BGH, 3. Zivilsenat — III ZR 233/25
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilsenat - vom 21. November 2025 - 5 U 46/25 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar ist entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf eine auf einem unrichtigen Gutachten im Sinne des § 839a BGB beruhende gerichtliche Entscheidung nicht nur die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung maßgeblich. Vielmehr umfasst der Anwendungsbereich von § 839a BGB sämtliche gerichtlichen Entscheidungen (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2019 - III ZR 141/18, NJW 2020, 1592 Rn. 19) und damit auch vorläufige, das Verfahren nicht abschließende und nicht rechtskräftige Entscheidungen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 839a Rn. 26 mwN).
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 839a BGB jedoch selbständig tragend auch deshalb verneint, weil der Kläger den Vorrang des Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB) nicht beachtet habe, ohne dass - wie indes erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579/22, juris Rn. 6) - die Beschwerde insofern Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO geltend macht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 €
VRiBGH Dr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu signieren RiBGH Dr. Remmert ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu signieren Arend Arend