BGH, 1. Strafsenat — 1 StR 70/22
Strafverurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Konkurrenzverhältnis bei Ausstellen von Abdeckrechnungen
Dem Angeklagten T. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2021 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte T. .
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Angeklagten ermöglichten nach den Feststellungen des Landgerichts als (faktische) Geschäftsführer zweier Gesellschaften dem Mitangeklagten A. die Generierung von Barmitteln zur Auszahlung von Schwarzlöhnen. Sie erstellten in der Zeit von August 2017 (T. ) bzw. März 2018 (C. ) bis Dezember 2019 als sogenannte "Serviceunternehmen" Abdeckrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Subunternehmerleistungen und führten die hierauf entrichteten Zahlungen unter Abzug einer Provision in bar an den Mitangeklagten zurück. Der Mitangeklagte nutzte die so geschaffene Liquidität zur Auszahlung von "Schwarzlöhnen", für die er weder Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung noch Lohnsteuer oder die jährlich zu entrichtenden Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung abführte. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen dreier (T. ) bzw. zweier (C. ) Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB).
2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen ist von einer Beihilfe im Sinne des § 52 StGB auszugehen, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – 1 StR 436/21 Rn. 10; vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19 Rn. 7 und vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; je mwN).