BGH, 2. Strafsenat — 2 StR 622/25
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft - weil nicht beweiswürdigend unterlegt - straferschwerend gewertet, dass „sich die Tat über mehrere Stunden hingezogen“ habe. Hierauf beruht das Urteil indes nicht; die Strafkammer hat dessen ungeachtet die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe verneint und dem Angeklagten nur moderate Auflagen und Weisungen erteilt.
Menges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren. Menges