BPatG, 5. Senat — 5 Ni 5/24
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das deutsche Patent 10 2009 052 974
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter Heimen sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 200.000,-- Euro.
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 052 974 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Begutachtung von Objekten", das am 12. November 2009 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents ist am 6. Juni 2013 veröffentlicht worden. Das Streitpatent steht in Kraft und umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt zehn Patentansprüche mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 5. Die Unteransprüche 2 bis 4 sind unmittelbar oder mittelbar auf den Verfahrensanspruch 1 und die Unteransprüche 6 bis 10 unmittelbar oder mittelbar auf den Vorrichtungsanspruch 5 rückbezogen.
Die Patentansprüche 1 und 5 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
Patentanspruch 1:
Verfahren für Messungen an einem zu begutachtenden Objekt mit einer Vorrichtung, bestehend aus mindestens einer Aufnahmeeinheit (10) mit einer Messeinheit, mindestens einer Steuereinheit und mindestens einer Sachverständigeneinheit (20), die über eine Möglichkeit zum Datenaustausch verbunden sind,
wobei alle Positionsdaten in Echtzeit an die Sachverständigeneinheit (20) gesendet werden und der Sachverständige über die Steuereinheit seinerseits eine Möglichkeit zur Steuerung der Messeinheit ebenfalls in Echtzeit hat und
wobei die Kommunikation zwischen Steuereinheit, Aufnahmeeinheit und Sachverständigeneinheit über verschiedene Datenkanäle erfolgt, wobei über einen ersten Datenkanal die Positionsdaten, über einen zweiten Datenkanal Messdaten gesendet werden, und über einen dritten Datenkanal die Steuerdaten, die zur Steuerung der Messeinheit dienen und Anweisungen zur Positionierung der Messeinheit und zur Auslösung einer Aufnahme eines höherauflösenden Bildes umfassen, von der Steuereinheit zu der Aufnahmeeinheit gesendet werden,
wobei die Positionsdaten auch noch gesendet und von der Sachverständigeneinheit empfangen werden, während die Messdaten zur Begutachtung versandt werden, so dass nicht der Eindruck des Einfrierens entsteht, und
wobei mindestens eine Messeinheit Bilder mit zwei Bildformaten aufnehmen kann,
wobei Bilder die lediglich zur Steuerung der Messeinheit dienen in einem geringer auflösendem Format und Bilder zur Dokumentation in einem höher auflösendem Format aufgenommen werden.
Patentanspruch 5:
Vorrichtung für Messungen an einem zu begutachtenden Objekt, bestehend aus mindestens einer Aufnahmeeinheit (10) mit mindestens einer Messeinheit, mindestens einer Steuereinheit und mindestens einer Sachverständigeneinheit (20), die über eine Möglichkeit zum Datenaustausch verbunden sind,
wobei diese Vorrichtung zur Ausführung eines Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist, und
wobei die Kommunikation zwischen Steuereinheit, Aufnahmeeinheit und Sachverständigeneinheit über verschiedene Datenkanäle erfolgt, wobei über einen ersten Datenkanal die Positionsdaten, über einen zweiten Datenkanal Messdaten gesendet werden, und über einen dritten Datenkanal die Steuerdaten, die zur Steuerung der Messeinheit dienen und Anweisungen zur Positionierung der Messeinheit und zur Auslösung einer Aufnahme eines höherauflösenden Bildes umfassen, von der Steuereinheit zu der Aufnahmeeinheit gesendet werden,
wobei die Positionsdaten auch noch gesendet und von der Sachverständigeneinheit empfangen werden, während die Messdaten zur Begutachtung versandt werden, so dass nicht der Eindruck des Einfrierens entsteht, und
wobei mindestens eine Messeinheit dazu geeignet ist, Bilder mit zwei Bildformaten aufzunehmen,
wobei Bilder die lediglich zur Steuerung der Messeinheit dienen in einem geringer auflösendem Format und Bilder zur Dokumentation in einem höher auflösendem Format aufgenommen werden.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2009 052 974 B4 verwiesen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Sie macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG) geltend. Sie führt zu den Nichtigkeitsgründen weiter aus, unter anderem sei die Lehre der Patentansprüche 1 und 5 nicht neu gegenüber jeder der Entgegenhaltungen D1, D2 und D11. An der erfinderischen Tätigkeit mangele es insbesondere im Hinblick auf die Druckschriften D1, D7 und D11.
Die Klägerin stützt ihre Argumentation u. a. auf folgende Dokumente:
D1 KR 2006 0 098 767 A;
D1a Englischsprachige Maschinenübersetzung der KR 2006 0 098 767 A;
D2 DE 10 2009 039 256 A1;
D3 US 2005 181 794 A1;
D4 US 6 430 417 B1;
D5 EP 1 873 603 A2;
D6 GB 2 341 996 A;
D7 WO 2006 047 266 A1;
D8 ES 2 293 847 A2;
D8a Deutschsprachige Maschinenübersetzung der ES 2 293 847 A2;
D9 DE 197 12 844 A1;
D10 DE 600 36 650 T2;
D11 US 6,674,884 B2;
D12 Kohji Masuda et al.: Construction of 3D Movable Echographic Diagnosis Robot and Remote Diagnosis via Fast Digital Network (eingereicht in der mündl. Verhandlung).
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 10 2009 052 974 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024, erhält.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. In seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig. Sie rügt die Vorlage der Druckschrift D12 als verspätet.
Der Senat hat den Parteien am 21. Januar 2026 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 PatG) sowie in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2026 einen weiteren Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Streitpatent erweist sich im Hinblick auf sämtliche vorgebrachte Nichtigkeitsgründe als rechtsbeständig.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Das Streitpatent (SP) mit dem Titel "Verfahren und Vorrichtung zur Begutachtung von Objekten" befasst sich laut Beschreibung (vgl. Absatz [0001]) der Streitpatentschrift mit der Begutachtung von Objekten durch einen nicht vor Ort anwesenden Betrachter/Sachverständigen im Wege der Bildübermittlung.
Das Streitpatent betrifft die Begutachtung eines Objekts, bspw. im Bereich Kfz, Bau, Anlagenüberwachung, insbesondere eine Schadensbegutachtung, wobei Messungen physikalischer oder mechanischer Größen, aber auch die visuelle Untersuchung durch Betrachtung oder Aufnehmen von Bildern vorgenommen werden. Dabei werde auch eine Dokumentation angefertigt (vgl. SP, Abs. [0002]).
Der im Streitpatent genannte Stand der Technik betrifft zum einen die Ferndiagnose und -prognose für komplexe Systeme wie z. B. Fahrzeuge und andere Maschinen und zum anderen ein Headset zur Anwendung innerhalb eines Fernwartungs- bzw. Videokonferenzsystems, wobei Bilddaten mit einer Kamera aufgezeichnet sowie sämtliche Daten drahtlos oder über eine Datenleitung übertragen würden (vgl. SP, Abs. [0008] und [0009]).
Bei einem herkömmlichen Begutachtungsverfahren müsse für eine vollständige und rechtlich haltbare Begutachtung der Sachverständige direkt beim Objekt sein, um dieses persönlich zu sehen und die erforderlichen Bilder anzufertigen. Dies sei ein Nachteil, den die streitpatentgemäße Lehre überwinde. Sie ermögliche dem Sachverständigen, auch von einem entfernten Ort eine Begutachtung durchzuführen (vgl. SP, Abs. [0010] und [0011]).
2. Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Fachmann, der ein Universitätsstudium der Nachrichtentechnik oder Physik abgeschlossen hat, und Kenntnisse auf dem Gebiet der Inspektion von Objekten und den zugehörigen Übertragungs- und Steuerungsmethoden besitzt.
3. Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren und lässt sich folgendermaßen gliedern:
1 Verfahren für Messungen an einem zu begutachtenden Objekt
1.1 mit einer Vorrichtung, bestehend aus mindestens einer Aufnahmeeinheit mit einer Messeinheit,
1.2 mindestens einer Steuereinheit und
1.3 mindestens einer Sachverständigeneinheit, die
1.4 über eine Möglichkeit zum Datenaustausch verbunden sind,
1.5 wobei alle Positionsdaten in Echtzeit an die Sachverständigeneinheit gesendet werden und
1.6 der Sachverständige über die Steuereinheit seinerseits eine Möglichkeit zur Steuerung der Messeinheit ebenfalls in Echtzeit hat und
1.7 wobei die Kommunikation zwischen Steuereinheit, Aufnahmeeinheit und Sachverständigeneinheit über verschiedene Datenkanäle erfolgt,
1.8 wobei über einen ersten Datenkanal die Positionsdaten,
1.9 über einen zweiten Datenkanal Messdaten gesendet werden, und
1.10 über einen dritten Datenkanal die Steuerdaten, die zur Steuerung der Messeinheit dienen und
1.11 Anweisungen zur Positionierung der Messeinheit und zur Auslösung einer Aufnahme eines höherauflösenden Bildes umfassen,
1.12 von der Steuereinheit zu der Aufnahmeeinheit gesendet werden,
1.13 wobei die Positionsdaten auch noch gesendet und von der Sachverständigeneinheit empfangen werden, während die Messdaten zur Begutachtung versandt werden, so dass nicht der Eindruck des Einfrierens entsteht, und
1.14 wobei mindestens eine Messeinheit Bilder mit zwei Bildformaten aufnehmen kann,
1.15 wobei Bilder die lediglich zur Steuerung der Messeinheit dienen in einem geringer auflösendem Format und Bilder zur Dokumentation in einem höher auflösendem Format aufgenommen werden.
Der Patentanspruch 5 betrifft eine Vorrichtung und lässt sich folgendermaßen gliedern:
5 Vorrichtung für Messungen an einem zu begutachtenden Objekt, bestehend aus
5.1 mindestens einer Aufnahmeeinheit mit mindestens einer Messeinheit,
5.2 mindestens einer Steuereinheit und
5.3 mindestens einer Sachverständigeneinheit,
5.4 die über eine Möglichkeit zum Datenaustausch verbunden sind,
5.5 wobei diese Vorrichtung zur Ausführung eines Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet ist, und
5.6 wobei die Kommunikation zwischen Steuereinheit, Aufnahmeeinheit und Sachverständigeneinheit über verschiedene Datenkanäle erfolgt,
5.7 wobei über einen ersten Datenkanal die Positionsdaten,
5.8 über einen zweiten Datenkanal Messdaten gesendet werden, und
5.9 über einen dritten Datenkanal die Steuerdaten, die zur Steuerung der Messeinheit dienen und
5.10 Anweisungen zur Positionierung der Messeinheit und
5.11 zur Auslösung einer Aufnahme eines höherauflösenden Bildes umfassen,
5.12 von der Steuereinheit zu der Aufnahmeeinheit gesendet werden,
5.13 wobei die Positionsdaten auch noch gesendet und von der Sachverständigeneinheit empfangen werden, während die Messdaten zur Begutachtung versandt werden, so dass nicht der Eindruck des Einfrierens entsteht, und
5.14 wobei mindestens eine Messeinheit dazu geeignet ist, Bilder mit zwei Bildformaten aufzunehmen,
5.15 wobei Bilder die lediglich zur Steuerung der Messeinheit dienen in einem geringer auflösendem Format und Bilder zur Dokumentation in einem höher auflösendem Format aufgenommen werden.
4. Der Senat versteht das Streitpatent und einige der in den angegriffenen Patentansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen technischem Hintergrund und aufgrund ihrer Definition bzw. Beschreibung in der Streitpatentschrift wie folgt:
Eine Aufnahmeeinheit gemäß Streitpatent enthält mindestens eine Recheneinheit, mindestens eine Messeinheit und mindestens eine Datenübertragungseinheit für den Datenaustausch (vgl. SP, Abs. [0021]). Soweit die Messeinheit von der Aufnahmeeinheit umfasst ist, kann es sich bei dem Merkmal 1.1 bspw. um eine an einen Computer/Laptop angeschlossene oder integrierte Kamera handeln (vgl. SP, Abs. [0021] und [0022]).
Messeinheiten messen laut Lehre des Streitpatents bestimmte Daten eines zu begutachtenden Objekts oder seiner Teile. Eine bevorzugte Messeinheit ist eine Kamera zur Aufnahme von Bildern oder Filmen (vgl. SP, Abs. [0023]), auch in nicht-sichtbaren Spektralbereichen (vgl. SP, Abs. [0009]). Gemäß Merkmal 1.14 ist zumindest eine Messeinheit zur Aufnahme von Bildern in zwei Formaten geeignet. Bildformate bzw. Formate werden in Verbindung mit Merkmal 1.15 konkretisiert.Gemäß Merkmal 1.15 liefert diese Messeinheit Bilder mit geringer und mit einer im Vergleich dazu höheren Auflösung. Der hierbei genannte Begriff "Formate" (identisch zu den "Bildformaten" des Merkmals 1.14 verwendet) ist zwar nicht per se auf die eben genannten Auflösungen beschränkt, jedoch stellt dieses Merkmal explizit auf zwei Formate der Bildaufnahme in Form ihrer Auflösungsstärke ab ("… einem geringer auflösenden Format und Bilder … in einem höher auflösenden Format aufgenommen werden"; Unterstreichung hinzugefügt). Die Übertragung von Bildern mit unterschiedlichen Kompressionsverfahren im Nachgang zur Aufnahme stellen aus Sicht des Senats keine unterschiedlich aufgenommenen Formate i. S. d. Streitpatents dar. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0039] der Beschreibung, denn das "Format" betrifft nur die Auflösung der Aufnahme.
Eine Sachverständigeneinheit wird im Patentanspruch 1 nicht eigens definiert, sein Wortlaut vermittelt der Fachperson aber in seiner Gesamtheit, dass diese funktional zum Datenaustausch mit der Aufnahme- und Steuereinheit "verbunden ist" (Merkmal 1.4) und somit eine Datenübertragungseinheit aufweisen muss. Die Sachverständigeneinheit ist auch zum Empfang von Positionsdaten geeignet (vgl. Merkmal 1.5). Nach Absatz [0026] der Beschreibung enthält sie mindestens eine Recheneinheit, mindestens eine Datenübertragungseinheit, eine Speichereinheit und mindestens eine Anzeigeeinheit. Sie kann damit aus Sicht des Senats bspw. aus einem handelsüblichen Computer oder Laptop mit Datenschnittstelle und Bildschirm bestehen.
Messungen sind als physikalische oder mechanische Messungen oder auch eine visuelle Untersuchung zu verstehen, z. B. durch Betrachtung oder Aufnahmen von Bildern (vgl. SP, Abs. [0003]). Somit beschränkt sich eine Messung i. S. d. Streitpatents nicht auf das Bestimmen einer physikalischen Größe, sondern sie kann auch lediglich aus der Aufnahme eines Bildes oder einem Betrachten eines Bildes bestehen.
Als Sachverständiger i. S. d. Streitpatents wird eine Person bezeichnet, die hinsichtlich des jeweils zu begutachtenden Objekts den nötigen Sachverstand für eine Begutachtung desselben besitzt. Insbesondere ist die Person aufgrund ihres Sachverstands fähig, eine für die Begutachtung geeignete Aufnahme von Messdaten zu veranlassen (vgl. SP, Abs. [0003], [0005]).
Der Begriff Positionsdaten wird in der Streitpatentschrift definiert als Daten, die die Position der Messeinheit angeben (vgl. SP, Abs. [0041]). Aus der Gesamtschau der Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass es sich dabei um die Rückmeldung zur Positionierung der Messeinheit (z. B. Kamera) handeln kann (vgl. insb. SP, Abs. [0051]: "… Vorteil, dass eine schnelle Übertragung von den Positionsdaten erfolgt, welche ja in Echtzeit übertragen werden müssen, um dem Sachverständigen eine schnelle Steuerung zu ermöglichen"; und Abs. [0048]: "Wesentlich ist, dass der Austausch von Daten, vornehmlich der Sendevorgang der Positionsdaten oder Steuerdaten während der Positionierung der Messeinheit mit einer geringen Zeitverzögerung in ‚Echtzeit‘ erfolgt"). Bevorzugt kann dies einen Videostream für eine schnelle Übertragung umfassen (vgl. SP, Abs. [0053]). Dies schließt aber nicht aus, dass auch andere Daten Positionsdaten darstellen können, wie z. B. eine Abfolge von Standbildern (vgl. Ausführungsbeispiel der 3D-Bilder im SP, Abs. [0046]). Gemäß Merkmal 1.5 werden alle Positionsdaten in Echtzeit übertragen.
Der Begriff Messdaten wird in der Streitpatentschrift definiert als Daten, die zur späteren Begutachtung des Objekts eingesetzt werden (SP, Abs. [0041]). Sie werden über einen zweiten Datenkanal versandt (vgl. SP, Abs. [0054] und [0057]).
Bei den Datenkanälen handelt es sich um physisch unterschiedliche Datenleitungen oder verschiedene Datenpakete auf einer einzigen physischen Datenleitung (vgl. SP, Abs. [0052]).
Das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren (Merkmal 1) verwendet eine Vorrichtung mit drei Hauptkomponenten, nämlich
- (mindestens) eine Aufnahmevorrichtung mit einer Messeinheit (Merkmal 1.1),
- (mindestens) eine Steuereinheit (Merkmal 1.2) und
- (mindestens) eine Sachverständigeneinheit (Merkmal 1.3),
wobei sie funktional zum Datenaustausch untereinander geeignet sind (Merkmal 1.4). Die Verbindungen zum Datenaustausch sind anspruchsgemäß nicht spezifiziert.
Der Anspruchswortlaut unterscheidet drei Typen von Daten, nämlich
- Positionsdaten (Merkmale 1.5, 1.8 und 1.13), wobei Bilder mit niedrigerer Auflösung zu den Positionsdaten zählen,
- Messdaten (Merkmale 1.9), wobei Bilder mit höherer Auflösung zu den Messdaten zählen, und
- Steuerdaten (vgl. Merkmale 1.10, 1.11 und 1.12),
wobei die Daten jedes Datentyps über einen eigenen Datenkanal übertragen werden (Merkmale 1.7 bis 1.12).
Das Verfahren sieht folgende Schritte mit Datenaustausch vor:
Senden der Positionsdaten über einen ersten Datenkanal an die Sachverständigeneinheit (Merkmale 1.6 und 1.8), wobei dies in Echtzeit erfolgt.
Senden der Messdaten über einen zweiten Datenkanal, wobei jedoch für diese im Patentanspruch kein Ziel festgelegt ist (Merkmal 1.9). Gemäß Beschreibung können die Messdaten an die Sachverständigeneinheit oder einen Server gesendet werden.
Über einen dritten Datenkanal werden Steuerdaten von der Steuereinheit an die Aufnahmeeinheit gesendet (Merkmale 1.10 und 1.12), wobei der Fachmann dem Merkmal 1.10 entnimmt, dass die Daten an die Steuereinheit gesendet werden. In der Gesamtschau mit Merkmal 1.11 werden über den dritten Datenkanal also Daten gesendet, die geeignet sind, die Messeinheit zu positionieren und die Aufnahme eines hochauflösenden Bildes auszulösen.
Der Datenaustausch über die drei Datenkanäle wird gemäß Merkmal 1.13 i. V. m. Merkmal 1.5 dahingehend priorisiert, dass die Positionsdaten in Echtzeit übertragen werden und die Übertragung der Messdaten dem nachsteht. Somit bedeutet Merkmal 1.13, dass die Positionsdaten auch während der Übertragung auf den anderen beiden Datenkanälen – unbeeinträchtigt davon – verzögerungsfrei "live" übertragen werden. Dabei weiß der Fachmann, wie er konkurrierende Datenübertragung auf einer einzigen physischen Datenleitung wunschgemäß priorisieren kann, indem die Positionsdaten Pakete mit Echtzeitpriorität und die Messdaten Pakete mit geringerer Priorität erhalten. Insofern beschränkt Merkmal 1.13 die Datenkanäle nicht auf physisch getrennte Leitungen.
Zu Merkmal 1.12 finden sich zwei Varianten in der ursprünglichen Offenbarung. Über die Steuereinheit kann eine Anweisung an eine Person erteilt werden, die dann die Messeinheit vor Ort positioniert. In einer weiteren Ausgestaltung kann die Aufnahmeeinheit die Steuerdaten empfangen und eine Messeinheitensteuerung bewirkt dann, dass die Messeinheit gemäß diesen Steuerdaten gesteuert, justiert oder geregelt wird (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0020]; ebenso SP, Abs. [0031]). Das Merkmal 1.12 betrifft damit die zweite der im Streitpatent offenbarten Varianten, die erste offenbarte Variante ist nicht beansprucht.
Gemäß Merkmal 1.14 ist eine der ggf. mehreren Messeinheiten dazu geeignet, Bilder mit zwei Formaten aufzunehmen. Insofern beschränkt Merkmal 1.14 die Messeinheit auf eine Bildaufnahmevorrichtung, also bspw. eine Kamera im weitesten Sinne. Dabei fallen zwei unterschiedliche Kameras (eine Videokamera für die Positionsdaten und eine Stehbildkamera für das höheraufgelöste Bild), die gemeinsam in einem Gehäuse gesteuert werden, nicht unter den Anspruchswortlaut, denn zwei Messeinheiten mit jeweils einer Kamera erfüllen das Merkmal 1.14 nicht, weil es verlangt, dass eine Messeinheit beide Formate aufnehmen kann. Zwar können gemäß Beschreibung auch zwei Kameras in einer Aufnahmeeinheit verbaut sein, jedoch sind diese dann als zwei getrennte Messeinheiten anzusprechen (vgl. SP, Abs. [0045]: … "enthält die Aufnahmeeinheit mindestens zwei Kameras als Messeinheiten").
Gemäß Merkmal 1.15 werden die Bilder, die zur Steuerung der Messeinheit dienen (Positionsdaten), in einem geringer auflösenden Format aufgenommen, dagegen die Bilder zur Dokumentation (Messdaten) in einem höher auflösenden Format. Dabei gehören im gegebenen technischen Kontext digitale Aufnahmegeräte wie Kameras (in technischen Alltag oft als "hybrid camera" oder "dual mode camera" bezeichnet), die sowohl ein Standbild mit hoher Auflösung als auch ein Bewegtbild in geringer Auflösung erstellen, zum üblichen Fachwissen des Fachmanns. Derartige Aufnahmegeräte werden typischerweise zur Überwachung eines Sicherheitsbereichs oder allgemein eines Objekts eingesetzt. Dabei ist es gängige Praxis, dass bei der bildlichen Erfassung z. B. einer Person in einem Überwachungsbereich eine hochauflösende Aufnahme von deren Gesicht erstellt und gespeichert wird. Solche Kameras sind durch die Lehre des Streitpatents und insbesondere mit seinen Ausführungsbeispielen aus Sicht des Senats jedenfalls mit umfasst (vgl. SP, Abs. [0023] i. V. m. Abs. [0039]).
Zu der Entfernung zwischen der Sachverständigeneinheit und dem zu begutachtenden Objekt enthält der Anspruchswortlaut keine Angaben, insbesondere hat das als vorteilhaft offenbarte Ausführungsbeispiel, wonach eine Begutachtung auch von einem entfernten Ort durchgeführt werden können soll (vgl. SP, Abs. [0011], Abs. [0069]), keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Somit umfasst der Patentanspruch 1 geometrisch betrachtet auch, dass sich die Sachverständigeneinheit in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Aufnahmeeinheit und somit zum Messobjekt befindet.
Der Patentanspruch 5 betrifft eine Vorrichtung, die für Messungen an einem zu begutachtenden Objekt zur Ausführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 geeignet ist (Merkmale 5 und 5.5). Die Vorrichtung weist drei Hauptkomponenten auf, nämlich
- (mindestens) eine Aufnahmevorrichtung mit einer Messeinheit (Merkmal 5.1),
- (mindestens) eine Steuereinheit (Merkmal 5.2) und
- eine Sachverständigeneinheit (Merkmal 5.3),
wobei sie funktional zum Datenaustausch (Merkmale 5.4, 5.6 bis 5.9 und 5.13) zusammenwirken und die Vorrichtung gemäß Merkmal 5.5 geeignet ist, das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auszuführen, was in den Merkmalen 5.6 bis 5.15 analog zum Patentanspruch 1 beschrieben ist.
II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
1. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der jeweilige Gegenstand der erteilten Patentansprüche 1 und 5 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Fassung hinaus und ist somit nicht unzulässig erweitert (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 PatG). Der Fachmann entnimmt die Gegenstände der genannten Patentansprüche und deren Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig.
Die Klägerin trägt vor, das Merkmal 1.7 stamme aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift (OS) und sei dort nur im Rahmen eines Ausführungsbeispiels genannt (vgl. OS, Abs. [0027] und [0028]). Im Patentanspruch 1 finde es sich als ein isoliert aufgenommenes Merkmal. Zudem sei auch das Wort "Software" im Anspruchswortlaut weggelassen. Diese Ansicht überzeugt nicht, denn aus der Gesamtoffenbarung der Offenlegungsschrift geht hervor, dass die Übertragung der Messdaten die Echtzeitübertragung der Steuer- und Positionsdaten nicht stören soll und dazu verschiedene Datenkanäle verwendet werden. Dass die Kommunikation durch irgendeine Form von Software erfolgt, ist für den Fachmann selbstverständlich, da die Kommunikation auch durch verschiedene Datenpakete auf einer einzigen physischen Datenleitung erfolgen kann (vgl. OS, Abs. [0028]). Insofern war es nicht erforderlich, den Begriff "Software" in den Anspruchswortlaut mit aufzunehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Anspruchswortlaut nun auch eine Kommunikation mittels Hardware umfasse, ändert es nichts daran, dass auch Software an der Kommunikation beteiligt sein muss.
Weiter ist die Klägerin der Ansicht, das Merkmal 1.10 stamme teilweise aus der ursprünglichen Beschreibung (vgl. OS, Abs. [0031]), jedoch sei dort nicht offenbart, dass die Steuerdaten zur Steuerung der Messeinheit dienten. Nach Auffassung der Beklagten gehe aus der Offenlegungsschrift klar hervor, dass die Messeinheit durch die Steuerdaten gesteuert werde (vgl. OS, Abs. [0020]: "Die Aufnahmeeinheit empfängt in diesem Falle die Steuerdaten von dem Sender der Steuereinheit durch die Datenübertragungseinheit, die zur Steuerung der Messeinheit dient. Die Messeinheitssteuerung bewirkt, dass die Messeinheit gemäß diesen Steuerdaten gesteuert, justiert oder geregelt wird"). Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten. Zwar ist ursprünglich auch eine zweite Variante offenbart, wonach eine Bedienperson Anweisungen zur Steuerung der Messeinheit über die Steuerdaten erhält, jedoch hat diese keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden (s. Ziff. I.4.a, Auslegung zu Merkmal 1.12), dies ist auch nicht erforderlich.
Klageseitig wird ferner vorgetragen, dass in der ursprünglichen Beschreibung die Parenthese "in dem die Messeinheit Bilder aufnimmt" offenbart sei (vgl. OS, Abs. [0031]), was jedoch keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dass eine (der ggf. mehreren) Messeinheiten Bilder aufnimmt, findet sich vielmehr explizit in Merkmal 1.14. Zwar schließt das im Rahmen der Messeinheit nicht aus, dass diese oder eine andere Messeinheit auch andere Daten als nur Bilddaten erfasst, jedoch ist die Aufnahme von Bildern durch eine Messeinheit gemäß dem beanspruchten Verfahren obligatorisch (i. V. m. Merkmal 1.10).
2. Zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
Die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche 1 und 5 sind neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß den eingereichten Druckschriften und beruhen auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 PatG).
a. Die Neuheit des jeweiligen Gegenstands des Patentanspruchs 1 bzw. 5 wird von der Klägerin auf Basis jeder einzelnen der Druckschriften D1, D2 und D11 in Frage gestellt. Diese Argumentation greift in keinem Fall durch, da aus keiner der genannten Druckschriften sämtliche Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1 bzw. 5 hervorgehen.
aa. Der Druckschrift D1 (KR 2006 0 098 767 A) fehlen die Merkmale 1.5, 1.6 und 1.8 sowie die Merkmalsgruppe 1.11 bis 1.15.
Die D1 betrifft ein Fahrzeugalarmterminal, insbesondere ein Meldesystem, das im Notfall in einem Fahrzeug den Fahrzeuginnenraum fotografiert und in Echtzeit an einen voreingestellten Empfänger überträgt. Wenn ein Notfall detektiert wird, starten die Bilderfassung und die Übertragung in Echtzeit. Dazu weist das Terminal eine oder mehrere Aufnahmeeinrichtungen (Kameras) auf, die Standbilder oder Bewegtbilder an einen oder mehrere Empfänger (mobiles Gerät 200 des Eigners / "mobile communication terminal 200 owned by the vehicle owner" und "notification system 300") simultan übertragen können. Die eine oder mehreren Kameras sind ortsfest im Fahrzeug montiert. Zudem wird an den Fahrzeughalter eine SMS gesendet. Außerdem weist das System der D1 auch ein Anzeigefenster zur Ausgabe der empfangenen Bilder oder Videos auf.
Die D1 offenbart nicht das Aufnehmen von Bildern mit zwei unterschiedlichen Auflösungen (Merkmal 1.14 fehlt). Sie verwendet zwar mehrere (festinstallierte) Kameras (vgl. D1a, S. 2, Z. 35 – 37), jedoch ist hinsichtlich keiner einzigen Kamera offenbart, dass sie zwei Formate, insbesondere mit einer geringeren und einer höheren Auflösung i. S. d. der Merkmale 1.14 und 1.15, aufnehmen kann.
Die von der Klägerin zitierte Textstelle (D1a, S. 3, Z. 35 – 37) betrifft lediglich den Vergleich der Datenraten zweier Funkstandards. Der von der D1 verwendete Standard hat offensichtlich die Eigenschaft, dass Videoaufnahmen nahtlos übertragen werden können (ebenda). Der Senat teilt hier die Auffassung der Beklagten, wonach unterschiedliche Datenübertragungsraten infolge von Komprimierungsverfahren nicht mit unterschiedlichen Formaten der Aufnahme gleichzusetzen sind.
Ferner kennt die D1 zwar Positionsdaten i. S. v. GPS-Daten, jedoch übermittelt sie nicht Positionsdaten i. S. d. Streitpatents (Merkmal 1.5 und 1.8 fehlen). Sie offenbart auch nicht, dass Positionsdaten gegenüber Messdaten priorisiert in Echtzeit zu übertragen sind, vielmehr werden gemäß D1 alle aufgenommenen Bilddaten in Echtzeit übertragen. Das System der D1 ist nicht dazu geeignet, einem Benutzer vor Ort Anweisungen zu erteilen, die Kamera zu positionieren (Merkmal 1.11 fehlt) oder die Kamera ferngesteuert remote zu positionieren (Merkmal 1.6 fehlt).
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die D1 eine Kamera mit zwei Formaten offenbare (vgl. D1a, S. 2, Z. 37 ff: "The image pickup means 130 is provided with a plurality of image pickup means in various places in the vehicle so as to take pictures of various situations inside / outside the vehicle, It is possible to acquire a photographed image or a moving image."; Unterstreichung hinzugefügt), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn die D1 betrifft ein System mit mehreren Kameras ("a plurality of image pickup means"). Dass jede oder auch nur eine dieser Kameras sowohl Bewegtbilder als auch Standbilder aufnimmt, geht so aus der D1 nicht hervor.
Das Merkmal 1.5 fehlt der D1 schon deshalb, weil sie keine Positionsdaten i. S. d. Streitpatents lehrt (s. o.). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, das Merkmal 1.5 erfordere einen Sachverständigen, der sich durch den nötigen Sachverstand auszeichne, um Schäden an einem Objekt qualifiziert definieren zu können, greift dies nicht durch. Entscheidend ist gemäß Merkmal 1.5, dass Positionsdaten an die Sachverständigeneinheit in Echtzeit gesendet werden. Es spielt jedoch keine Rolle, wer von welchem Ort aus die Sachverständigeneinheit bedient. Gleiches gilt für die Rolle des Sachverständigen im Rahmen der Merkmale 1.11 i. V. m. 1.10 und 1.12. Entscheidend ist nur, dass die Anweisungen zur Positionierung und Auslösung einer Aufnahme in den jeweiligen Steuerdaten enthalten sind und von der Steuereinheit zur Aufnahmeeinheit gesendet werden. Ebenso ist unerheblich, wer dafür die Anweisungen gibt.
bb. Die Druckschrift D2 (DE 10 2009 039 256 A1) wurde am 3. März 2011 veröffentlicht und beim DPMA am 28. August 2009 angemeldet. Sie bildet daher Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PatG. Sie betrifft ein Fernmesssystem und Verfahren zum Durchführen eines Prüfverfahrens an einem entfernten Objekt (vgl. D2, Abs. [0001]). Der Druckschrift D2 fehlen zumindest die Merkmale 1.6 und 1.14.
Die Druckschrift D2 offenbart ein Fernmesssystem, mit dem ein Experte ein entferntes Objekt mit einem beliebigen, komplexen Prüfgerät untersuchen kann, wobei der Experte dazu in die Lage versetzt wird, praktisch in Echtzeit Messdaten zu erhalten, wobei die Messdaten auch Bilddaten umfassen können (vgl. D2, Abs. [0007]). Das Fernmesssystem der D2 weist u. a. eine Bedieneinheit 10, d. h. am ggf. entfernten Ort des Experten, eine Vermittlungseinheit 6 und eine Prüfeinheit 4 mit Sensoren 16 auf, die auch eine Kamera umfassen können. Zwischen Bedieneinheit 10 und Vermittlungseinheit 6 werden zwei Messdatenströme ausgetauscht, die auch Bilder mit unterschiedlicher Auflösung umfassen können (vgl. D2, Abs. [0013], Abs. [0015]). Die an die Bedieneinheit 10 gesendeten Bilder mit geringer und höherer Auflösung werden durch unterschiedliche Komprimierverfahren in der Vermittlungseinheit 6 aus einem von der Kamera 16 bzw. dem Sensor 16 und dem Prüfgerät 4 erzeugten Bild generiert. Das Bild kann dabei von der Kamera an das Prüfgerät gesendet werden, dort aus Messpunkten erst erzeugt werden oder auch dem Bildschirminhalt des Prüfgeräts entsprechen (vgl. D2, Abs. [0013]: "Bildschirmdaten des Prüfgeräts"; vgl. D2, Abs. [0017]: "den Bildschirminhalt … von dem Prüfgerät an die Vermittlungseinheit zu senden"; vgl. D2, Abs. [0026], Abs. [0029]: "Fig. 2a bis Fig. 2c zeigen eine exemplarische Ansicht eines zu übertragenden Bildschirminhalts eines Prüfgeräts."). Soll die Position des Sensors bzw. der Kamera geändert werden, so wird dazu ein Bediener vor Ort aufgefordert, dies umzusetzen.
Gemäß D2 wird also der Bildschirminhalt des Prüfgeräts an die Vermittlungseinheit übertragen und dort dann auf Weisung (mittels Steuerbefehlen) des Experten unterschiedlich komprimiert, bevor er an die Bedieneinheit 10 übertragen wird.
Die Klägerin sieht in dem Sensor 16 der D2 eine Messeinheit i. S. d. Streitpatents. Diese Sensoren nehmen jedoch nicht Bilder in unterschiedlichen Bildformaten auf, wie dies der Anspruchswortlaut von der Messeinheit verlangt. Der Fachmann liest in der D2 zwar mit, dass anstelle des Sensors auch eine Kamera eingesetzt werden kann (vgl. D2, Abs. [0013]; s. o.). Für eine Kamera wird in der D2 jedoch nur von unterschiedlichen Komprimierungsverfahren zur Übertragung der Daten gesprochen (vgl. D2, Abs. [0017]), was einem der Bildaufnahme nachgelagerten Vorgang entspricht und somit keine geringere oder höhere Auflösung der Bildaufnahme i. S. d. Streitpatents offenbart. Das Prüfgerät 4 der D2 kann zwar einen Bildschirm zum Darstellen von Messdaten und Bilddaten aufweisen (vgl. D2, Abs. [0018]), wobei der angezeigte Bildschirminhalt des Prüfgeräts Ultraschall- oder Röntgenbilder sein können (vgl. D2, Abs. [0034] i. V. m. D2, Fig. 2a, Bz. 32). Insofern wird ein vom Sensor aufgenommenes Bild an die Vermittlungseinheit übertragen (s. o.). Mit dem Videotelefon zusammen ergeben sich somit zwar insgesamt zwei Bilder, allerdings sind diese nicht von einer Messeinheit i. S. d. Streitpatents aufgenommen. Auch dass der Sensor gemäß D2, Abs. [0013], eine Kamera oder andere optische Aufnahmevorrichtung sein kann, ändert daran nichts.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass Absatz [0021] der D2 das Merkmal 1.14 offenbare (dort: "…während gleichzeitig die aufgenommenen Messdaten und ein Bildschirminhalt des Prüfgeräts durch den zweiten Messdatenstrom an der Bedieneinheit bereitgestellt werden."), greift dies nicht durch, denn nur die aufgenommenen Messdaten sind von der Kamera 16 (d. h. der Messeinheit i. S. d. Streitpatents) aufgenommen, während der Bildschirminhalt des Prüfgeräts zwar grundsätzlich auch ein Kamerabild aufweisen kann, aber kein weiteres Bildformat von der Kamera 16 ist. Damit lehrt D2, Absatz [0021] auch keine Messeinheit mit zwei Bildformaten i. S. d. Streitpatents und damit nicht das Merkmal 1.14.
Die Sensoren 16 der D2 werden zudem nicht in Echtzeit durch Anweisungen, die von der Steuereinheit zu der Aufnahmeeinheit gesendet werden, gesteuert, wie es Merkmal 1.6 i. V. m. Merkmal 1.11 und 1.12 für die Messeinheit verlangt. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, wonach die D2 lediglich Personal bzw. einen Operator vor Ort zum Positionieren der Kamera lehrt und damit nicht das Merkmal 1.6.
Die Auffassung der Klägerin, dass ein Motor oder Stellmechanismus der Aufnahmeeinheit nicht beansprucht und daher auch die Positionierung der Aufnahmeeinheit von einer Person vor Ort anspruchsgemäß sei, greift nicht durch. Denn gemäß Merkmal 1.12 werden die Anweisungen aus Merkmal 1.11 (d. h. Positionierung und Auslösung einer Aufnahme) von der Steuereinheit zur Aufnahmeeinheit gesendet, so dass die optional in der Streitpatentschrift beschriebenen Anweisungen an eine Person vor Ort nicht unter den erteilten Anspruchswortlaut fallen. Den Fachmann lehrt die Beschreibung der Streitpatentschrift, dass die Aufnahmeeinheit eine zusätzliche Messeinheitssteuerung aufweist (vgl. SP, Abs. [0032]: "Die Messeinheitssteuerung bewirkt, dass die Messeinheit gemäß diesen Steuerdaten gesteuert, justiert oder geregelt wird. Diese Steuerung ist bevorzugt ein Positionieren, z. B. Drehung, Translation, Verkippung, das Einstellen oder Verändern einer internen Größe der Messeinheit, z. B. Zoomen, Scharfstellen …"), wobei es sich gemäß Absatz [0033] bei der Messeinheitssteuerung um einen Roboterarm handeln kann. Die D2 offenbart jedoch hinsichtlich der Positionierung nur die nicht anspruchsgemäße Variante einer Bedienperson vor Ort.
Soweit die Klägerin weiterhin vorträgt, dass anspruchsgemäß auch der Sachverständige vor Ort sein könne, wirkt sich das auf die Art der Positionierung (Merkmale 1.16 mit 1.11 und 1.12) nicht aus, denn auch ein fiktives manuelles Positionieren der Sensoren durch den Sachverständigen – selbst in der Rolle der Bedienperson vor Ort – ist nicht anspruchsgemäß.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, welche weiteren Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 die D2 zeigt oder nicht.
cc. Der Druckschrift D11 (US 6,674,884 B2) fehlen die Merkmale 1.5, 1.14 und 1.15 sowie das Merkmal 1.11 teilweise.
Die Druckschrift D11 betrifft ein Mikroskop mit einer fernsteuerbaren Kamera, Objektivwechsel und Probenpositionierung zum Betrachten und Analysieren einer Gewebeprobe mit geringerer und höherer Vergrößerung an einem lokalen oder entfernten Computer mit Bildschirm und Eingabeelementen. Sie lehrt auch ein Verfahren zur Bedienung des Mikroskops, insbesondere zeigt sie ein Verfahren zum Betrachten und Analysieren einer Gewebeprobe unter einem Mikroskop (vgl. D11, Sp. 1, Z.16-20) und beschreibt somit ein Verfahren gemäß Merkmal 1.
Das Mikroskop ("microscope 16") mit einer Halterung ("base 140"), Objektivrevolver ("objective turret 142") und Kamera ("camera 14") (vgl. Fig. 5 i. V. m. Sp. 7, mittlerer Absatz und Sp. 8, zweiter Absatz) bildet eine Aufnahmeeinheit mit Messeinheit i. S. d. Merkmals 1.1. Die Objekttischsteuerung der D11 ("stage controller 160") steuert die Positionierung zwischen der Kamera 14 und der Gewebeprobe und entspricht somit einer Steuereinheit i. S. d. der Merkmals 1.2. Ein Terminal an einem entfernten Ort ("a computer terminal at a remote location") mit dem die Gewebeprobe an einer bestimmten Stelle betrachtet werden kann (vgl. D11, Anspruch 1; Sp. 12, Z. 33-38) bildet eine Sachverständigeneinheit i. S. d. Merkmals 1.3. Der dortige Remote Computer, das Steuercomputersystem 12 mit Objekttischsteuerung 160, Revolver 142 (Steuereinheit) und die Kamera (Messereinheit) sind jeweils über Datenleitungen miteinander verbunden (vgl. D11, Fig. 5, Bz. 112 "INTERNET SIGNALS", Bz. 120 "VIDEO SIGNAL", "STAGE CONTROL SIGNALS" und "MICROSCOPE CONTROL SIGNALS"; auch Fig. 4B, "NETWORKINTERFACE" Bz. 105, Systembus, Signalleitungen zwischen dem "SERIAL I/O CONTROLLER" Bz. 122, dem "CAMERA CONTROLLER" Bz. 124, dem "STAGE CONTROLLER" Bz. 160 und dem "MICROSCOPE CONTROLLER" Bz. 162). Sie sind somit i. S. d. Merkmals 1.4 mit der Möglichkeit des Datenaustauschs zwischen ihnen verbunden.
Gemäß D11 werden die Bilddaten mit einer geringen Vergrößerung an den Betrachter gesendet (vgl. D11, Patentanspruch 1, Sp. 12, Z. 47-50: "making available at the remote location in real time to the view of the observer the respective, low magnification, digitized image"). Jedoch wird gemäß D11 nur das zusammengesetzte Bild an einem entfernten Ort ("remote") angezeigt (vgl. D1, Sp. 5, Z. 3ff.: "there is provided a new and improved automated, computer-controlled microscope that displays the low magnification composite image of the specimen") und in einem Ausführungsbeispiel wird zunächst die ganze Probe gescannt (vgl. D11, Sp. 8, Z. 63 ff.: "The entire slide is then scanned in a step 204"; Ablauf gem. D11, Fig. 6, insb. Schritt 204). An welcher Stelle das Bild zusammengesetzt wird, lehrt die D11 nicht. Somit zeigt die D11 auch nicht, ob die einzelnen Bildkacheln ("image tiles") in Echtzeit übertragen werden und auch nicht unmittelbar und eindeutig, ob die Position gegenüber der Gewebeprobe am nicht am selben Ort befindlichen Computer in Echtzeit übertragen wird. Der Fachmann kann somit auch nicht das Merkmal 1.5 der Lehre der D11 entnehmen.
Gemäß D11 wird der Objekttisch von einem entfernten Computer aus mit Monitor, Tastatur und Maus ferngesteuert (vgl. D11, Patentanspruch 1, Sp. 12, Z. 38 ff. und Fig. 13: "sending signals from the computer at the remote location over an Internet or Intranet transmission channel for automatically scanning the selected segment at the higher magnification"). Das entspricht dem isolierten Merkmal 1.6. Zwar kann die Steuerung durch einen Bediener ferngesteuert oder lokal erfolgen (vgl. D11, Fig. 12A, 13), aber das betrifft lediglich das Navigieren innerhalb des niedrig vergrößerten zusammengesetzten Bildes. Gemäß D11 gibt es jeweils eigene Datenleitungen zwischen dem Mikroskop-Subsystem, dem Steuercomputersystem und dem nicht am selben Ort befindlichen Computer. Da die Bilddaten mit niedriger Vergrößerung zunächst an diesen Computer gesendet und dann nach Benutzeraktion (Auswahl eines Bereichs zur genauen Begutachtung) Messdaten mit höherer Vergrößerung übertragen werden, ist klar, dass diese selbst bei der Übertragung via Internet in unterschiedlichen Paketen übertragen werden müssen (Merkmal 1.7). Das betrifft in gleicher Weise den Sachgehalt der Merkmale 1.8 bis 1.10.
Aus der D11 ist das Merkmal 1.11 lediglich teilweise bekannt. Zwar wird die dortige Gewebeprobe relativ zur Kamera bzw. dem Objektiv positioniert und insofern werden auch Anweisungen zur Positionierung der Messeinheit übertragen, jedoch erfolgt keine Auslösung der Aufnahme eines höherauflösenden Bildes, sondern nur zum Ändern der optischen Vergrößerung, indem ein anderes Objektiv (des Revolvers) eingeschwenkt wird.
Die D11 lehrt das Merkmal 1.12 dahingehend, dass die Steuerungseinheit für den Objekttisch ("stage controller 160") Positionierdaten an einen motorisierten Tisch sendet (vgl. D11, Sp. 7, Z. 34 ff.: "… an LUDL encoded motorized stage 20. The encoded motorized stage 20 includes a MAC 2000 stage controller for controlling the stage in response to the computer 12."). Die D11 zeigt das isolierte Merkmal 1.13 dahingehend, dass der Benutzer am nicht am selben Ort befindlichen Computer immer sieht, welches Bild die Kamera am Mikroskop aufnimmt, wenn er eine auf dem Makrobild ausgewählte Stelle anfährt. Das ist letztlich die Kernaussage der Lehre der D11. Das Merkmal wird jedoch nur isoliert offenbart, denn zu den Positionsdaten bei niedriger Vergrößerung verhält sich die D11 nicht (siehe Ausführungen zu Merkmal 1.5 und unten).
Die Merkmale 1.14 und 1.15 sind aus der Druckschrift D11 nicht bekannt. Denn die D11 äußert sich nicht zu unterschiedlichen Bildformaten. Der Fachmann sieht vielmehr, dass alle aufgenommenen Bilder stets dasselbe Bildformat besitzen. Der Senat teilt hier die Auffassung der Beklagten, wonach der Fachperson bewusst ist, dass die in dem streitgegenständlichen Patent beanspruchte Auflösung nicht mit einer Vergrößerung eines Mikroskops gleichzusetzen ist. Der Fachmann liest die Merkmale auch nicht implizit mit, denn selbst wenn – wie nahezu alle digitalen Kameras – auch die Kamera der D11 einstellbare Bildformate zulassen dürfte, ist aus der D11 nicht entnehmbar, dass eine Änderung der Auflösung der Kamera mit oder ohne die Änderung der Vergrößerung mittels eindrehbarer Objektive, vorgenommen wird. Eine Änderung der Auflösung der Kamera vorzusehen wäre nach Auffassung des Senats für die Lehre der D11 auch nicht nötig.
dd. Die weiteren eingereichten Druckschriften stellen die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.
ee. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 ist neu gegenüber dem eingereichten Stand der Technik, weil der Stand der Technik auch die Merkmale der Vorrichtung nicht vollständig vorwegnimmt. Die obigen Ausführungen zur Neuheit gelten für den Gegenstand des Patentanspruchs 5 in entsprechender Weise.
b. Die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche 1 und 5 beruhen auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie ergeben sich nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D7 und D11 oder D7 und D1.
aa. Die Druckschrift D7 (WO 2006 047 266 A1) betrifft ein System und ein Verfahren zur automatisierten Bildaufnahme eines Fahrzeugs, Analyse und Berichterstellung (vgl. Bezeichnung). Gemäß D7 wird ein Fahrzeug in einer Fahrzeuginspektionsstation ("vehicle inspection station") positioniert und von mehreren fest oder beweglich angeordneten Kameras aus unterschiedlichen Perspektiven fotographisch erfasst. Die Steuerung der Kameras erfolgt von einem lokalen Computer 304a aus, der eine Funktionseinheit zur Fahrzeuginspektion (vgl. D7, Bz. 322a "Vehicle Inspection Engine") aufweist.
Allein maßgeblich ist, dass die Merkmale 1.14 und 1.15 aus der D7 nicht bekannt sind. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die weiteren Merkmale aus der D7 bekannt sind.
Die Klägerin trägt vor, Merkmal 1.14 ergebe sich aus der D7, Absatz [0006], da Positionsdaten und Inspektionsdaten übertragen würden, was nur mit einer einzigen Kamera funktioniere. Der Senat vermag dem nicht zu folgen, da nach der D7 das Fahrzeug durch den Fahrer in der Fahrzeuginspektionsstation in Position gebracht wird, wobei die Kameras und Sensoren dem Fahrer Instruktionen geben (vgl. D7, Abs. [0006]: "… and instruct the person when and how to position the vehicle."). Wenn das Fahrzeug in Position ist, kann manuell vom Operator oder automatisch ein sequenzielles Auslösen/Erfassen der Kamerabilder erfolgen (vgl. D7, Abs. [0006]: "The associated computer can automatically operate the cameras to capture the images in a sequential manner."). Bilder mit zwei Bildformaten (Merkmal 1.14) entnimmt der Fachmann dem aber nicht.
Ebenso wenig ergibt sich wie von der Klägerin vorgetragen das Merkmal 1.15 aus der D7, Seite 20, Absatz [0070]. Dort wird zwar beschrieben, dass eine Auflösung der Kamera und weitere Parameter durch die Fahrzeuginspektion 322 ("Vehicle Inspection Engine 322") [vor Ort] gesteuert ("controlled") werden können, jedoch entnimmt der Fachmann daraus keine Offenbarung, dass Bilder mit geringer Auflösung zur Positionierung und Bilder mit höherer Auflösung zur Dokumentation eingesetzt werden.
bb. Zwar offenbart die Druckschrift D11 mehrere Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1, jedoch unterscheidet sich das Verfahren nach der D11 grundlegend von der Lehre des Streitpatents.
Gemäß D11 werden die Bilder mit niedriger Vergrößerung ("tiles", Kacheln) in Echtzeit übertragen, daraus ein rekonstruiertes Bild zusammengesetzt und im Anschluss angezeigt (vgl. D11, Sp. 4, Z. 53 ff.: "This is achieved by acquiring a large number of low magnification images of the specimen through a microscopic scanning system, e.g., 35 image tiles of the specimen at 1.25x, and then assembling and coordinating the tiles to form an overall, low magnified image of the specimen, i.e., a macro image of the specimen."). Offensichtlich werden die Bilder mit niedriger Vergrößerung erst komplett übertragen und zu einem Gesamtbild zusammengesetzt (vgl. D11, Sp. 8, Z. 63 f., i. V. m. Ablauf gemäß D11, Fig. 6, insb. Schritt 204). Die Bilddaten werden gemäß D11 zunächst gespeichert und können später in unterschiedlichen Auflösungen betrachtet werden (vgl. D11, Sp. 11, Z. 15 ff.: "… so that once the image has been scanned and stored in memory on hard disks or other storage, remote users may be able to access the low magnification image as well as the high magnification image and move around within both images …"). Gemäß D11 ist nicht vorgesehen, die Gewebeprobe bei niedriger Vergrößerung live zu betrachten und an bestimmter Stelle eine starke Vergrößerung zu nutzen, bevor alle Kacheln übertragen worden sind, da bei jedem Wechsel der Vergrößerung ein anderes Objektiv eingedreht werden muss.
Bei der D11 stellt sich gar nicht das Problem, dass Bilder mit unterschiedlichen Datenmengen übertragen werden müssen. Denn gemäß D11 liegen nach der Überzeugung des Senats alle von der Kamera aufgenommenen Bilder im selben Bildformat vor. Die unterschiedliche Auflösung (der Gewebeprobeaufnahmen) betrifft nicht unterschiedliche Bildformate, sondern unterschiedliche Vergrößerungen, die durch verschiedene Objektive erzielt werden.
cc. Auch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, Denn ausgehend von D7 oder D11 hatte der Fachmann keine Veranlassung, die fehlenden Merkmale vorzusehen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das verbindende Element der D7 und der D11 sei die medizinische Bildübertragung und die Streitgegenstände der Patentansprüche 1 und 5 seien nicht auf die Schadensbegutachtung im Kfz-Bereich beschränkt und umfassten daher auch medizinische Bildverfahren. Die D7 gebe in Absatz [0007] den Hinweis, dass das System der D7 auch für medizinische Bildübertragung verwendet werden könne (vgl. D7, Abs. [0007]: "In other examples, such systems can be used in applications, such as medical systems and botany, among others."). Der Fachmann ziehe daher ausgehend von der D7 zur Weiterentwicklung ihrer Lehre auch Bildübertragung für medizinische Zwecke in Betracht und kombiniere die D11 mit der D7.
Zwar ist zutreffend, dass der Gegenstand des Streitpatents und der Gegenstand der genannten Entgegenhaltungen solche Anwendungsgebiete umfassen können. Daraus folgt aber kein überzeugend begründeter Anlass für eine Kombination durch den Fachmann und selbst eine anlasslose Zusammenschau beider Druckschriften führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da beiden Druckschriften die Merkmale 1.14 und 1.15 fehlen. Warum der Fachmann darüber hinaus diese Merkmale vorgesehen hätte, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich.
dd. Auch eine Kombination der Druckschriften D7 und D1 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, denn weder die D1 noch die D7 offenbaren unterschiedliche Bildformate mit Übertragung auf unterschiedlichen Datenkanälen.
Auch hier genügt zur Verneinung des Naheliegens, dass die Merkmalskombination 1.14 und 1.15 weder aus der D1 noch aus der D7 bekannt sind. Daher können Ausführungen zu den weiteren Merkmalen, die der Fachmann der D7 nicht entnimmt, dahingestellt bleiben. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass die objektive Aufgabe ausgehend von D7 darin bestehe, die Bilder mit einer angepassten Datenmenge zu versehen, greift dies nicht durch. Denn weder D1 noch D7 zeigen eine Messeinheit (insb. Kamera), die geringer aufgelöste Bilder zur Steuerung und höher aufgelöste Bilder zur Dokumentation verwendet. Das Wissen des Fachmanns um (handelsübliche) Kameras, die Bilder mit unterschiedlichen Auflösungen erzeugen können, reicht nicht aus, um das beanspruchte Verfahren ausgehend von D7 mit D1 nahezulegen.
ee. Der Stand der Technik nach der Druckschrift D12 ist als verspätet eingereichtes Angriffsmittel zurückzuweisen; die Druckschrift war daher nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Zurückweisung von verspätetem Vorbringen – insbesondere von verspätet vorgebrachten Angriffsmitteln – ist nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 und 4 PatG gesetzten Frist erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die betroffene Partei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Den Parteien war mit qualifiziertem Hinweis des Senats vom 21. Januar 2026 eine Stellungnahmefrist bis zum 13. Februar 2026 bzw. 2. März 2026 eingeräumt und gleichzeitig waren sie über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie könne sich in diesem Termin wegen der in der Verhandlung eingereichten Druckschrift nicht einlassen, wäre eine Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs unumgänglich gewesen. Zudem hat die Klägerin das verspätete Vorbringen nicht entschuldigt.
ff. Die übrigen eingereichten Druckschriften bilden zur Überzeugung des Senats keine Grundlage, um in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Die Klägerin hat hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen.
gg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 ist dem Fachmann aus der Zusammenschau des eingereichten Stands der Technik ebenfalls nicht nahegelegt. Die Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit gelten für seinen Gegenstand entsprechend.
c. Die Unteransprüche haben bereits durch ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 und Patentanspruch 5 Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.