BGH, 9. Zivilsenat — IX ZR 71/25
Die in einem Insolvenzplan vorgesehene (treuhänderische) Abtretung von Forderungen der Masse an einen Sachwalter oder dessen Berufsausübungsgesellschaft zum Zwecke der Beitreibung ist auch dann wirksam, wenn die entgeltliche Beauftragung des Sachwalters oder seiner Berufsausübungsgesellschaft mit der Beitreibung der Forderungen gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstößt oder deshalb unwirksam ist, weil sie dem Insolvenzzweck zuwiderläuft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.106,95 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin ist eine aus Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Als Treuhänderin nimmt sie die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Begleichung einer der Sache nach unstreitigen Forderung aus Energielieferung in Anspruch.
Die Beklagte bezog Energie von der K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Zugrunde lag ein Energielieferungsvertrag mit einer Festlaufzeit bis zum 31. Dezember 2022. Die Schuldnerin stellte - wie von ihr mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 angekündigt - die Belieferung der Beklagten zum 1. Januar 2022 ein.
Auf Eigenantrag vom 28. Dezember 2021 wurde am 1. April 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt H. , Partner der Klägerin, zum Sachwalter bestellt. Die Schuldnerin legte einen Insolvenzplan vor, der zum Zwecke der Fortführung von bestimmten Geschäftsbereichen des Unternehmens der Schuldnerin die zeitnahe Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Ziel hatte. Der Insolvenzplan wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Januar 2023 bestätigt.
Der Insolvenzplan sieht im gestaltenden Teil einen Erlass von Insolvenzforderungen gegen Zahlung einer Festquote und Besserungsschein vor. Die Mittel für Zahlungen auf den Besserungsschein sollen (u.a.) aus Forderungen der Schuldnerin aus Energielieferungen realisiert werden. Die Forderungen werden im gestaltenden Teil des Plans mit Wirkung ab Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans von der Schuldnerin an die Klägerin als Treuhänderin abgetreten.
Daneben schlossen die Schuldnerin und die Klägerin einen mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Insolvenzplans in Kraft getretenen "Vertrag über die Begründung einer anwaltlichen Verwaltungs- und Inkassotreuhand". Der Vertrag wird im Insolvenzplan erwähnt und liegt diesem im Entwurf an. Nach dem Wortlaut des Vertrags soll es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten der planquotenberechtigten Gläubiger handeln. Der Vertrag verpflichtet die Klägerin (u.a.) dazu, die übertragenen Forderungen einzuziehen, die Insolvenztabelle durch Feststellung von Forderungen fortzuführen und Ausschüttungen an die planberechtigten Gläubiger vorzunehmen. Die Höhe der aus dem treuhänderisch verwalteten Vermögen zu entnehmenden Vergütung der Klägerin soll sich ausweislich des Vertrags nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bestimmen.
Die Beklagte ist eine der Schuldnerinnen der an die Klägerin abgetretenen Forderungen. Sie berühmt sich (zumindest auch) eines Schadensersatzanspruchs gegen die Schuldnerin wegen der vertragswidrigen Einstellung ihrer Belieferung. Im vorliegenden Einziehungsprozess hat sich die Beklagte damit verteidigt, dass sie die Wirksamkeit der Abtretung der Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin in Abrede gestellt, sich insoweit hilfsweise auf § 242 BGB berufen und ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen der vertragswidrigen Einstellung ihrer Belieferung hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, wobei sie ausdrücklich hinnimmt, dass sie nicht zur Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch berechtigt ist.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
1. Allerdings kann eine Abwicklungsvereinbarung anlässlich eines Insolvenzplans, mit der der eigenverwaltende Schuldner den Sachwalter oder - wie hier - die Berufsausübungsgesellschaft, welcher der Sachwalter angehört, mit der Beitreibung von Forderungen der Masse gegen Entgelt beauftragt, wegen eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO unwirksam und insolvenzzweckwidrig sein.
Für einen vorläufigen Sachwalter hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dieser seine gesetzlichen Aufgaben der Überwachung und Kontrolle einschließlich Beratung überschreitet, wenn er arbeitsrechtliche Sonderaufgaben übernimmt, insbesondere das Führen von Verhandlungen mit Gewerkschaften und Betriebsrat und die Überarbeitung und Anpassung des Sanierungskonzepts des Schuldners unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, ZInsO 2016, 2077 Rn. 71). Vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters hat er ferner ausgeführt, dass ein entgeltlicher Auftrag zur Erledigung der arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben nichtig wäre, was sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (aF) und der Insolvenzzweckwidrigkeit derartiger Verträge ergebe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 72 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14, ZInsO 2016, 1693 Rn. 27).
2. Was im Streitfall gilt, kann offenbleiben. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf das aus § 45 BRAO folgende Tätigkeitsverbot und die Insolvenzzweckwidrigkeit geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin nicht von einer aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (iVm § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO) folgenden Unwirksamkeit des Auftrags zu ihrer Beitreibung erfasst würde. Auch eine Insolvenzzweckwidrigkeit des entgeltlichen Auftrags zur Forderungsbeitreibung berührte die Wirksamkeit der Abtretung nicht.
a) Insbesondere ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (iVm § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO) wäre im Verhältnis zur Beklagten als Forderungsschuldnerin unerheblich. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot führte nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin.
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, WM 2020, 841 Rn. 31). Nach § 134 BGB nichtig ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch die im Rahmen der Geschäftsbesorgung vorgenommene Abtretung einer Forderung des Mandanten an den Rechtsanwalt. Der vom Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht in Anspruch genommene Forderungsschuldner kann daher nicht einwenden, der Rechtsanwalt sei nicht Inhaber der Forderung geworden.
Die Abtretung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie ist allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Tätigkeit abzielt (MünchKomm-BGB/Armbrüster, 10. Aufl., § 134 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, WM 2013, 1003 Rn. 15). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Abtretung auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 58 mwN). Das ist nicht anzunehmen, wenn eine Forderung an einen Rechtsanwalt zum Zwecke ihrer Einziehung abgetreten wird. Es fehlt dann an einer unerlaubten Rechtsdienstleistung, weil der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO iVm § 1 Abs. 3 RDG). Die Abtretung zielt daher nicht von vornherein auf eine verbotene Tätigkeit.
Ein Verstoß gegen das aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO folgende Tätigkeitsverbot ändert daran nichts. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verbietet abstrakt und unabhängig vom Inhalt des erteilten Mandats jede Tätigkeit des dem Verbot unterliegenden Rechtsanwalts. Es fehlt damit an einem Zusammenhang zwischen Abtretung und verbotener Tätigkeit, der die Annahme rechtfertigen könnte, die Abtretung ziele von vornherein auf die verbotene Tätigkeit ab.
b) Gleiches gilt, wenn die entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit der Einziehung von Forderungen der Masse insolvenzzweckwidrig sein sollte. Diese Insolvenzzweckwidrigkeit erfasste nicht die Wirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Schuldnerin an die Klägerin.
(1) Allerdings vermag die Insolvenzzweckwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zu erfassen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon mehrfach die Sachlegitimation des Zessionars des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzzweckwidrigkeit geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, ZInsO 2013, 531 Rn. 7 ff; vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 11 ff; vom 24. Juli 2025 - IX ZR 134/23, ZRI 2025, 757 Rn. 52; vgl. auch Pape, ZInsO 2016, 2149, 2152). Dem zugrunde liegt die Erwägung, dass die Erfüllung einer insolvenzzweckwidrigen Verpflichtung dem Insolvenzzweck gleichermaßen zuwiderläuft.
(2) Möglicherweise insolvenzzweckwidrig ist im Streitfall die entgeltliche Beauftragung der Klägerin mit der Einziehung von Forderungen. Diese vermittelt keinen Anspruch der Klägerin auf Abtretung der Forderungen. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans erfolgte Abtretung ist demnach nicht in Erfüllung des dem Insolvenzzweck möglicherweise zuwiderlaufenden Auftrags erfolgt. Aufgrund des Auftrags konnte die Klägerin die Abtretung der Forderungen nicht verlangen.
(3) Die Abtretung der Forderungen ist nicht für sich genommen insolvenzzweckwidrig. Es handelt sich um eine (Inkasso-)Zession mit dem Ziel der Realisierung von Mitteln für eine weitergehende Gläubigerbefriedigung unter den Bedingungen des im Insolvenzplan vorgesehenen Besserungsscheins. Das steht dem Insolvenzweck nicht entgegen. § 228 InsO erlaubt im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans die Übertragung von Rechten an Gegenständen, wozu auch die (Inkasso-)Zession von Forderungen des Schuldners zählt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Breuer, 5. Aufl., § 228 Rn. 6, 18). Dass die Klägerin aufgrund des mit der Schuldnerin zugunsten der planbetroffenen Gläubiger geschlossenen Treuhandauftrags Aufgaben eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren erfüllt und wie ein solcher vergütet werden soll, führt nicht zur Insolvenzzweckwidrigkeit der Abtretung, sondern - wenn überhaupt - zur Unwirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schultz Röhl Schultz (für den durch Urlaubsabwesenheit gehinderten VRiBGH Prof. Dr. Schoppmeyer) Selbmann Harms