BGH, 1. Strafsenat — 1 StR 77/26
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. Mai 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, seine Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 6. Oktober 2025 mit Beschluss vom 29. April 2026 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte über seine Verteidigerin Rechtsanwältin S mit einer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 6. Mai 2026. Er führt aus, der Senat habe seine Rechtsauffassung zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung im Falle einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geändert, hierauf aber nicht hingewiesen; eine solche Änderung sei weder für seine Verteidigung noch für ihn erkennbar gewesen. Zudem stehe im Raum, dass dem Senat bei der Beratung die Gegenerklärung von Rechtsanwältin S vom 25. April 2026 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2026 noch nicht vorgelegen habe, weil diese am Samstag, den 25. April 2026, eingereicht worden sei und deshalb frühestens am Montag, den 27. April 2026, „in den allgemeinen Geschäftslauf“ hätte gelangen können. Der Senat habe aber schon am Mittwoch, den 29. April 2026, die Revision verworfen. Schließlich erscheine es möglich, dass der Senat bereits vor Eingang der Gegenerklärung über die Sache beraten und dabei das Fehlen des Empfangsbekenntnisses von Rechtsanwältin S bemerkt und sich deshalb veranlasst gesehen habe, sich mit Schreiben vom 14. April 2026 nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses zu erkundigen.
2. Die Gegenvorstellung gegen die Verwerfungsentscheidung des Senats ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen.
3. Auch die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 25. April 2026 ist Gegenstand der Beratung gewesen. Dass die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom 14. April 2026 Rechtsanwältin S an die Übersendung des Empfangsbekenntnisses erinnert hat, ist schlicht darauf zurückzuführen, dass die Verteidigerin sich nicht innerhalb von zwei Wochen rückgemeldet hatte.
In gleicher Weise ist der Einwand abwegig, der Senat habe seine Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geändert, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Angaben der Nebenklägerin ohnehin durch äußere Umstände außerhalb ihrer Aussage bestätigt worden sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 6 mwN).
Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler