BGH, 11. Zivilsenat — XI ZR 143/24
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, nimmt die beklagte Bank auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte gab am 7. Oktober 2014 nach Abmahnung durch den Kläger folgende Unterlassungserklärung ab:
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In der Entgeltinformation der Beklagten zu den von ihr angebotenen Kontomodellen " -classic" und " -Basiskonto" (Stand: 3. Februar 2020), die jeweils dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) herausgegebenen Muster entspricht, heißt es unter anderem:
"Gutschrift einer Überweisung 0,55 EUR Lastschrift 0,55 EUR."
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit diesen Angaben in der Entgeltinformation gegen die Unterlassungserklärung vom 7. Oktober 2014 verstoßen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, WM 2025, 515) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte nicht gegen die Unterlassungserklärung vom 7. Oktober 2014 verstoßen habe.
Die Angaben in der Entgeltinformation seien keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handele sich um vorvertragliche Informationen des Zahlungsdienstleisters gegenüber möglichen Kunden und um eine allgemeine Information für Verbraucher. Solche Informationen seien kraft Gesetzes zu erteilen und würden nicht Bestandteil eines Giro- oder Zahlungsdiensterahmenvertrags. Die Entgeltinformation sei außerdem nicht erschöpfend, sondern auf das Wesentliche beschränkt und müsse nach § 6 Abs. 2 ZKG den Hinweis enthalten, dass eine vollständige Information in anderen Dokumenten zu finden sei. Sie sei auf bestimmte Zahlungsdienstleistungen beschränkt, kurz zu fassen und solle nur einen groben Überblick verschaffen.
Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Entgeltinformation entsprechend den abschließenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes erstellt. Die Unterlassungserklärung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie später eingeführten abweichenden Vorschriften über die Ausgestaltung entgegenstehe. Die Beklagte habe sich der standardisierten Zahlungskontenterminologie bedienen müssen (§ 8 Abs. 1 ZKG), nach der die Begriffe "Gutschrift einer Überweisung" und "Lastschrift" gesetzlich definiert seien. Für die Gutschrift einer Überweisung sei eine wirksame Anweisung eines Dritten und für eine Lastschrift eine wirksame Anweisung des Kunden erforderlich. Fälle von Korrekturbuchungen seien damit gerade nicht erfasst.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 7. Oktober 2014 beanspruchen.
1. Wie der Senat mit heute verkündeten Urteilen in den Sachen XI ZR 129/24 (juris Rn. 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und XI ZR 136/24 (juris Rn. 11 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, handelt es sich bei den in der Entgeltinformation der Beklagten enthaltenen Angaben über die Entgelte für Gutschriften von Überweisungen und für Lastschriften entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit den beiden Entgeltklauseln ("Gutschrift einer Überweisung 0,55 EUR" und "Lastschrift 0,55 EUR") nicht gegen die Unterlassungserklärung vom 7. Oktober 2014 verstoßen hat.
a) Das Oberlandesgericht hat die Unterlassungserklärung dahin ausgelegt, dass diese "später eingeführten abweichenden Vorschriften über die Ausgestaltung" nicht entgegenstehe. In dem Zusammenhang hat es auf die gesetzlich standardisierte Zahlungskontenterminologie für die Begriffe "Gutschrift einer Überweisung" und "Lastschrift" Bezug genommen und angenommen, dass Korrekturbuchungen der Beklagten nach dem Verständnis der Unterlassungserklärung nicht von den Entgeltklauseln umfasst sein dürfen. Eine solche Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat zu einer vergleichbaren Unterlassungserklärung mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 29 ff.) entschieden und eingehend begründet hat. Der vom Oberlandesgericht für die streitgegenständliche Unterlassungserklärung angenommene Zweck, die Beklagte dürfe keine Entgelte für Korrekturbuchungen fordern, steht im Einklang mit dem in der Unterlassungserklärung von der Beklagten verlangten Hinweis, ein Entgelt werde nur für die Ausführung eines Zahlungsdienstes verlangt.
b) Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 38 ff.) weiter entschieden und eingehend begründet hat, ist die Entgeltklausel "Gutschrift einer Überweisung" dahin auszulegen, dass eine solche Gutschrift von vornherein nur auf eine Buchung zurückzuführen sein kann, die auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruht, da es sich bei der in der Klausel verwendeten Formulierung "Gutschrift einer Überweisung" um einen Rechtsbegriff handelt, der entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen ist. Entsprechendes gilt für die Entgeltklausel "Lastschrift". Eine Lastschrift kann nach der juristischen Fachbedeutung nur vorliegen, wenn der Kunde eine andere Person zur Abbuchung von seinem Konto ermächtigt (Senatsurteil, aaO, juris Rn. 39 ff.). Eine von der Beklagten vorgenommene fehlerhafte Buchung oder eine Berichtigungs- oder Stornobuchung, die zu einer Gutschrift oder zu einer Abbuchung auf einem Kundenkonto führt, stellt daher in Ermangelung einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers bzw. einer Ermächtigung des Kunden keine "Gutschrift einer Überweisung" bzw. keine "Lastschrift" dar und begründet nach den streitgegenständlichen Klauseln folglich von vornherein keine Entgeltpflicht des Kunden (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 40 f.).
c) Ein Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung vom 7. Oktober 2014 kann auch nicht damit begründet werden, dass die Unterlassungserklärung von der Beklagten einen Hinweis verlangt, wonach "ein Entgelt bzgl. Gutschriften nur für die Ausführung eines Zahlungsdienstes verlangt wird". Denn einen solchen Hinweis enthält die Entgeltinformation der Beklagten.
In den einleitenden Hinweisen der Entgeltinformation der Beklagten, die ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts dem von der BaFin vorgesehenen Muster im Sinne von § 9 Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 ZKG entspricht, heißt es, dass die Beklagte mit der Entgeltinformation über die Entgelte informiert, die "bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste" anfallen. Damit wird der in der Unterlassungserklärung geforderte Hinweis im Ergebnis erteilt.
d) Entgegen der Meinung der Revision kann der Kläger einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 7. Oktober 2014 auch nicht auf einen angeblichen Verstoß der streitgegenständlichen Entgeltklausel gegen § 307 Abs. 1 BGB stützen. Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 136/24 (juris Rn. 20 f.) entschieden und eingehend begründet hat, sind die von der Beklagten verwendeten Entgeltklauseln nicht inhaltsgleich zu den in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln. Das gilt auch in Bezug auf die hier im Streit stehende Unterlassungserklärung, mit der der Kläger denselben Zweck verfolgt wie mit der Unterlassungserklärung in dem genannten Parallelverfahren. Die von der Beklagten verwendeten Entgeltklauseln fallen daher nicht unter das in der Unterlassungserklärung vereinbarte Verwendungsverbot.
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