BGH, Kartellsenat — KZR 29/25
VISA
VISA Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 101, 102 AEUV sowie zu Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 68 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) und Art. 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 68 Brüssel-Ia-VO der Anwendung von Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 17, durch die mitgliedstaatlichen Gerichte im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) entgegen, wenn sie über ihre Zuständigkeit für die Entscheidung einer nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erhobenen Klage entscheiden? b) Stehen Art. 47 der Charta, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 101, 102 AEUV der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Zivilverfahrensrechts entgegen, nach der die Parteien für die Entscheidung einer Klage betreffend Schadensersatzansprüche wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats vereinbaren können, die - wie die Gerichte des Vereinigten Königreichs - nicht zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Auslegung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln berechtigt oder verpflichtet sind?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 101, 102 AEUV sowie zu Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 68 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) und Art. 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 68 Brüssel-Ia-VO der Anwendung von Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere dessen Artikel 17, durch die mitgliedstaatlichen Gerichte im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) entgegen, wenn sie über ihre Zuständigkeit für die Entscheidung einer nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erhobenen Klage entscheiden?
2. Stehen Art. 47 der Charta, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 101, 102 AEUV der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Zivilverfahrensrechts entgegen, nach der die Parteien für die Entscheidung einer Klage betreffend Schadensersatzansprüche wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 101, 102 AEUV die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats vereinbaren können, die - wie die Gerichte des Vereinigten Königreichs - nicht zur Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Auslegung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln berechtigt oder verpflichtet sind?
I. Die klagenden Sparkassen sind Mitglieder der B. sowie des D. G. e.V. (G. ). Die Beklagte zu 2, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) hat, betreibt weltweit das Zahlungskartensystem VISA (VISA-System), in Europa gemeinsam mit der im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten zu 1.
Die Teilnahme der Klägerinnen am VISA-System war zunächst über die B. vermittelt, die für die Klägerinnen einen sogenannten Side Letter unterzeichnet hatte. Danach unterwarfen diese sich den VISA-Mitgliedschaftsdokumenten. Am 2. September 2015 unterzeichnete sodann der G. für seine Mitglieder, und damit auch für die Klägerinnen, ebenfalls einen solchen Side Letter und schloss für diese zudem mit der Beklagten zu 1 am 1. Dezember 2015 eine Mitgliedschaftsvereinbarung (Membership Deed) ab. Diese enthält in Ziffer 22 Regelungen zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand:
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Danach unterliegen die Mitgliedschaftsvereinbarung sowie sämtliche außervertraglichen Verpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit ihr englischem Recht und sind nach diesem auszulegen. Zudem erklären der G. ("User") und die Beklagte zu 1 ihre unwiderrufliche Zustimmung dahingehend, dass für die Entscheidung möglicher Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Vereinbarung ausschließlich die Gerichte von beziehungsweise in England zuständig und sämtliche Klagen aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vor diesen Gerichten zu erheben sind.
Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer am 21. September 2021 - und damit nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union - erhobenen Klage gegen das ihnen von den Beklagten auferlegte Verbot, mit Inhabern von Zahlungskarten der Marken VISA und V Pay, die von dritten Kreditinstituten ausgestellt worden sind, ein direktes Kundenentgelt für den Bezug von Bargeld an ihren eigenen Geldautomaten zu vereinbaren. Sie sind der Auffassung, dass diese Regelung gegen Art. 101, 102 AEUV und §§ 1, 19 GWB verstößt. Die Klägerinnen verlangen unter anderem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner. Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit durch Zwischenurteil bejaht. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf Klagabweisung gerichtetes Begehren weiter.
II. Für die Entscheidung über die Revision sind folgende Vorschriften des nationalen Rechts maßgeblich:
§ 38 Zivilprozessordnung [ZPO] - Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
[...]
§ 40 Zivilprozessordnung - Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
III. Der Erfolg der Revision hängt ab von der Auslegung des Unionsrechts einschließlich der Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen, ABl. L 299, 32 vom 31. Dezember 1972, zuletzt geändert durch das Übereinkommen vom 29. November 1996, ABl. C 15, 1 vom 15. Januar 1997). Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV sowie Art. 1, 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (Auslegungsprotokoll, ABl. 1975, L 204, 28) ist deshalb vor einer Entscheidung das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
Die im Streitfall anwendbare Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) verweist auf das nationale Zuständigkeitsrecht (dazu 1). Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob das nationale Zuständigkeitsrecht durch das Brüsseler Übereinkommen, insbesondere durch dessen Art. 17 Abs. 1, verdrängt wird (dazu 2). Sowohl für das nationale Zuständigkeitsrecht als auch für die Regelungen des gegebenenfalls anwendbaren Brüsseler Übereinkommens stellt sich weiterhin die Frage, ob Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV eine Einschränkung der Vertragsfreiheit der Parteien zur Begründung einer ausschließlichen internationalen Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte aus Gründen der öffentlichen Ordnung verlangen, wenn Ansprüche wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln erhoben werden (dazu 3).
1. Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich für die mitgliedstaatlichen Gerichte im Ausgangspunkt nach den Vorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, 2 Brüssel-Ia-VO sind Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Haben jedoch - wie hier - die Beklagten keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO - und vorbehaltlich unter anderem des die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen regelnden Art. 25 Brüssel-Ia-VO - die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht. Das gilt gleichermaßen für die in den USA ansässige Beklagte zu 2 (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An Evening with Marlene Dietrich), wie auch für die Beklagte zu 1, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat.
a) Die Vorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung sind im Hinblick auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte zu 1 ungeachtet des mit Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. Nr. C 384 I./01 vom 12. November 2019 [Austrittsabkommen]) am 1. Februar 2020 erfolgten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union anwendbar. Die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung gelten gemäß Erwägungsgrund 14 unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten. Daher haben die mitgliedstaatlichen Gerichte sie grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn ein Beklagter - wie hier - seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - C-540/24, NJW 2025, 3625 Rn. 34 ff., 47 - Cabris Investments; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24, WM 2025, 1933 Rn. 13 ff. mwN). Der Austritt des Vereinigten Königreichs berührt daher für sich genommen die Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-Verordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 35 - Cabris Investments; BGH, WM 2025, 1933 Rn. 15 mwN).
b) Das nach Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO anwendbare nationale Zuständigkeitsrecht wird im Streitfall nicht gemäß Art. 25 Brüssel-Ia-VO von der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt, die eine ausschließliche Zuständigkeit für die Gerichte des Vereinigten Königreichs vorsieht. Der Senat legt dabei zugrunde, dass die Vereinbarung sich auch auf die hier in Streit stehenden kartelldeliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche erstreckt.
aa) Nach Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO können die Parteien zwar für eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit unabhängig von ihrem Wohnsitz die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbaren. Die Vorschrift findet damit auch Anwendung, wenn beide oder - wie hier - eine der Vertragsparteien keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und der Fall einen Auslandsbezug aufweist (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 34 ff. - Cabris Investments; KG, Urteil vom 8. Januar 2026 - 2 U 20/25, NJW 2026, 1679 Rn. 24; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 16; Wurmnest in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, 2. Aufl., § 44 Rn. 101). Sie gilt auch für Gerichtsstandsvereinbarungen, die sich auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche beziehen, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages stehen (EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ZIP 2015, 2043 Rn. 72 - CDC Hydrogen Peroxide; vom 24. Oktober 2018 - C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 23 - Apple Sales International; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WRP 2021, 916 Rn. 18 - Wikingerhof/Booking.com I).
bb) Art. 25 Brüssel-Ia-VO ist auf den Streitfall aber deshalb nicht anzuwenden, weil die Vorschrift nur Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst, die die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats der Union begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2000 - C-387/98, EuZW 2001, 122 Rn. 19 - Coreck, zu Art. 17 Brüsseler Übereinkommen; BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15, BGHZ 216, 358 Rn. 10; KG, NJW 2026, 1679 Rn. 29). Diese zu Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommen und zu Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO, ABl. L 12, 1 vom 16. Januar 2001) ergangene Rechtsprechung beansprucht auch für Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO Geltung, da der Inhalt der älteren Vorschriften mit ähnlichen oder sogar identischen Worten in die Regelung des Art. 25 Brüssel-Ia-VO übernommen worden ist (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-398/24, WRP 2026, 350 Rn. 22 - Pome).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die rechtliche Beurteilung einer Gerichtsstandsvereinbarung - und damit auch für die Frage, ob es sich bei den prorogierten Gerichten um die Gerichte eines Mitgliedstaats handelt - auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, nicht auf den des Vertragsschlusses abzustellen. Dies beruht auf dem Umstand, dass Gerichtsstandsvereinbarungen ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption begründen, die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird (EuGH, Urteile vom 13. November 1979, Rs. 25/79, juris Rn. 6 - Sanicentral; vom 24. November 2022 - C-358/21, NJW 2023, 33 Rn. 30 - Tilman, zu Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 147, 1 vom 10. Juni 2009 [Lugano-II-Übereinkommen]; NJW 2025, 3625 Rn. 30 f. - Cabris Investments; BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 21).
Die Gerichte des Vereinigten Königreichs waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine mitgliedstaatlichen Gerichte mehr. Mit Ablauf des in Art. 126 Austrittsabkommen vorgesehenen und am 31. Dezember 2020 endenden Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der Brüssel-Ia-Verordnung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a Austrittsabkommen als Drittstaat zu behandeln, sofern die Klage - wie hier - nach Ablauf des Übergangszeitraums vor einem mitgliedstaatlichen Gericht erhoben worden ist (vgl. EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 46 f. mwN - Cabris Investments; BGH, WM 2025, 1933 Rn. 13 ff.). Aus den weiteren Regelungen des Austrittsabkommens ergibt sich nichts anderes (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 47 - Cabris Investments; BGH, WM 2025, 1933 Rn. 15).
cc) Das Vereinigte Königreich ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin als Mitgliedstaat zu behandeln.
(1) Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebieten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Rechtsvorschriften - insbesondere dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für die Rechtssubjekte vorhersehbar sind (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Dezember 2009 - C-358/08, EuZW 2010, 22 Rn. 47 - Aventis Pasteur; vom 5. September 2024 - C-498/22 bis C-500/22, WM 2024, 2084 Rn. 95 - Novo Banco u.a.). Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht der rückwirkenden Anwendung einer neuen materiell-rechtlichen Vorschrift auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der zu der entsprechenden Zeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-174/23, WM 2024, 1845 Rn. 59 mwN - Twenty First Capital). Daraus folgt, dass das Austrittsabkommen - aus Gründen der von ihm angestrebten Rechtssicherheit und in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung - nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart hätten, die Anwendung nahezu des gesamten Unionsrechts auf Rechtsverhältnisse rückwirkend zu beenden, die aus einem dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden, vor dem Ende des Übergangszeitraums geschlossenen Vertrag entstehen (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2026 - C-350/24, juris Rn. 63 - Crédit agricole Corporate & Investment Bank).
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz sind im Streitfall nicht erfüllt. Das Austrittsabkommen sieht in Art. 67 Abs. 1 Buchst. a vor, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der Brüssel-Ia-Verordnung nur für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren gelten. Damit liegt eine ausdrückliche, hinreichend klare und vorhersehbare Regelung vor, die die Rechtslage für die Zeit nach Ablauf der Übergangszeit erkennen lässt. Zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union lag im Streitfall auch kein abgeschlossener Sachverhalt vor, weil die Gerichtsstandsvereinbarung ihre rechtlichen Wirkungen erst bei der nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgten Klageerhebung entfaltete (s.o. Rn. 13). Zudem haben die Vertragsparteien nach Ziffer 22.2 der Mitgliedschaftsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten vereinbart, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof berechtigt waren. Dazu sind die Gerichte des Vereinigten Königreichs aber nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV, Art. 86 Abs. 2 Austrittsabkommen nicht mehr befugt, so dass auch ein etwaiges einseitiges Vertrauen der Beklagten auf die fortbestehende Zuständigkeit dieser Gerichte nicht schutzwürdig ist. Schließlich war für die Beklagte bereits nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 über seinen Austrittswillen gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 1 EUV erkennbar, dass die im Vereinigten Königreich geltenden unionsrechtlichen Vorschriften über die durch Gerichtsstandsvereinbarungen begründete gerichtliche Zuständigkeit möglicherweise in Zukunft nicht mehr gelten würden.
2. Nicht völlig zweifelsfrei zu beantworten ist allerdings die daran anknüpfende und sich im Streitfall stellende Frage, ob das nach Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO anwendbare nationale Zuständigkeitsrecht in Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich betreffen, nach Ablauf des Übergangszeitraums durch Art. 17 Brüsseler Übereinkommen verdrängt wird (vgl. dazu bereits die Vorlagefrage Nr. 2 im Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien in der Rs. C-540/24). Diese in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstrittene Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht geklärt (für ein Wiederaufleben des Brüsseler Übereinkommens: Ungerer, European Paper 4 (2019), 395, 396; Dickinson, JPIL 2 (2016), 201 ff.; Aikens/Dinsmore, Eur. Bus. L Rev. (2016), 906 ff.; Vorpeil in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand Januar 2026, O. Länderberichte, Vereinigtes Königreich unter II. 2. a); Ungerer, NJW 2021, 1270 Rn. 8 ff.; Lehmann/Zetzsche, JZ 2017, 62, 71; dagegen: Hess, IPRax 2016, 409, 410, 415; Rühl, ICLQ 67 (2018), 99 ff., dies., JZ 2017, 72, 77; de Zitter, RIDA 2018, 452, 461 ff.; Hau, MDR 2021, 521, 523; Wagner, IPRax 2021, 2, 8; Thole, NZKart 2022, 303, 304; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 518). Der Senat steht auf dem Standpunkt, dass eine Anwendung des Brüsseler Übereinkommens im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht in Betracht kommt.
a) Die Vertragsstaaten dürften nach den Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts - entsprechend den Regeln der Art. 39 Satz 1, Art. 54 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) - übereingekommen sein, den geographischen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auf die in Art. 68 Brüssel-I-VO, Art. 68 Brüssel-Ia-VO genannten Territorien dauerhaft und endgültig zu beschränken und damit dessen Geltung für das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander für die zum damaligen Zeitpunkt in Art. 299 EGV (jetzt Art. 355 AEUV) genannten Gebiete auszuschließen.
aa) Das Brüsseler Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zivil- und Handelssachen, den die Mitgliedstaaten - vor dem Hintergrund fehlender originärer Kompetenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und nachfolgend der Europäischen Gemeinschaft - auf Grundlage und zur Ausführung von Art. 220 EWG geschlossen haben. Auf das Übereinkommen, das selbst keine spezifischen Vorschriften über seine Änderung oder Beendigung enthält, finden die Vorschriften des Völkergewohnheitsrechts Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung der Wiener Vertragsrechtskonvention kommt nicht in Betracht, weil Frankreich als Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens die Konvention weder unterzeichnet hat noch ihr beigetreten ist. Allerdings spiegeln Art. 39, 54 WVRK allgemein anerkannte Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts wider (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2026 - C-350/24, juris Rn. 68 - Crédit agricole Corporate & Investment Bank mwN; Dörr/Schmalenbach, Vienna Convention on the Law of Treaties, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 6, Art. 39 Rn. 7, Art. 54 Rn. 8; allgemein zur Kodifikation des Völkergewohnheitsrechts durch die Konvention vgl. Präambel Nr. 8 WVRK). Danach können Vertragsstaaten ohne Bindung an eine bestimmte Form Übereinkommen ändern und aufheben, sofern und soweit die beteiligten Staaten der jeweiligen Änderung oder Aufhebung des Vertrages zweifelsfrei zugestimmt haben. Diese Zustimmung kann konkludent erfolgen (vgl. Dörr/Schmalenbach, aaO, Art. 39 Rn. 11 zur Vertragsänderung, Art. 54 Rn. 38, 40 zur Vertragsbeendigung). Den Vertragsstaaten steht es auch offen, Verträge nur teilweise zu beenden (ebd. Art. 54 Rn. 22).
bb) Auf dieser Grundlage dürften die Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens zunächst durch ihre im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Brüssel-I-Verordnung zum Ausdruck gebrachte wechselseitige Zustimmung den Geltungsbereich des Brüsseler Übereinkommens wirksam geändert und auf die von Art. 68 Abs. 1 Brüssel-I-VO und nachfolgend von Art. 68 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in Bezug genommenen Gebiete beschränkt haben. Nach dieser Vorschrift treten die Verordnungen an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens außer im Hinblick auf die in Art. 299 EGV (jetzt Art. 355 AEUV) genannten Gebiete.
(1) Dass es sich dabei um eine dauerhafte Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs gehandelt hat, ergibt sich ungeachtet des bereits darauf hindeutenden, aber nicht in allen Sprachfassungen völlig zweifelsfreien Wortlauts des Art. 68 Brüssel-I-VO aus der Zusammenschau dieser Vorschrift mit dem Wortlaut der Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung. Danach sollte das Brüsseler Übereinkommen in den Beziehungen zu Dänemark und in den durch die Anwendung des Art. 299 EGV ausgeschlossenen Gebieten in Geltung bleiben und daher weiterhin Anwendung finden ("remains in force", "continues to apply", "est en vigeur", "continue [...] s’appliquer"). Daraus dürfte zu schließen sein, dass das Brüsseler Übereinkommen nach dem Willen der Vertragsstaaten im Anwendungsbereich der Brüssel-I- und nachfolgend der Brüssel-Ia-Verordnung umgekehrt keine Wirkungen mehr entfalten und insoweit außer Kraft treten sollte.
(2) Für dieses Verständnis sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Ausweislich der Vorarbeiten zur Brüssel-I-Verordnung sollten sie das Brüsseler Übereinkommen ersetzen und dieses nach Zuweisung der neuen Kompetenz im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gemäß Art. 65 EGV (jetzt Art. 81 AEUV) in einen Gemeinschaftsrechtsakt umwandeln (Kommission, Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1999, Kom(1999) 348 endg., S. 4 f.).
(3) Auch Sinn und Zweck des Brüsseler Übereinkommens sowie sein systematischer Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Regelungen verdeutlichen, dass die Brüssel-I-Verordnung sowie nachfolgend die Brüssel-Ia-Verordnung den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens endgültig und abschließend beschränken sollte. Bei dem Übereinkommen handelte es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, den die Mitgliedstaaten auf Grundlage des Art. 220 EWG wegen fehlender diesbezüglicher Kompetenzen der Gemeinschaft geschlossen haben und der ausschließlich der Binnenmarktintegration diente. Ziel des Übereinkommens war es, den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen durch die Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte zu verstärken (vgl. Präambel des Brüsseler Übereinkommens). Um die Ausführung dieser primärrechtlichen Zielbestimmung sicherzustellen, war der Beitritt aller zukünftigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Art. 63 des Übereinkommens verpflichtend und waren durchgängig auch nur Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des Übereinkommens. Da diese Zielsetzung sodann auf Grundlage der neu geschaffenen Kompetenz gemäß Art. 65 EGV (jetzt Art. 81 AEUV) durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung im Wege der vollständigen Überführung und Erweiterung des Regelungsgehalts des Brüsseler Übereinkommens verwirklicht werden konnte, war für die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens in Bezug auf die von der Verordnung erfassten Gebiete kein Raum mehr. Es dürfte für die Vertragsstaaten auch kein Bedürfnis bestanden haben, die Fortgeltung des Brüsseler Übereinkommens im Anwendungsbereich der Verordnung vorzusehen. Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Vertragsstaaten sind nicht ersichtlich.
(4) Angesichts der unmittelbaren Verzahnung des Brüsseler Übereinkommens mit dem Gemeinschafts- und Unionsrecht dürften die Vertragsstaaten erst recht kein Interesse gehabt haben, das Übereinkommen für den Fall des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union im Verhältnis zu diesem - nunmehr als Drittstaat - aufrecht zu erhalten. Dafür dürfte auch sprechen, dass die Vertrags- und Mitgliedstaaten dem Gerichtshof gemäß Art. 1 Auslegungsprotokoll die Auslegungskompetenz für das Brüsseler Übereinkommen zugewiesen haben. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsstaaten eine solche Befugnis einem Drittstaat für den Fall seines Austritts aus der Union hätten einräumen wollen. Vielmehr lässt der Vergleich mit dem Lugano-II-Übereinkommen darauf schließen, dass ein solcher Wille nicht vorgelegen haben dürfte. Den Gerichten der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens steht das Recht zur Befassung des Gerichtshofs zum Zwecke der Auslegung des Lugano-II-Übereinkommens nicht zu (vgl. Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, ABl. L 339, 27 vom 21. Dezember 2007; s.a. EuGH, Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1151 Rn. 19).
cc) Der danach bestehende Wille der Vertragsstaaten, den territorialen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens endgültig und abschließend zu beschränken, dürfte durch das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Brüssel-I-Verordnung und der Brüssel-Ia-Verordnung völkerrechtlich wirksam erklärt worden sein (s.o. Rn. 20). Werden die Mitgliedstaaten in einem Rechtssetzungsverfahren beteiligt, das die Überführung eines auf Grundlage von Art. 220 EWG geschlossenen völkerrechtlichen, aber eng mit dem Unionsrecht verzahnten Übereinkommens in unmittelbar geltendes Sekundärrecht der Union vorsieht, so dürfte der Erlass dieser Verordnung - ungeachtet einer etwaigen zugunsten der Union bestehenden Außenkompetenz - als hinreichend deutliche Willenserklärung der Vertragsstaaten zur Änderung des völkerrechtlichen Übereinkommens gewertet werden können.
Sämtliche Vertragsstaaten haben als Mitgliedstaaten der Union der Regelung des Art. 68 Brüssel-Ia-Verordnung zugestimmt. Auch Dänemark hat die Anwendung der Brüssel-I-Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Dänemark nachträglich durch Art. 2, Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (Abl. L 299, 62 vom 16. November 2005) genehmigt.
b) Jedenfalls aber dürfte das Brüsseler Übereinkommen durch Art. 50 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Austrittsabkommen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich aufgehoben worden sein. Nach Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf den austretenden Staat keine Anwendung mehr ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder anderenfalls zwei Jahre nach der in Art. 50 Abs. 2 EUV vorgesehenen Austrittsmitteilung. Nach dem vierten Erwägungsgrund der Präambel des Austrittsabkommens erstreckt sich diese Rechtsfolge auf das Recht der Union in seiner Gesamtheit (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2022 - C-337/22 P, juris Rn. 154 - EUIPO/Nowhere). Gemäß Art. 2 Buchst. a Unterabs. v Austrittsabkommen bezeichnet der Ausdruck "Unionsrecht" auch die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten der Union geschlossen haben. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich bei dem Brüsseler Übereinkommen. Vertragsstaaten waren ausschließlich Mitgliedstaaten der Union, die das Übereinkommen ausdrücklich als solche und auf Grundlage von Art. 220 EWG geschlossen haben. Die in der Union verbleibenden Vertragsstaaten dürften daher durch ihre am 30. Januar 2020 zum Austrittsabkommen erteilte Zustimmung (ABl. L 29, 1 vom 31. Januar 2020) ebenso wie das Vereinigte Königreich durch Abschluss dieses Abkommens mit hinreichender Deutlichkeit ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, das Brüsseler Übereinkommen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zu beenden.
Zugleich dürfte die Union in Wahrnehmung ihrer Außenkompetenz für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen durch Abschluss des Austrittsabkommens einen entsprechenden Willen für die verbleibenden Mitgliedstaaten erklärt haben. Die Gründungsverträge haben im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 65 EGV (jetzt Art. 81 AEUV) auch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2018 - C-621/18, EuZW 2019, 31 Rn. 44 - Wightman u.a.). Die der Union übertragene Befugnis umfasst auch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge auf diesem Gebiet (EuGH, Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1151 Rn. 114).
c) Mit diesem Verständnis steht im Übrigen in Einklang, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs gegenüber dem Europäischen Rat mit Schreiben vom 29. Januar 2021 erklärt hat, sie gehe davon aus, dass das Brüsseler Übereinkommen ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich deshalb nicht mehr gelte, weil ab diesem Zeitpunkt sowohl die Mitgliedschaft in der Europäischen Union bereits beendet, als auch der Übergangszeitraum nach dem Austrittsabkommen ausgelaufen sei (vgl. European Parliament, Policy Departement for Citizens‘ Rights and Constitutional Affairs, Ensuring Efficient Cooperation with the UK in civil matters, PR 743.340, März 2023, S. 14; Lutzi/Ungerer in Vogenauer, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 4. Aufl., S. 469; s.a. Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3, 10). Dementsprechend hat das Vereinigte Königreich durch Section 82 der Civil Jurisdiction and Judgments (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019 (Statutory Instrument 2019/479) die Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens im innerstaatlichen Recht außer Kraft gesetzt (vgl. Dicey, Morris & Collins, The Conflicts of Law, 16. Ed., Vol. I 1-079 mit Verweis auf die Außerkraftsetzung des EuGVÜ).
3. Weitergehend stellt sich die Frage, ob eine nach den gemäß Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO anwendbaren Vorschriften des nationalen Zuständigkeitsrechts - oder, sofern die erste Frage zu verneinen ist, gegebenenfalls nach Art. 17 Brüsseler Übereinkommen - grundsätzlich anzuerkennende Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise deshalb keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann, weil sie in Widerspruch zu Art. 47 Abs. 1 Charta und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 101, 102 AEUV die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats begründet, ohne dass den Klägerinnen, die geltend machen, von einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union betroffen zu sein, ein Rechtsbehelf zusteht, der die Befassung der mitgliedstaatlichen Gerichte unter Einschluss des Verfahrens nach Art. 267 AEUV garantiert.
a) §§ 38, 40 ZPO sehen ebenso wie Art. 17 Brüsseler Übereinkommen die Möglichkeit vor, durch Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 36, zu § 38 ZPO). Für das nationale Zivilprozessrecht ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob aus Gründen der öffentlichen Ordnung die nach § 38 ZPO bestehende Freiheit der Vertragsparteien zur Bestimmung international zuständiger Gerichte für Rechtsstreitigkeiten, in denen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, über die in § 40 ZPO genannten Fälle hinaus einzuschränken ist. Da die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO unter Einschluss kartellzivilrechtlicher Streitigkeiten bereits unionsweit vereinheitlicht sind und aus Gründen der Rechtssicherheit eine gespaltene Auslegung von Sachverhalten mit und ohne unionsrechtlichem Bezug vermieden werden sollte, stellt sich im Streitfall die Frage, ob das Unionsrecht der Anerkennung einer durch Gerichtsstandsvereinbarung begründeten ausschließlichen Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte aus Gründen des öffentlichen Interesses entgegensteht.
b) Nach den Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-Verordnung steht es Vertragsparteien zwar grundsätzlich frei, auf Grundlage von Gerichtsstandsvereinbarungen die ausschließliche Zuständigkeit einzelner Gerichte für die Entscheidung der zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten zu bestimmen. Solche nach Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO zulässigen Vereinbarungen fördern die Vorhersehbarkeit über die gerichtliche Zuständigkeit, verringern Zuständigkeitskonflikte, vermeiden zudem parallele und einander widersprechende Entscheidungen und dienen damit insgesamt der Rechtssicherheit für die Parteien (EuGH, NJW 2025, 3625 Rn. 44 f. - Cabris Investments; WRP 2026, 350 Rn. 40 ff. - Pome; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269, 64 Rn. 37). Das sekundäre Unionsrecht weist danach der Vertragsfreiheit im Grundsatz Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu und schränkt sie nach Art. 25 Abs. 4 Brüssel-Ia-VO nur ausnahmsweise im Hinblick auf einzelne Schutzinteressen ein (EuGH, EuZW 2001, 122 Rn. 14 - Coreck; EuGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - C-543/10, EuZW 2013, 316 Rn. 26 - Refcomp; vom 18. November 2020 - C-519/19, EuZW 2021, 398 Rn. 38 - DelayFix; vom 27. Februar 2025 - C-537/23, EuZW 2025, 396 Rn. 64 f. - Società Italiana Lastre). Auch für Klagen wegen kartelldeliktsrechtlicher Schadensersatzforderungen gebietet der Grundsatz der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln keine Einschränkung der danach bestehenden Vertragsfreiheit (EuGH, ZIP 2015, 2043 Rn. 62 - CDC Hydrogen Peroxide).
c) Diese vom Sekundärrecht getroffene Abwägung gilt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO allerdings nur insoweit, als die Vertragsparteien die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte vereinbart haben, weil nur im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung davon auszugehen ist, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, den Rechtsbürgern eine ausreichende Rechtsschutzgarantie bietet (vgl. EuGH, ZIP 2015, 2043 Rn. 63 - CDC Hydrogen Peroxide). Für Gerichtsstandsvereinbarungen, die - wie hier - die ausschließliche Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte begründen, dürften diese Grundsätze jedoch nicht ohne Weiteres gelten, weil sie nicht in den Anwendungsbereich der sekundärrechtlich koordinierten Zuständigkeitsregeln fallen und außerhalb des durch das Unionsrecht geschaffenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen (vgl. EuGH, EuZW 2025, 396 Rn. 60 ff. - Società Italiana Lastre; BGHZ 223, 269 Rn. 30). Insoweit könnten die Vorschriften des Unionsverfassungs- und des Primärrechts die Vertragsfreiheit der Parteien zur Vereinbarung ausschließlicher internationaler Zuständigkeiten drittstaatlicher Gerichte beschränken.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzen Art. 47 Abs. 1 Charta und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV voraus, dass die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätigen Unternehmen, die geltend machen, durch einen sich in diesem Gebiet auswirkenden Verstoß in ihren wirtschaftlichen, von Art. 101, 102 AEUV geschützten Handlungsfreiheiten beeinträchtigt zu sein, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, der die vollständige Überprüfung der erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Wahrung des in Art. 267 AEUV geregelten Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-600/23, juris Rn. 75, 77 - Royal Football Club Seraing). Mit diesem subjektiven und unmittelbar anwendbaren Recht korrespondiert die aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV folgende, ebenfalls subjektive Rechte begründende und unmittelbar anwendbare Pflicht der Mitgliedstaaten, die für einen solchen wirksamen Rechtsschutz erforderlichen Rechtsbehelfe - gegebenenfalls auch von Amts wegen - in ihren Rechtsordnungen bereitzustellen (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-600/23, EuZW 2025, 1056 Rn. 70, 115, 118 f. - Royal Football Club Seraing). Auf diese Weise soll ausgeschlossen werden, dass sich Parteien einer zivilrechtlichen Streitigkeit durch Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens über Grundsätze und Bestimmungen des Primär- und Sekundärrechts hinwegsetzen, die für die Unionsrechtsordnung wesentlich oder für die Erfüllung der Aufgaben der Union von grundlegender Bedeutung sind (EuGH, EuZW 2025, 1056 Rn. 87 - Royal Football Club Seraing).
bb) Diese Grundsätze gelten allerdings nicht einschränkungslos. So kann die Prüfungsdichte bei Geltung einer unionsweiten oder der einen wesentlichen Teil der Union erfassenden Schiedsabrede und der sich daraus ergebenden, von der Unionsrechtsordnung grundsätzlich anerkannten Entscheidungszuständigkeit eines (privaten) Schiedsgerichts beschränkt sein; auch kann gegebenenfalls eine inzidente gerichtliche Kontrolle des beanstandeten Verhaltens den Anforderungen der Art. 47 Charta, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügen (EuGH, EuZW 2025, 1056 Rn. 76, 84, 86 - Royal Football Club Seraing). Auch bei der auf Grundlage einer solchen Schiedsvereinbarung erfolgenden Inanspruchnahme nichtstaatlicher Streitentscheidungsverfahren sind die Mitgliedstaaten aber verpflichtet, ihr gerichtliches Rechtsschutzsystem in Einklang mit der unionsrechtlichen Struktur der justiziellen Architektur zu bringen und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union (ordre public) zu gewährleisten (EuGH, EuZW 2025, 1056 Rn. 82, 86 - Royal Football Club Seraing; s.a. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21, BGHZ 234, 288 Rn. 14 ff. - Kartellrecht im Schiedsverfahren, zum Unterlassungsanspruch). Soweit Vorschriften der öffentlichen Ordnung berührt sind, ist daher eine Kontrolle durch staatliche Gerichte vorzusehen, die sich auf die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen und die daran im Einzelfall zu knüpfenden Rechtsfolgen sowie auf die rechtliche Qualifikation der festgestellten und gewürdigten Tatsachen erstreckt (EuGH, EuZW 2025, 1056 Rn. 86 - Royal Football Club Seraing) und die zudem die Anforderungen des Art. 267 AEUV zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens als Schlüsselelement des unionsrechtlichen Gerichtssystems wahrt (EuGH, Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, juris Rn. 176; Urteile vom 6. März 2018 - C-284/16, EuZW 2018, 239 Rn. 37 - Achmea, vom 22. Februar 2022 - C-430/21, EuZW 2022, 326 Rn. 73; EuZW 2025, 1056 Rn. 77, 85 - Royal Football Club Seraing).
cc) Zu den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Union gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die unmittelbar geltenden und subjektive Rechte begründenden Wettbewerbsregeln der Art. 101, 102 AEUV (EuGH, EuZW 2025, 1056 Rn. 88 - Royal Football Club Seraing; s.a. BGHZ 234, 288 Rn. 15 - Kartellrecht im Schiedsverfahren, zu §§ 19, 20, 21 GWB). Soweit sie berührt sind, müssen die Betroffenen bei den mitgliedstaatlichen Gerichten nicht nur beantragen können, einen geltend gemachten Verstoß festzustellen und Ersatz des ihnen entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch Unterlassung des rechtswidrigen Handelns verlangen können (EuGH, EuZW 2025, 1056 Rn. 104 - Royal Football Club Seraing). Wie die danach im Prozessrecht der Mitgliedstaaten vorzusehenden wirksamen Rechtsbehelfe konkret ausgestaltet sind, obliegt allerdings im Ausgangspunkt der den Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV zugewiesenen Verfahrensautonomie.
dd) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob nach Art. 47 Charta Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im nationalen Verfahrensrecht zumindest eine derogationsfeste konkurrierende internationale Entscheidungszuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte dann vorzusehen ist, wenn - wie hier - mit Art. 101, 102 AEUV unionsrechtliche Vorschriften der öffentlichen Ordnung betroffen sind und die Parteien des Rechtsstreits zugleich eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, nach der die ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaats begründet wird.
(1) Die Einschränkung der Freiheit zum Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen könnte jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer solchen Vereinbarung die betroffenen Unternehmen in Übereinstimmung mit Art. 47 Charta und Art. 19 EUV wegen fehlender Befugnis der prorogierten Gerichte nicht darauf hinwirken können, zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof zu richten. Selbst dann, wenn das drittstaatliche Gericht nach innerstaatlichem Kollisionsrecht zur Anwendung der Art. 101, 102 AEUV verpflichtet wäre, bergen solche Gerichtsstandsvereinbarungen in ähnlicher Weise wie Schiedsvereinbarungen die Gefahr, dass sich die Vertragsparteien mit ihrem Abschluss über die für die öffentliche Ordnung maßgeblichen Vorschriften der Union hinwegsetzen, indem sie bestimmte Verhaltensweisen der Kontrolle durch die Unionsgerichte entziehen. Ebenso wie bei der vertraglichen Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten an (private) Schiedsgerichte sollte daher nach Auffassung des Senats auch bei einer Gerichtsstandsvereinbarung, die die Zuständigkeit von drittstaatlichen Gerichten begründet, die Einhaltung derjenigen unionsrechtlichen Vorschriften, die die öffentliche Ordnung der Union garantieren, durch die mitgliedstaatlichen Gerichte unter Einschluss des Gerichtshofs kontrolliert werden können.
(2) Daher könnte es in einer solchen Situation zum Schutz der in der Union tätigen Unternehmen unter gleichzeitig größtmöglicher Wahrung der Vertragsfreiheit erforderlich sein, die verfahrensrechtlichen Wirkungen einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend zu beschränken, dass die betroffenen Unternehmen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet wären, die als zuständig vereinbarten Gerichte anzurufen. Daraus könnte folgen, dass ein nach dem gemäß Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensrecht (international) zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats zur Gewährleistung der aus Art. 47 Charta und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV folgenden Rechte die eigene Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf die durch die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung begründete ausschließliche Zuständigkeit drittstaatlicher Gerichte ablehnen dürfte (vgl. EuGH, EuZW 2025, 388 Rn. 63 ff. - Società Italiana Lastre, zur grundsätzlichen Zulässigkeit asymmetrischer Zuständigkeitsvereinbarungen im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO). Eine solche Regelung stünde im Hinblick auf die hier maßgeblichen Ansprüche in Einklang mit dem - von der Union gezeichneten und ratifizierten - Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. L 133, 1 vom 29. Mai 2009; HGÜ). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. h HGÜ gilt das Übereinkommen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung (vgl. Eichel in Czernich/Geimer, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, 2017, Teil 2 C. IV Rn. 19; Reuter/Wegen, ZVglRWiss 116 (2017), 382, 393; Hartley/Dogauchi, Convention of 30 June 2005 on Choice of Court Agreements - Explanatory Report Rn. 53, 62) nicht für kartellrechtliche Ansprüche.
(3) Zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf könnte es - auch wenn Art. 47 Charta und 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nicht in jedem Fall einen direkten Rechtsbehelf verlangen - möglicherweise nicht ausreichen, das betroffene Unternehmen zunächst auf die Erhebung der Klage in dem Drittstaat zu verweisen, dem dort ergangenen Urteil gegebenenfalls die Anerkennung zu verweigern und der Partei - wenn die dortigen Gerichte nach Ausschöpfen des Instanzenzugs dem Klagebegehren unter Verstoß gegen Art. 101, 102 AEUV nicht (vollständig) entsprochen haben - aufgrund der dann fehlenden Rechtskraftwirkung dieses Urteils eine erneute Erhebung der Klage vor einem zuständigen mitgliedstaatlichen Gericht zu eröffnen. Ein solches Verfahren würde zu einer Vervielfachung des mit der Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche verbundenen Aufwands und einer erheblichen Verzögerung der Rechtsdurchsetzung führen.
ee) Auf die Frage, ob diese Erwägungen in gleicher Weise für die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit von Gerichten der Vertragsstaaten des Lugano-II-Übereinkommen gelten, kommt es im Streitfall nicht an, weil das Vereinigte Königreich kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.
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