BGH, 5. Zivilsenat — V ZR 45/25
Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt; ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer wird.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 27. Januar 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger war hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks. Der andere Miteigentümer (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 8. März 2019 und wurde von einer Erbengemeinschaft beerbt. Die Beklagte ist Miterbin und seit 2021 alleinige Eigentümerin dieses Miteigentumsanteils. Der Kläger begehrt von der Beklagten im eigenen Namen auf seinen hälftigen Miteigentumsanteil bezogenen Ersatz für von ihr in dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gezogene Nutzungen in Höhe von insgesamt 125.349,60 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat mit Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO die Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht und die Klage als zulässig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei prozessführungsbefugt. Ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft, bei dem der Kläger nach § 1011 BGB Dritten gegenüber Leistung an alle Miteigentümer geltend machen müsse, liege nicht vor. Es komme allein auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück an. Da die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Miteigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei sie nicht mehr „Dritte“ im Sinne von § 1011 BGB, und es handele sich nur um einen Streit zwischen den beiden Miteigentümern.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht bejaht werden.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Zwischenurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es sich auf einen Streitgegenstand bezieht, der nicht Gegenstand der Klage ist. Der Kläger nimmt als Miteigentümer die Beklagte während des gesamten Rechtsstreits auf Nutzungsersatz gemäß §§ 987 f. BGB in Anspruch. Die Annahme, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von einer auf das Innenverhältnis der Gemeinschaft gründenden Nutzungsentgeltklage gemäß §§ 743, 745 BGB ausgegangen, findet in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze.
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei für die auf Leistung an sich selbst gerichtete Klage prozessführungsbefugt, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen den beiden Miteigentümern des Grundstücks handele, auf den die Regelung des § 1011 BGB keine Anwendung finde.
a) Wie das Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt nicht verkennt, war der Kläger zunächst nach § 1011 BGB verpflichtet, auf Zahlung an alle Miteigentümer zu klagen, da das Grundstück in dem Zeitraum, für welchen er Nutzungsersatz begehrt, in seinem Miteigentum und dem des Erblassers stand.
aa) Nach § 1011 Halbsatz 1 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. § 1011 BGB erweitert die Rechtsstellung des einzelnen Miteigentümers dahingehend, dass er Dritten gegenüber nicht nur eigene Rechte aus dem Eigentum bezüglich seines Bruchteils, sondern auch Rechte der anderen Miteigentümer in Bezug auf die ganze Sache geltend machen kann. Es handelt sich um einen Fall der zwingenden gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1981 - V ZR 146/79, BGHZ 79, 245, 247; BGH, Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 104/96, NJW 1997, 2115, 2116, insoweit in BGHZ 135, 192 nicht abgedruckt).
bb) Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, sind die mit der Klage geltend gemachten obligatorischen Nutzungsersatzansprüche gemäß §§ 987 f. BGB Ansprüche aus dem Eigentum i.S.v. § 1011 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59; MüKoBGB/Fest, 10. Aufl., § 1011 Rn. 8; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 1011 Rn. 7). Das folgt bereits aus der Überschrift „Ansprüche aus dem Eigentum“ von Buch 3 Titel 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß §§ 985 ff. BGB geregelt sind.
cc) Auch trifft es zu, dass ein Miteigentümer, der - wie hier der Kläger - Nutzungsersatz nach §§ 987 f. BGB fordert, in entsprechender Anwendung von § 1011 Halbsatz 2 BGB nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen kann.
(1) Nach dieser Norm kann ein Miteigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache nur in Gemäßheit des § 432 BGB geltend machen, d.h. an alle Miteigentümer gemeinschaftlich. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Norm entsprechend anzuwenden ist, wenn der anspruchstellende Miteigentümer sonstige unteilbare Ansprüche aus dem Eigentum geltend macht (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59; für eine unmittelbare Anwendung von § 432 BGB unabhängig von § 1011 BGB dagegen NK-BGB/Nusser, 5. Aufl., § 1011 Rn. 4).
(2) Für die Frage, ob eine Leistung im Rechtssinn teilbar ist, kommt es nicht allein darauf an, ob der Leistungsgegenstand tatsächlich geteilt werden kann, sondern auch auf die rechtliche Natur und die besondere Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59). Eine faktisch teilbare Geldleistung kann daher rechtlich unteilbar sein, wenn aufgrund des Innenverhältnisses zwischen den Gläubigern eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 1991 - V ZB 9/91, NJW 1992, 182, 183). Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen sind dementsprechend unteilbar i.S.v. § 432 BGB, weil sie Bruchteilsforderungen nach §§ 741 ff. BGB darstellen, deren gemeinschaftlicher Verwendungszweck trotz faktischer Teilbarkeit eine rechtliche Unteilbarkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 1011 Rn. 8). Der Miteigentümer eines Grundstücks kann daher Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt.
(3) Danach ist der hier geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der aus dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück gezogenen Nutzungen (§§ 987 f. BGB) nicht auf eine im Rechtssinn teilbare Leistung gerichtet. Der Kläger und der Erblasser waren im Zeitpunkt der behaupteten unrechtmäßigen Nutzung durch die Beklagte Miteigentümer des Grundstücks. Daher kann der Kläger von dem unrechtmäßigen Besitzer nicht einen Teil der Nutzungen fordern, der seinem Anteil entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 162/81, NJW 1983, 2020, 2021; Urteil vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723), sondern muss - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 1011 BGB vorliegen - Leistung an alle Miteigentümer verlangen.
b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne deshalb anteilige Leistung an sich verlangen, weil die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr „Dritte“ i.S.v. § 1011 BGB gewesen sei.
aa) Im Ausgangspunkt besteht die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1011 BGB nur Dritten gegenüber. Ansprüche der Miteigentümer untereinander kann jeder Miteigentümer grundsätzlich aus eigenem Recht ohne Anwendung von § 1011 BGB geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20 Rn. 7; Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 13; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394 f.). Eine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 1011 BGB scheidet deshalb für solche Ansprüche eines Miteigentümers gegenüber anderen Bruchteilsberechtigten aus, die aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer zu-einander herrühren. Die Norm greift bei derartigen Ansprüchen nicht ein, weil diese im Regelfall aus dem zugrunde liegenden Gemeinschaftsverhältnis folgen oder zumindest durch dieses überlagert sind. Die Befugnis eines Miteigentümers, gegenüber anderen Miteigentümern Ansprüche geltend zu machen, die nach den §§ 743 ff. BGB dem Innenverhältnis der Miteigentümer zueinander entstammen, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, nach denen jeder Miteigentümer auf die Rechte aus seinem Eigentumsbruchteil beschränkt ist (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2026], § 1011 Rn. 8; NK-BGB/Nusser, 5. Aufl., § 1011 Rn. 2; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 1011 Rn. 27).
bb) Um solche Ansprüche aus dem Innenverhältnis der Miteigentümer geht es hier aber nicht. Vielmehr nimmt der Kläger die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, welche die Beklagte als unrechtmäßige Besitzerin des Grundstücks zu einem Zeitpunkt gezogen haben soll, zu dem noch der Erblasser neben dem Kläger Miteigentümer des Grundstücks war. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Beklagter „Dritter“ i.S.v. § 1011 BGB ist, nicht auf dessen Miteigentümerstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich vielmehr bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer wird.
(1) Das liegt in der Rechtsnatur der Gemeinschaft nach Bruchteilen i.S.v. § 741 BGB begründet. Anders als eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) ist die Bruchteilsgemeinschaft nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und sie kann daher nicht am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BFH, NZG 2015, 327 Rn. 26; BeckOGK/Fehrenbacher, BGB [1.12.2025], § 741 Rn. 3; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl., § 741 Rn. 3). Mangels gesamthänderischen Sondervermögens in der Gemeinschaft gibt es keinen Mitgliederwechsel und keinen Rechtsübergang durch Anwachsung oder Abwachsung bei einem Eigentumswechsel (vgl. § 712 BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ob eine Person Teilhaber ist oder nicht, hängt ausschließlich davon ab, ob sie am Gegenstand bruchteilsberechtigt ist (vgl. NK-BGB/Kuhn, 4. Aufl., § 741 Rn. 5). Obligatorische Ansprüche der Gemeinschaft, die sich - wie die §§ 987 f. BGB - als Nebenrechte aus dem Eigentum darstellen, sind auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet (vgl. oben Rn. 13). Das gilt bei einem zwischenzeitlichen Eigentumswechsel auch für bis dahin entstandene Forderungen der gemeinschaftlichen Eigentümer. Zwar existiert nach einem Eigentumswechsel keine Bruchteilsgemeinschaft der bisherigen Miteigentümer an dem Recht mehr. Jedoch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gemeinschaft an den gemeinschaftlichen Gegenständen fort, bis sie in Bezug auf jeden einzelnen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert nach den §§ 752 ff. BGB aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NJW-RR 2001, 369; Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604). Danach werden Forderungen auf im Rechtssinne unteilbare Leistungen, die an die Stelle des Nutzwerts des gemeinschaftlichen Gegenstands treten (vgl. MüKoBGB/Karsten Schmidt, 9. Aufl., § 741 Rn. 38), im Falle ihrer Einziehung gemäß § 754 Satz 2 BGB wiederum nach den Regeln der §§ 752, 753 BGB verwertet. Ein Teilhaber der Gemeinschaft kann eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 1011, § 432 Abs. 1 BGB allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NJW-RR 2001, 369, 370).
(2) Nach diesen Grundsätzen setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers an der rechtlich unteilbaren (vgl. oben Rn. 13) Klageforderung fort. Der Kläger kann daher gemäß § 1011, § 432 Abs. 1 BGB Leistung nur an die Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus ihm und der Erbengemeinschaft, verlangen. In dem maßgeblichen Zeitraum der behaupteten Entstehung der Klageforderung in den Jahren 2011 und 2012 war die Beklagte noch keine Miteigentümerin des Grundstücks, so dass die gegen sie gerichtete Klageforderung nicht dem Innenverhältnis von Miteigentümern des Grundstücks untereinander entstammen kann. Sie war vielmehr bei Entstehung der Forderung „Dritte“ i.S.v. § 1011 BGB und ist es auch nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils geblieben.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch weitere Feststellungen erforderlich sind (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter anderem zu prüfen haben, ob der Kläger ausnahmsweise Leistung nur an sich verlangen kann, etwa weil die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers als des weiteren Miteigentümers im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung entweder zugestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 305/09, NVwZ 2011, 1150 Rn. 39) oder
- dem Rechtsgedanken des § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend - den Leistungsgegenstand nicht empfangen kann oder will (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1039, 1041; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 1011 Rn. 16 mwN).
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau