatent mit der Bereitstellung von Verbundglas für Windschutzscheiben, das zur Anwendung in einem Head-up-Display (HUD) System geeignet ist, wobei Doppelbilder vermieden werden. Die NK8 schlägt eine Windschutzscheibe aus Verbundglas mit vorgegebenen Keilwinkel vor, wobei diese aus zwei Glasscheiben und einer Zwischenschicht mit keilförmigem Querschnitt, die zwischen den beiden Scheiben angeordnet ist, besteht (vgl. NK8, Abs. [0002], [0007], [0012]). Diese Zwischenschicht umfasst eine erste thermoplastische Folie 4 mit einem getönten Filterstreifen 2 am oberen Rand und eine zweite thermoplastische Folie mit keilförmigem Querschnitt, die auf der ersten thermoplastischen Folie angeordnet ist (vgl. NK8, Patentanspruch 1, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4 und 5). Darüber hinaus kann zusätzlich zur zweiten Folie 5 auch die erste Folie eine Keilform aufweisen (vgl. NK8, Patentanspruch 3, Fig. 2, Bezugszeichen 2, 4 und 5). Die erste und zweite Schicht der Zwischenschicht bestehen bevorzugt aus dem thermoplastischen Material „Polyvinylbutyral“ (PVB) (vgl. NK8, Patenanspruch 8).
In den Absätzen [0019] bis [0024] wird die Bereitstellung einer Windschutzscheibe mit farblichen Filterstreifen beschrieben, die einen Keilwinkel von 0,5 mrad aufweist. Zwischen den Glasscheiben ist eine Zwischenschicht angeordnet, die aus einer ersten gestreckten thermoplastischen Schicht mit einem getönten Filterstreifen aus Polyvinylbutyral und einer zweiten gestreckten thermoplastischen Schicht aus Polyvinylbutyral besteht. Die erste Schicht hat einen Keilwinkel von 0,185 mrad und die zweite Schicht hat einen Keilwinkel von 0,315 mrad. Der vorgegebene Keilwinkel in Höhe von 0,5 mrad ergibt sich damit aus der Summe der Einzelkeilwinkel. Die jeweilige Dicke d1 und d2 der Schichten 4 und 5 beträgt 0,10 bis 2,50 mm (vgl. NK8, Abs. [0025]).
In einer weiteren Ausführungsform schlägt die NK8 die Anordnung einer Trägerschicht 7, die eine gerade Funktionsschicht aufweist, zwischen der ersten und der zweiten Folie vor, wobei die Trägerschicht PET enthält (vgl. NK8, Patentansprüche 4 und 9, Fig. 3, Bezugszeichen 7).
Die Funktionsschicht weist eine Beschichtung auf, die IR-Wellenlängen reflektiert und durchlässig gegenüber anderen Wellenlängen ist (vgl. NK8 [0014]). Damit wird in der NK8 eine wärmeisolierende, nicht aber eine schallisolierende Funktionsschicht angegeben. Angaben zur Dicke der Trägerschicht werden in NK8 hingegen nicht gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der NK8 keine keilförmige Trägerschicht entnommen werden. In NK8 finden sich keine konkreten Angaben zur Form der Trägerschicht. In den Absätzen [0014] bis [0017] und [0020] bis [0024] der NK8 ist nur die Rede davon, dass die thermoplastischen Schichten 4 und 5, welche die Trägerschicht 7 umgeben, jeweils durch Recken oder Extrusion eine Keilform erhalten.
Der NK8 kann damit eine Zwischenschicht mit den streitpatentgemäßen Merkmalen 2, 2a) und 4 entnommen werden. Um zu einer Zwischenschicht zu gelangen, die auch über die Merkmale 1, 2b), 3 und 5 bis 6b) verfügt, bedurfte es daher weiterer Anregungen.
Der Fachmann war aufgrund seines Fachwissens grundsätzlich veranlasst, die Zwischenschicht der NK8 zusätzlich schallisolierend auszurüsten, da zum einen ein niedriger Geräuschpegel in der Fahrzeugkabine ein Sicherheitskriterium darstellt und Lärm die Leistungsfähigkeit des Fahrers mit der Zeit verringert (vgl. NK6-a, S. 6, Tab. 1, 4. Zeile, 5. Eintrag; S. 16; vgl. NK7, S. 62, re. Sp., Abs. „Sound Reduction“, erster Satz). Sowohl in dem Fachbuchauszug NK6/NK6a wie auch in dem Fachartikel NK7 wird beschrieben, dass es sich bei den schallisolierenden Zwischenschichten um dreischichtige Zwischenschichtfolien aus PVB handelt, die durch Coextrusion erhalten werden, wobei die akustische PVB-Schicht von zwei normalen PVB-Schichten angeordnet ist (vgl. NK6-a, S. 16 i.Vm. NK6, S. 85, Fig. 14 und NK7, S. 62 Fig. 2). Zum anderen war zum Prioritätszeitpunkt in der Automobilindustrie bereits die Entwicklung von KFZ-Funktionsgläser mit HUD-tauglichen Zwischenschichtenfolien mit schalldämpfenden PVB Zwischenschichten im Gange, wobei aber deren konkreter Aufbau nicht bekannt war (vgl. NK9, S. 57, re. Sp., letzt. Abs.).
Das Vorbringen der Klägerin, dass sich dem Fachmann eine keilförmige Ausgestaltung aller Schichten aufdränge, weil durch Coextrusion, wie sie bspw. in NK7 vorgeschlagen werde, sämtliche Schichten automatisch keilförmig erhalten würden und dadurch eine zusätzliche Einrichtung zur Herstellung einer nicht-keilförmigen Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich sei, trifft nicht zu. Denn durch eine Coextrusion werden nicht zwingend alle Schichten automatisch keilförmig erhalten. Vielmehr bestimmt die Düsengeometrie die Geometrie der zu extrudierten Schichten (vgl. auch gutachterlich NK3 zum damaligen Fachwissen: NK3, Abs. [0101]; NK22, S. 2, 3. Abs.). Im parallelen Verletzungsprozess hat die hiesige Klägerin selbst geltend gemacht, dass bei entsprechender technischer Einstellung auch die Herstellung einer nicht-keilförmigen Mittelschicht in einem Co-Extrusionsverfahren möglich ist (vgl. BB07, S. 19, letzt. Abs.).
Darüber hinaus fehlt bereits der notwendige Anlass, eine keilförmige Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht in Erwägung zu ziehen. Denn für eine HUD-Eignung der Zwischenschichtfolie genügt es bereits, wenn eine ihrer Schichten keilförmig ausgebildet ist.
Damit lag für den Fachmann zum Prioritätszeit die Entwicklung einer multifunktionalen Zwischenschichtfolie mit einer HUD-Eignung und schallisolierenden Eigenschaften zwar im Bereich der Möglichkeiten des Fachmanns. Um jedoch zu einer Zwischenschichtfolie zu gelangen, die auch über die Merkmale 1, 3 und 5 bis 6b) verfügt, bedurfte es weiterer Anregungen.
aa) Aus der NK5 erfährt der Fachmann, dass für die Schallisolierung eines Verbundglases die Zwischenschichtfolie des Verbundglases eine Schicht aus Polyvinylacetalharz (C) umfasst, das aus einer Mischung aus einem Polyvinylacetalharz (A), einem Polyvinylacetalharz (B) und einem Weichmacher besteht. Polyvinylacetalharzes (C) hat einen Acetalisierungsgrad von 60 bis 85 Mol-% (vgl. NK5, Patentanspruch 1) und der Anteil des Weichmachers beträgt 30 bis 70 Gewichtsanteile pro 100 Gewichtsanteile Polyvinylacetalharz (C) (vgl. NK5, Abs. [0053]). Die Gesamtdicke der Zwischenschichtfolie, die auch aus mehreren Schichten bestehen kann, beträgt 0,3 mm bis 1,6 mm (vgl. NK5, Abs. [0108]). Einzelne Schichten haben gemäß den Ausführungsbeispielen 1, 8 und 9 Schichtdicken von 0,1 mm, 0,2 mm, 0,4 mm oder 0,7 mm (vgl. NK5, Abs. [0117], [143] und [0144]). Damit kann der NK5 eine schallisolierende Schicht entnommen werden, deren Dicken und Weichermachergehalte sowie Acetalisierungsgrade in die Bereiche gemäß den Merkmalen 5 bis 6b) fallen. Die konkreten streitpatentgemäßen Bereiche hätte der Fachmann zwar im Rahmen von Routineversuchen ermitteln können, jedoch liefert die Kombination der Druckschriften NK8 und NK5 selbst unter Berücksichtigung des zum Prioritätszeitpunkt vorhandenen Fachwissens keine Anregung für eine HUD-geeignete Zwischenschichtfolie mit schallisolierenden Eigenschaften, deren schallisolierende Schicht gemäß Merkmal 3 keilförmig ausgebildet ist.
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass sich ausgehend vom Stand der Technik und nach den einzelnen Umständen verschiedene Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen anbieten können und dementsprechend das Beschreiten unterschiedlicher Wege naheliegend sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, welche Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2024, X ZR 51/22, 2. Ls., GRUR 2024, 1093 – Festhalteanordnung). Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass eine Anregung für eine keilförmige Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht entbehrlich ist. Eine Anregung für Merkmal 3 liefert aber, wie zuvor ausgeführt, weder NK8 noch NK5.
Auch der Hinweis der Nichtigkeitsklägerin auf die Möglichkeit, den in NK8 offenbarten Folienverbund zu recken, geht an der maßgeblichen Frage vorbei, ob es eine konkrete Anregung gab, ausgehend von der in Fig. 3 der NK8 gezeigten Ausführungsform zusätzlich auch die mittlere Trägerfolie keilförmig auszugestalten. Darüber hinaus lehrt die NK8 gerade von einem ganzheitlichen Recken weg, da gemäß Absatz [0006] dadurch keine Zwischenschichtfolien mit einem für eine HUD-Anwendung geeigneten Keilwinkel erzielt werden. Daher werden in NK8 die Schichten jeweils getrennt gereckt, bevor sie gestackt werden (vgl. NK8, Patentansprüche 11 und 14).
bb) Aus NK11/NK11-a ist eine dreischichtige Zwischenschichtfolie mit schallisolierenden Eigenschaften bekannt ist, deren schallisolierende Mittelschicht eine Zusammensetzung gemäß der streitpatentgemäßen Merkmalsgruppe 6 aufweist.
In Patentanspruch 1 der NK11/NK11-a wird eine Zwischenschichtfolie angegeben, die aus mindestens einer Schicht (A) und mindestens einer Schicht (B) besteht. In NK11/NK11-a werden neben zweischichtigen auch drei- und vierschichtige Zwischenschichtfolien angegeben (vgl. NK11-a, Abs. [0052]-[0054]). Die Schichtfolge einer dreischichtigen Zwischenschichtfolie kann u.a. (A)-(B)-(A) oder (B)-(A)-(B) sein (vgl. NK11-a, Abs. [0052]). Die Dicke der Schicht (A) beträgt 0,05 mm oder mehr, wenn mehrere Schichten vorliegen (vgl. NK11-a, Abs. [0055]). Die Gesamtdicke beträgt zwischen 0,3 bis 1,6 mm (vgl. NK11-a, Abs. [0057]). Die Schicht (A) stellt in der dreischichtigen Folienalternative (B)-(A)-(B) die schallisolierende Schicht dar (vgl. NK11-a, Abs. [0055], [0056]). Sie enthält 30 bis 70 Gewichtsanteile Weichmacher pro 100 Gewichtsanteile Polyvinylacetalharz (vgl. NK11-a, Abs. [0036]). Der Acetalisierungsgrad des Polyvinylacetalharzes beträgt 80 Mol.-% oder weniger (vgl. NK11-a [0029]). In Beispiel 1 wird ein dreischichtiges Laminat der Schichten (B)-(A)-(B) mit einem Polyvinylacetylharz (A) hergestellt, das einen Acetalisierungsgrad von 73,1 mol%, 40 Gewichtsanteile Weichmacher pro 100 Gewichtsanteile Harz und eine Dicke von 0,3 mm hat (vgl. NK11-a, Abs. [0066], [0067]). Die Dicke der (B)-Schichten beträgt jeweils 0,25 mm (vgl. NK11-a, Tab. 1).
Das Auffinden der konkreten Bereichsangaben der Merkmale 5, 6a) und 6b) stellt damit zwar unter Berücksichtigung der Lehre der NK11/NK11-a eine übliche Optimierungsaufgabe für den Fachmann dar, die er im Rahmen von Routineexperimenten löst. Dies gilt auch für die Dicken gemäß Merkmal 2b). Allerdings liefert die NK11/NK11-a keine Anregung für eine keilförmige schallisolierende Schicht nach dem Merkmal 3, da es für die Vermeidung von Doppelbildung bei HUD-Windschutzscheiben genügt, wenn die Zwischenschichtfolie insgesamt keilförmig ist, wofür nur erforderlich ist, dass eine Schicht des Schichtenverbunds der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgestaltet ist. Damit legt die Zusammenschau von NK8 mit NK11/NK11-a eine Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen schallisolierenden Schicht nicht nahe.
cc) Auf die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach Merkmal 3 keinen technischen Effekt gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik habe, weshalb die Verwendung einer keilförmigen schallisolierenden Schicht eine willkürliche Abwandlung darstelle, kommt es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht an. Die Patentfähigkeit einer Erfindung hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des BPatG nicht vom technischen Effekt dieser Erfindung gegenüber dem Stand der Technik, sondern allein davon ab, ob die Merkmale ihrer Lehre ausgehend vom Stand der Technik nahelagen. Ein technischer Effekt ist dabei allenfalls eines von vielen Hilfskriterien bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wobei das bloße Vorliegen eines technischen Effekts gegenüber dem bekannten Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit genauso so wenig zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 f. – Kosmetisches Sonnenschutzmittel; BGH, Urt. v. 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 41 – Escitalopram; BGH, Urt. v. 11. November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 44 – Repaglinid), wie umgekehrt aus seinem bloßen Fehlen gegenüber dem Stand der Technik auf deren Verneinung geschlossen werden darf.
b) Auch ausgehend von NK11/NK11-a ist die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A nicht nahegelegt.
aa) Aus der NK11/NK11-a ist zwar eine dreischichtige Zwischenschicht bekannt, deren mittlere schallisolierende Schicht Materialeigenschaften gemäß der Merkmalsgruppe 6 aufweist, jedoch sind sämtliche Schichten gerade ausgebildet (vgl. Abs. I. 7. a) bb)).
Selbst wenn der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, eine Zwischenschichtfolie für eine HUD-Windschutzscheibe mit schallisolierenden Eigenschaften bereitzustellen, die Information aus NK8, NK9 bzw. NK6 berücksichtigt, gelangt er nicht ohne weitere Überlegungen zu der Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag A.
Aufgrund seines Fachwissen wusste der Fachmann zwar, dass Funktionsgläser von Kraftfahrzeugen einerseits zur HUD-Ausrüstung keilförmige, mehrschichtige Zwischenschichtenfolien und andererseits zur Schalldämpfung PVB Zwischenschichten aufwiesen (vgl. NK6-a, S. 6, Tab. 1, 1. Zeile, letzter Eintrag, 4. Zeile, 5. Eintrag, S. 16), sowie dass die Firma DuPont eine akustische Version einer keilförmigen Zwischenschicht für HUD-ausgestattete Fahrzeuge entwickelte (vgl. NK9, S. 57, re. Sp., letzt. Abs.).
Damit bestand grundsätzlich Anlass eine Folienkonfiguration in Betracht zu ziehen, die sowohl über eine HUD-Eignung aufweist als auch über schallisolierende Eigenschaften verfügt.
bb) Die weitere Berücksichtigung der NK8 liefert dem Fachmann jedoch keine Hinweise in Richtung einer Foliengeometrie mit Merkmal 3. Der Fachmann kann NK8 zwar eine Zwischenschicht mit keilförmigen thermoplastischen Schichten entnehmen, die eine Trägerschicht einschließen (vgl. NK8, Patentanspruch 1, Abs. [0026], Fig. 3). Die Trägerschicht selbst hat jedoch keine Keilform.
Um zu einer Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen Ausgestaltung der schallisolierenden Schicht gemäß Merkmal 3 zu gelangen, hätte der Fachmann weitere Anpassungen vornehmen müssen, für die aber kein Anlass bestand. Die geometrische Form drängt sich, wie zuvor schon ausgeführt, dem Fachmann auch nicht auf.
cc) Schließlich führt die weitere Berücksichtigung der NK16 auch nicht in naheliegender Weise zu der streitpatentgemäßen Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag A. Denn NK16 kann nur entnommen werden, dass keilförmige Zwischenschichtfolien für HUD-geeignete Windschutzscheiben, die aus einer oder zwei Lagen bestehen, durch Extrusion, Gießen oder Recken erhalten werden (vgl. NK16 Abs. [0051], [0060], [0065], [0066]). Damit geht der Inhalt von NK16 über den von NK8 nur in Bezug auf das Herstellungsmerkmal „Gießen“ hinaus, welches aber keine Anregung für eine keilförmige schallisolierende Schicht nach Merkmal 3 liefert.
c) Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von NK16 nicht ohne erfinderisches Zutun zu der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Zwischenschichtfolie. Die NK16 betrifft eine Windschutzscheibe für ein Head-up Displaysystem (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0003]). Zur Vermeidung von Doppelbildern schlägt die NK16 die Verwendung einer Zwischenschicht mit einem keilförmigen Profil vor, die zwischen den Glasscheiben der Windschutzscheibe angeordnet ist (vgl. NK16, Patentanspruch 1, Abs. [0028]). In Abs. [0051] wird eine keilförmige Zwischenschicht beschrieben, die aus zwei Polyvinylbutyral-Schichten aufgebaut ist, wobei die Schichten jeweils vor dem Recken eine Dicke von 0,05 mm aufweisen. Nachdem Recken hat jede Schicht einen Keilwinkel von 0,167 mrad (Keilwinkel (mrad) = Dickenänderung (mm) : Breiten-änderung (mm) x 1000; Thickness differential der keilförmigen Gesamtfolie (Breitenänderung) von 0,152 mm, Breite der Folie = Breite jeder Schicht = 91 cm = 910 mm. 0,152 mm : 910 mm x 1000 = 0,167 mrad). Alternativ kann die Zwischenschicht auch nur aus einer PVB-Schicht gebildet werden. Allgemein wird in Absatz [0061] ein Keilwinkel im Bereich 0,04 mrad bis 0,12 mrad (von 0,015 bis 0,076 mm über eine Breite von 63,5 cm) angegeben. Die NK16 offenbart folglich Ausführungsformen einer Zwischenschicht, die aus einer oder zwei keilförmigen PVB-Schichten gebildet wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liefert Absatz [0066] dem Fachmann keine Anregung für eine dreischichtige Folie, die aus drei keilförmigen Schichten besteht. In dem Absatz wird nur angeben, dass es anstelle von einer einzigen Schicht auch mehrere Schichten verwendet werden können. Nachdem in dem Dokument nur Zwischenschichten beschrieben werden, die aus bis zu zwei Einzelschichten bestehen, wobei zusätzlich ein „shade band“ (Filterstreifen) an der linken Seite oder oberen Ende der Zwischenschicht positioniert sein kann (vgl. NK16, Abs. [0054]), welches nach fachmännischem Verständnis ebenfalls eine Schicht darstellt, wird der Fachmann den Ausdruck „multiple sheets“ nicht mit drei oder mehr durchgehenden keilförmigen Schichten gleichsetzen.
Für die Bereitstellung einer Zwischenschichtfolie mit einer schallisolierenden Schicht, die auch über die Eigenschaften gemäß den Merkmalen 3, 5 und 6 bis 6b) verfügt, bedurfte es somit weiterer Anregungen.
Aus den zuvor unter a) genannten Gründen liefert aber die zusätzliche Berücksichtigung einer der Druckschriften NK5 oder NK11 und des Fachwissens nach NK6, NK7 und NK9 dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung einer keilförmigen schallisolierenden Schicht. Folglich ist die beanspruchte Zwischenschichtfolie ausgehend von NK16 in Zusammenschau mit den zuvor genannten Druckschriften nicht nahegelegt.
d) Aus der vorgelegten Entscheidung NK23 des Korean Intellectual Property Trial and Appeal Board, Division 109 vom 13. März 2026, AKZ. …ergibt sich nicht, welcher Anlass ausgehend von NK16 und unter Berücksichtigung der NK11 für den Fachmann bestand, die schallisolierende Schicht keilförmig auszugestalten (vgl. NK23, S. 27, Abs. F)). Damit führt die Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht dazu, dass die beanspruchte Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 als nahegelegt anzusehen wäre.
e) Das Streitpatent nimmt die Priorität der früheren Prioritätsanmeldung JP 2006-134200 vom 12. Mai 2006 (NK1-b/NK1-c) zu Recht in Anspruch. Die NK17 stellt infolgedessen keinen vorveröffentlichen Stand der Technik dar.
Bei Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen.
Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 388 - Luftverteiler; Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597, Rn. 17 - Betonstraßenfertiger). Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln (EPA GBK, Beschluss vom 31. Mai 2001 - G2/98, GRUR Int. 2002, 80; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit). Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.
Vorliegend können sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 den Prioritätsunterlagen NK1-b/NK1-c entnommen werden (vgl. NK1-c Patentanspruch 1, Abs. [0009], [0010], [0016], [0017], [0028]).
Die NK17 stellt aufgrund der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität keinen vorveröffentlichen Stand der Technik dar und ist folglich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen.
Damit kommt es auf das Argument der Klägerin, dass sich die Patentinhaberin nach der Entscheidung G2/21 der großen Beschwerdekammer und der BGH-Entscheidung „UV-lichtempfindliche Druckplatte“ bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur auf den Prioritätstag stützen könne, wenn die technische Wirkung der Entschäumbarkeit aus Prioritätsanmeldung ableitbar gewesen sei, nicht an, zumal die Entschäumbarkeit kein Merkmal von Patentanspruch 1 ist.
8. Die Zwischenschichtfolie gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist durch die geltend gemachte Vorbenutzung weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
a) Eine Vorbenutzung offenbart den Gegenstand eines Patents schon dann, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen (BGH, Urteil vom 26. November 2024 – X ZR 114/22, GRUR 2025, 310 - Servicemodul, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Rn. 39 - Presszange; Urteil vom 21. April 2020 - X ZR 75/18, GRUR 2020, 833 Rn. 28 - Konditionierverfahren).
Die Klägerin hat im Dezember 2021 ein Fahrzeug vom Typ Audi A4 S4 der Baureihe B7 mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WAUZZ8EX6A16443 erworben, welches am 21. Dezember 2005 erstmals zugelassen wurde (vgl. Kaufvertrag NK2-a und Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief NK2-b). Die Windschutzscheibe ist im Jahr 2022 ausgebaut (vgl. Klageschrift, S. 8 und 9) und im Jahr 2024 analysiert worden (vgl. NK2-d, S. 1). Die Windschutzscheibe weist einen Scheibenstempel mit u.a. der Angabe „5 ··“ auf. Zwar kann allein aus dieser Angabe nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um das Datum 2005 November, jedoch legt die aus der weitere Angabe im Scheibenstempel, der DOT-Nummer „DOT32 M51…“, nahe, die Scheibe im Werk „32“ hergestellt wurde, bei dem es sich um S2… S.A. handelt (vgl. NK2-e). Dieser Produktionsstandort ist im Jahr 2014 geschlossen worden (vgl. NK2-f und NK2-g). Folglich ist davon auszugehen, dass in dem 2005 zugelassenen Audi eine Scheibe mit aktuellem Herstellungsdatum verbaut wurde.
b) Die Offenkundigkeit wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fachmann erst durch chemisch-physikalische Analyse die Zusammensetzung ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 – X ZR 53/83, GRUR 1986, 372 –Thrombozyten-Zählung). Die Zusammensetzung eines Produkts ist jedoch nicht zugänglich gemacht worden, wenn der Anlass zur Untersuchung bestimmter Details fehlt; dann handelt es sich um eine verborgene Benutzung (vgl. EPA, T 2048/12 vom 19.1.2016, Abl. 18 ZPubl 3, 7).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Benutzung der „Audi A4 Zwischenschichtfolie“ offenkundig war, kommt es zunächst auf die Sachkunde der auf dem Gebiet der Herstellung und Entwicklung von Verbundglas, insbesondere Windschutzscheiben, tätigen Wettbewerber an. Sie beschäftigen neben Maschinenbauingenieuren auch Chemiker, die neben ihrer fachspezifischen Berufserfahrung auch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verbundglases, insbesondere dessen physikalische und chemischen Eigenschaften, verfügen. Diese Fachleute sind grundsätzlich in der Lage, die Windschutzscheibe des Audi A4 mit geeigneten Analysemethoden zu untersuchen.
Für den Fachmann bestand zwar grundsätzlich der Anlass, die Windschutzscheibe des Audi A4 zu untersuchen. Nachdem das Fahrzeug jedoch keine HUD-Ausrüstung aufwies, war der Fachmann jedoch nicht gehalten das Dickenprofil der Windschutzscheibe in vertikaler Richtung zu untersuchen und aus den ermittelten Dicken einen Keilwinkel zu berechnen, da er keine Zwischenschichtfolie mit einem für eine HUD-Anwendung geeigneten Keilwinkel vermutet (vgl. auch NK8 Abs. [0006] i.V.m. [0019]).
c) Selbst, wenn der Fachmann das Dickenprofil in vertikaler Richtung der Zwischenschichtfolie in der Windschutzscheibe des Audi A4 untersucht hätte, kann er, wie im Folgenden ausgeführt, nicht feststellen, welche Geometrie die Folie vor der Laminierung aufwies.
(aa) Für die Schichtdickenbestimmung der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 ist die Windschutzscheibe zunächst durch Wasserstrahlschneiden, wie im Folgenden dargestellt, in neun Stücke geschnitten worden (vgl. NK2-d, S. 2, Abschnitt 2.1 und Abb. 2):
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Die Dicke der einzelnen Schichten und die Gesamtschichtdicke der Zwischenschichtfolie ist mit Hilfe von Mikroskopie an sechs der neun Glasstücke ermittelt worden (vgl. NK2-d, S. 3, Abs. „2.5 Mikroskopie“, S. 5, Tab. 1). Die Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 ist demnach aus drei Einzelschichten aufgebaut, die folgende Dicken aufweisen:
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Die Gesamtdicke an Position 78,0 cm beträgt 815 µm und ist somit kleiner als 2000 µm wie mit Merkmal 2b) fordert. Die Gesamtdicke in Position 4,0 cm beträgt 998 µm. Sie kann aber nicht als patentgemäße minimale Dicke gemäß Merkmal 2b) aufgefasst werden. Für die Bestimmung der minimalen Dicke hätte die Windschutzscheibe an Position 0 cm vermessen werden müssen. Allerdings ist aufgrund des Gesamtdickentrends davon auszugehen, dass die Dicke in Position 0 cm größer 400 µm ist. Die Dicke der mittleren Schicht beträgt zwischen 104 µm (Position 4,0 cm) und 145 µm (Position 78,0 cm). Auch für die mittlere Schicht ist keine Schichtdicke in Position 0 cm ermittelt worden. Aufgrund der in Position 4,0 cm ermittelten Dicke von 104 µm und des Dickentrends kann aber angenommen werden, dass die mittlere Schicht eine Dicke von größer 20 µm gemäß Merkmal 3 aufweist.
Anhand des ersten und letzten Messpunkts wurde der Keilwinkel in Höhe von 0,25 mrad berechnet (vgl. NK2-d, S. 5, li Sp., zweiter Abs. // Merkmal 2a)).
Aus dem Dickentrend der Einzelschichten und der Gesamtschicht kann abgeleitet werden, dass jede der drei Schichten und auch die Gesamtschicht keilförmig ausgebildet sind (vgl. NK-2, Tab. 1 // Merkmale 2, 4 und 5).
(bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geometrie der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe durch den Laminiervorgang nicht geändert hat und folglich die gemessenen Dicken sowie der Keilwinkel der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 auch für die entsprechende Zwischenschichtfolie vor der Laminierung anzunehmen sind. Vielmehr ist von einer Veränderung durch die Laminierung auszugehen.
Weder den von der Klägerin zitierten Absätzen [0011], [0012], [0039] und [0059] der Streitpatentschrift kann entnommen werden, dass sich die Foliengeometrie durch die Laminierung nicht ändert, noch können die Vergleichsversuche gemäß NK12 und NK12-b belegen, dass das Dickenprofil einer Zwischenschichtfolie durch den Laminiervorgang nicht beeinflusst wird.
(1) Gemäß dem Versuchsprotokoll NK12 wurde die Schichtdickenverteilung der dreischichtigen PVB-Folie „Trosifol® The Wedge Acoustic“, die einen Keilwinkel von 0,52 mrad aufwies, vor und nach der Laminierung bestimmt (vgl. NK12, S. 1, Abs. „1 Probe und Ziel der Untersuchung“).
Zur Probenvorbereitung für die Messung der Schichtdickenverteilung mittels Interferometrie wurden auf der Folie quer zur Extrusionsrichtung alle zwei Zentimeter Messpunkte markiert. Aus diesen Folienstreifen wurden dann ein Laminat mit zwei Scheiben aus 2 cm dicken Floatglas im Format 7 cm x 110 cm im üblichen Laminierungsprozess im Autoklav hergestellt. Auf beiden Seiten der Verbundscheibe wurden zwei auf den benachbarten Bereich der Folie geschnittene Randstücke (7 cm x 5 cm) einlaminiert, um eine mögliche Dickenänderung an einem Prüfpunkt durch Abdrücken des Randes beim Laminierungsprozess zu verhindern (vgl. NK12, S. 1, re Sp., Abs. „2.1 Interferometrie“).
Zwar wurden die Versuche von NK12 zum Beleg vorgelegt, dass die analytischen Methoden „Mikroskopie“ und „Interferometrie“ die gleichen Ergebnisse liefern, jedoch kann aus den Versuchsbedingungen geschlossen werden, dass die Folie, die zwischen zwei geraden Glasscheiben laminiert wurde, ohne die zusätzliche Einbringung von Folienstücken im Randbereich herausgequetscht wird und somit ein Massenfluss stattfindet. Versuche mit gekrümmten Scheiben wurden zwar nicht vorgelegt, jedoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der gegenüber geraden Scheiben anderen Krafteinwirkungen, insbesondere beim Auflegen der Folie und in der Vorpressstufe (vgl. NK13, Seiten 14 ff., insbesondere Seite 17) eine Verformung der Zwischenschichtfolie nicht ausbleibt.
Das Auffassung der Klägerin, dass die Foliengeometrie sich nur marginal ändere und daher vernachlässigbar sei, trifft nicht zu. Denn bei so geringen Dicken und einem so geringen Keilwinkel von 0,25 mrad, der umgerechnet 0,014 grad entspricht, wirken sich bereits geringe Änderungen deutlich aus.
(2) Nach dem Versuchsprotokoll von NK12-b wurde untersucht, wie sich die Gesamtdicke und die Dicke der einzelnen Schichten von Dreischicht-PVB-(Polyvinylbutyral)-Folien durch die Laminierung mit flachen Glasscheiben verändern (vgl. NK12, S. 1, li Sp., erster Abs.). Es wurden zwei PVB-Folienmuster, DV3f und DV3k untersucht, wobei es sich bei dem DV3f-Muster um eine 105,4 cm breite, flache Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt von 29,5 % des Weichmachers Triethylenglykoldi-(2-ethylhexanoat) (3G8) und bei dem DV3k-Muster eine 111,6 cm breite Dreischichtfolie aus PVB mit einem Gesamtgehalt an 3G8 von 28,3 %, bei der sich alle drei Schichten vom einen zum anderen Ende (quer zur Extrusionsrichtung) verjüngen, also in Keilform vorliegen, handelt (vgl. NK12-b, S. 1, Abs. „1 Proben und Ziel der Untersuchung). Für die Herstellung der Verbundglas-Muster für die Dickenmessungen wurde ein ungefähr 70 cm langes Stück quer zur Extrusionsrichtung von der jeweiligen Folie abgeschnitten. Auf dieses Stück wurden im Abstand von 5 cm (senkrecht zur Extrusionsrichtung gemessen) ungefähr 25 cm lange, parallele Linien eingezeichnet, um die Positionen für die Dickenmessungen (zusätzlich zu den beiden Enden der Folie) zu markieren. Danach wurde der untere Teil der Folienstücke zwischen zwei 2 mm dicke Glasscheiben gelegt. Die flachen Glasscheiben waren im Floatprozess hergestellt worden. Dann wurde die Folie an der Glaskante mit einer Rasierklinge abgeschnitten. Im Anschluss wurde der Stapel aus Glasscheiben und PVB-Folie unter Standardbedingungen laminiert, d.h. der Stapel wurde erst in einen Vakuumsack gelegt, an den zunächst 20 min lang bei Raumtemperatur und dann 20 min lang in einem Ofen bei 90 °C ein Vakuum angelegt wurde. Der so erhaltene Vorverbund wurde dann in einem 90 min langen Autoklavprozess (12 bar, 30 min Aufheizen, 30 min Halten bei 140 °C und 30 min Abkühlen) zum finalen Verbundsicherheitsglas verarbeitet (vgl. NK12-b, S. 1 bis 2, Abs. „2.2 Herstellung der Muster für die Dickenmessungen“).
Der Weichmachergehalt der verwendeten Folien ist mit 29,2 Gew.-% bzw. 28,3 Gew.-% niedriger als der Gehalt von 36,2 Gew.-% an Triethylenglykoldi-(2-ethylhexanoat) Weichmacher der Zwischenschichtfolie des Audi A4 (vgl. NK2-d, S. 8, Abs. „3.5 Konzentration der Additive“), was zur Folge hat, dass die mittlere Schicht der in den Vergleichsversuchen eingesetzten Folien weniger weich und damit stabiler ist. Zudem sind die Versuche nicht mit gekrümmten Glasscheiben durchgeführt worden. Daher sind die Versuche, wie bereits bei NK12 ausgeführt, weder dazu geeignet, eine verlässige Aussage noch ein Indiz dazu zu liefern, dass sich die Geometrie der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 durch den Laminierungsprozess nicht verändert hat und die gemessenen Dickenverhältnissen denjenigen vor der Laminierung entsprechen.
Selbst der Gutachter der Klägerin, O… und F… geben an, dass es beim Laminieren insbesondere an den Rändern zu einer Verformung der Folie durch „Herausdrücken am Rand“ kommt. Darüber hinaus treten Anpassungen an der Glasoberfläche durch „lokale Konformation an den Glasoberflächen“ auf (vgl. NK 20-a S. 5 erster und letzt. Abs.; NK21, Abs. „Zusammenfassung“, Nr. 1). Damit erfährt die gesamte Folienfläche letztlich durch den Laminiervorgang Geometrieänderungen. Dieses grundlegende Verständnis steht auch im Einklang mit den Aussagen des beklagtenseitigen Sachverständigen S1… in BB08 (vgl. BB08, S. 6, zweiter und dritter Abs.).
cc) Die Zusammensetzung der Schichten der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 wurde gemäß NK2-d mittels FT/IR-Spektroskopie bestimmt. Demnach setzt sich jede Schicht aus dem Polymer PVB (Polyvinylbutyral) und dem Weichmacher 3G8 (Triethylenglykol-di-(2-ethylhexanoat) zusammen, wobei die mittlere Schicht einen höheren Gehalt an Weichmacher als die äußeren Schichten aufweist (vgl. NK2-d, S. 5, Abs. „3.2 Grundsätzliche Zusammensetzung anhand FT/IR-Spektroskopie“, Abb. 7). Der Gehalt an Weichmacher in der Mittelschicht beträgt 36,2 Gew.-%, was 56,8 Massenanteilen bezogen auf 100 Gewichtsteilen Polymer entspricht (vgl. NK2-d, S. 8, Abs. „3.5 Konzentration der Additive“). Der Acetalisierungsgrad des Polyvinylbutyrals der mittleren Schicht beträgt 74,83 Mol.-% (vgl. NK2-d, S. 7, Tab. 3, re Sp., erster vollst. Abs.).
Damit verfügt die Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 zwar über eine Zusammensetzung gemäß der Merkmalsgruppe 6, gleichwohl kann aus den bestimmten Dickenprofil und dem Keilwinkel der laminierten Folie der Windschutzscheibe des Audi A4 nicht auf deren Geometrie vor der Laminierung geschlossen werden. Durch die Vorbenutzung wird damit keine Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, die auch die Maßgaben nach den Merkmalen 2 bis 5 erfüllt, vorweggenommen.
d) Das weitere Vorbringen der Klägerin, der Fachmann gelange ohne erfinderisches Zutun ausgehend von der Windschutzscheibe des Audi A4 zu der Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1, weil er ausgehend von dem gemessenen Dickenprofil nur noch Optimierungsversuche durchführen müsse, überzeugt nicht.
Aus der Vorbenutzung ergab sich keine angemessene Erfolgserwartung für eine Eignung der Zwischenschichtfolie der Windschutzscheibe des Audi A4 für ein Head-up Display.
Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung sind nach der Rechtsprechung des BGH jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Größe des Anreizes für den Fachmann, des erforderlichen Aufwands für das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432, Rn. 83 - Mirabegron).
Im Streitfall war zwar anzunehmen, dass in der Windschutzscheibe des Audi A4 aufgrund des getönten Filtersteifens eine gereckte Folie laminiert war (vgl. auch NK13, S. 12). Nachdem aber gereckte Folien einen für HUD-Anwendungen unzureichenden Keilwinkel aufweisen (vgl. NK8, S. 1, Abs. [0006], letzt. Satz) und in dem Audi A4 auch keine HUD-Kamera verbaut war, ergab sich aus diesen Gründen keine hinreichende Aussicht darauf, dass die Zwischenschichtfolie für eine HUD-Anwendung geeignet sein könnte.
Vor diesem Hintergrund gab es auch keine hinreichende Grundlage für die Erwartung, dass unter der Vielzahl von in Betracht Schichtkombinationen gerade eine keilförmige schallisolierende Schicht in Kombination mit zwei diese umgebenden keilförmigen Schutzschichten sich als geeignet erweisen könnte. Zumal es für die Erzeugung eines HUD-geeigneten Keilwinkels genügt, wenn eine Schicht der Zwischenschichtfolie keilförmig ausgebildet ist.
Darüber hinaus liefert auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik, wie bereits zuvor ausgeführt, keine Anregung für eine Zwischenschichtfolie mit einer keilförmigen schallisolierenden Schicht.
Damit ist die Zwischenschichtfolie gemäß Patentanspruch 1 ausgehend von der Vorbenutzung nicht nahegelegt.
9. Der auf ein Verbundglas, welches unter Verwendung einer Zwischenschichtfolie nach Patentanspruch 1 erhalten wird, gerichtete Patentanspruch 3 und der auf Patentanspruch 1 zurückbezogene Patentanspruch 2 zeichnen sich durch die patentfähige Lehre des Patentanspruchs 1 aus und haben daher mit diesem Bestand.
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Hilfsanträge nicht mehr eingegangen zu werden.
10. Der Senat hat davon abgesehen, dem Antrag der Klägerin entsprechend ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen über die Fragen zu verschiedenen Aspekten der Laminierung von keilförmigen Zwischenschichtfolien, insbesondere zum Verständnis des Fachmanns, einzuholen. Der Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die Nichtigkeitssenate und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 LS 1 u. Rn 8 - Kommunikationsrouter; Schulte/Voit, PatG, 12. Aufl., § 81 Rn. 159; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn. 11). Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl., Vorbem § 402 Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu erheben, da der Senat aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage ist, anhand der Fachliteratur, insbesondere der von den Parteien umfangreich zur Verfügung gestellten Literatur einschließlich mehrerer Privatgutachten, das darin wiedergegebene Fachwissen zur Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.