BGH, 6. Strafsenat — 6 StR 453/23
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts klarstellend wie folgt neu gefasst: In Höhe von 370 Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi