BGH, 3. Strafsenat — AK 34 + 35/26, AK 34/26, AK 35/26
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
I.
Die Beschuldigten sind am 21. Januar 2026 festgenommen worden und befinden sich seitdem ununterbrochen aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2026 (5 BGs 16/26 [A.] und 5 BGs 17/26 [H.]) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten in der Zeit zwischen Januar 2016 und Dezember 2022 (A.) bzw. Oktober 2016 und November 2022 (H.) die Vereinigungen im Ausland „Volksrepublik Donezk“ und „Volksrepublik Luhansk“ unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Die Beschuldigten sind der ihnen zur Last gelegten Unterstützung der terroristischen Vereinigungen im Ausland „Volksrepublik Donezk“ und der „Volksrepublik Luhansk“ - der Beschuldigte A. in elf Fällen und der Beschuldigte H. in acht Fällen - dringend verdächtig.
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die „Volksrepublik Donezk“ (im Folgenden: VRD) und die „Volksrepublik Luhansk“ (im Folgenden: VRL) sind jeweils im Frühjahr 2014 entstandene Organisationen, die mittels paramilitärischer Verbände, wie der im Frühsommer 2014 gegründeten „Pyatnashka Brigade“, gegen das ukrainische Militär kämpfte und dabei den Tod ukrainischer Soldaten in Kauf nahm, um die Herrschaft über jeweils ein von ihnen beanspruchtes Gebiet im Osten der Ukraine zu erlangen.
Nachdem sich der damalige ukrainische Präsident Wiktor Janukowitsch im November 2013 auf russischen Druck überraschend gegen die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union entschieden hatte, kam es im gesamten Land zu Protesten, die im Dezember 2013 in einer Massendemonstration auf dem Platz der Unabhängigkeit (Maidan Nesaleschnosti) in Kiew mündeten und im Februar 2014 zum Sturz der Regierung führten.
Russland annektierte daraufhin im März 2014 die ukrainische Halbinsel Krim. Im März und April 2014 folgten zudem auf russische Initiative im Osten und Süden der Ukraine prorussische Demonstrationen und Unruhen, die sich von Odessa über Mariupol bis nach Donezk und Luhansk zogen. Es formierten sich paramilitärische Milizen, die dort gegen ukrainische Sicherheitskräfte kämpften. Zunächst gelang es den Milizen, Regierungsgebäude, Verkehrsknotenpunkte und Grenzübergänge zur Russischen Föderation zu besetzen, jedoch mussten sie diese alsbald wieder räumen.
(1) Am 7. April 2014 wurde im besetzten Teil der ukrainischen Region Donezk die „Volksrepublik Donezk“ ausgerufen, am 27. April 2014 die „Volksrepublik Luhansk“. Bei einem am 11. Mai 2014 abgehaltenen Referendum in der Region Donezk sollen sich - nach Darstellung der Führung der VRD - bei einer hohen Wahlbeteiligung 90% der Bevölkerung für eine Loslösung des Gebiets von der Ukraine ausgesprochen haben.
(2) Während die politischen Proteste zwischenzeitlich abzuflauen schienen, wurden die militanten Aktionen der Milizen im Laufe des April 2014 zielgerichteter und systematischer. Sie begannen, Gebäude der Staatsverwaltung und von Sicherheitsdiensten dauerhaft zu besetzen und sich mit dort aufgefundenen Waffen auszurüsten. Zwar scheiterten sie an der Eroberung größerer Städte wie Charkiw, Mariupol oder Odessa; in anderen westlich von Donezk gelegenen Städten wie Kramatorsk oder Slowjansk gelang es ihnen hingegen, sich festzusetzen. Dabei führte die VRD militärische Operationen unter Einsatz von schweren Waffen auch in von Zivilisten bewohnten Gebieten durch. Auf beiden Seiten kamen neben Kämpfern zahlreiche Zivilisten ums Leben.
Im Laufe des Monats Juni 2014 erzielte eine gegen die VRD gerichtete Anti-Terror-Operation der ukrainischen Regierung ihrerseits erste Erfolge. Die ukrainischen Truppen befreiten Kramatorsk und Slowjansk und brachten ihre Gegner zudem in Donezk und anderen Orten in Bedrängnis. Vor diesem Hintergrund griffen in der zweiten Augusthälfte 2014 reguläre russische Truppen erstmals auf Seiten der Milizen direkt in die militärischen Auseinandersetzungen ein.
Die ukrainischen Truppen wurden eingeschlossen und erlitten in der Schlacht um Ilowajsk große Verluste. In der Folge mussten sie sich aus dem Osten und Südosten von Donezk zurückziehen.
Im „Minsker Protokoll“ vom 5. September 2014 wurde unter anderem ein sofortiger Waffenstillstand vereinbart, wobei die ukrainische Regierung die Kontrolle über die besetzten Gebiete nicht wiedererlangte. Bereits Ende 2014 kam es wieder zu Kampfhandlungen. Im Januar 2015 griffen Kampfeinheiten der VRD, der VRL und Söldner der „Gruppe Wagner“ den wichtigen Straßen- und Eisenbahnknotenpunkt Debalzewe zwischen Donezk und Luhansk an, der zuvor im Juli 2014 durch ukrainische Truppen befreit worden war. Am 12. Februar 2015 wurde in Minsk erneut ein Waffenstillstand vereinbart, Einheiten der VRD setzten allerdings ihren Angriff auf Debalzewe fort, bis sie etwa zehn Tage später durch das ukrainische Militär verdrängt wurden. Dieser ersten offenen Kriegsphase folgte eine lange Periode, in der sich der Konflikt im Donbass auf niedrigem militärischen Niveau fortsetzte. Kleineren und größeren Eskalationen schlossen sich neue temporäre Waffenstillstände an, die in der Folge jedoch wieder gebrochen wurden.
(3) Nach dem Referendum im Mai 2014 gab sich die VRD eine Verfassung. An ihrer Spitze stand ein Ministerpräsident, ab Sommer 2014 Alexander Sachartschenko. In den von der VRD kontrollierten Gebieten bildeten sich quasi-staatliche Strukturen, gesetzgeberische sowie verwaltungstechnische Abläufe wurden eingeführt. Gleichwohl handelte es sich um ein diktatorisches System ohne funktionierendes, unabhängiges Rechtswesen. Die Separatisten kontrollierten zudem das Parlament. Unter den Militär- und Sicherheitskräften der VRD befanden sich Personen, die der zunehmenden Wirtschaftsmisere im Donbass entkommen und Zugang zu ökonomischen Ressourcen erhalten wollten. Sie übten willkürliche und brutale Gewalt gegen politische Gegner, zivilgesellschaftliche Strukturen und gegen die Bevölkerung insgesamt aus.
Die VRD verfügte über eigene bewaffnete Einheiten, die gegen die ukrainischen Streitkräfte kämpften. Zu ihnen gehörte die im Frühsommer 2014 gegründete paramilitärische „Pyatnashka Brigade“, die sich zunächst vor allem aus abchasischen Kämpfern zusammensetzte und mit der Zeit Anlaufstelle für internationale, darunter auch europäische Freiwillige wurde. Die Brigade war eine von vielen Milizen, die in den ersten Monaten des Krieges die Kampfhandlungen bestimmten. Sie wurden von Feldkommandeuren angeführt, die teils ukrainische, teils russische Staatsbürger waren und über enge Verbindungen zu dem russischen Staat, russischen Geheimdiensten und dem rechtsextremen sowie imperialistischen Milieu in Russland verfügten. Sie kämpften für die Ablösung der ost- und südukrainischen Gebiete von Kiew und ihren Anschluss an Russland, aber auch um ihre jeweiligen Machtpositionen und den Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen. Diese Ziele verfolgten sie mit äußerster Gewaltbereitschaft.
Nach der Waffenstillstandsvereinbarung vom 5. September 2014 wurden die Milizen der Aufständischen in die militärischen Strukturen der VRD eingegliedert und dem Sicherheitsministerium unterstellt. Im Winter 2014/2015 vereinte Sachartschenko zudem mehrere Bataillone und Brigaden in einer Republikgarde, die er sich selbst unterstellte, darunter auch die „Pyatnashka Brigade“.
(4) In Luhansk begann der bewaffnete Aufstand in der etwa 50 Kilometer westlich von der Gebietshauptstadt gelegenen Stadt Stachanow, von wo aus die sogenannte „Armee des Südostens“ nach Luhansk vorrückte. Aufgrund des geringeren politischen und wirtschaftlichen Gewichts der Region Luhansk stand diese weniger im Fokus der Kriegshandlungen als die Region Donezk. Nach einem auch in Luhansk im Mai 2014 durchgeführten Referendum verlief die Entwicklung und Organisation der VRL vergleichbar zu der der VRD. Zunächst wurde die VRL von Walerij Bolotow als Ministerpräsident geführt, bis im August 2014 Igor Plotzniki, der bis dahin als Verteidigungsminister eingesetzt gewesen war, die Macht an sich riss und mit seinem Bataillon „Sarja“ die Kontrolle in Luhansk übernahm. Da mehrere Feldkommandeure anderer bewaffneter Einheiten, die sich teilweise formal der Volksmiliz der VRL unterstellt hatten, seine Autorität nicht anerkannten, waren die politische Hierarchie und Kommandostrukturen der VRL in den ersten Jahren ihres Bestehens instabiler und fragmentierter als in der VRD. Infolge von „Säuberungsaktionen“ im Laufe des Jahres 2015, bei denen Gegner der VRL verhaftet und teilweise getötet worden waren, gewann diese unter Plotzniki die Oberhand. Er wurde im November 2017 im Rahmen interner Auseinandersetzungen gestürzt und durch Leonid Pasetschnik ersetzt.
Die VRL verfügte ebenfalls über bewaffnete Einheiten, wozu als stärkste Kraft das Bataillon „Sarja“ unter der Führung von Plotzniki zählte. Dieses wurde im September 2014 Teil der Luhansker Volksmiliz, in die auch andere paramilitärische Kampfgruppen, u.a. die Kosakische Nationalgarde, die eng mit der Organisation Großes Donher in Südrussland vernetzt war, eingegliedert wurden.
Trotz Vereinigungsversuchen blieben die Volksmilizen der VRD und der VRL getrennt.
(5) Am 21. Februar 2022 erklärte die Russische Föderation, die VRD und VRL als unabhängige Staaten anzuerkennen. Am 30. September 2022 annektierte Russland Donezk und Luhansk. Seither betrachtet die Russische Föderation die von beiden „Volksrepubliken“ kontrollierten Regionen offiziell als Teil ihres eigenen Staatsgebiets. In der Folge wurden die bewaffneten Formationen der Volksrepubliken Teil der russischen Streitkräfte.
(6) Die VRD und die VRL sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 810/2014 des Rates vom 25. Juli 2014 jeweils als eine Einrichtung gelistet, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergräbt. Die Listung wird bezüglich beider Vereinigungen unter anderem mit dem Umstand begründet, sie seien an der Rekrutierung illegaler bewaffneter separatistischer Gruppen beteiligt.
bb) Am 18. Juni 2015 gründeten u.a. die Mitbeschuldigten K. und Ko. den Verein „F. e.V.“, der sich vorgeblich den Zweck gesetzt hatte, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Opfer von Kriegen und Gewalt geworden sind, sowie der Förderung von Initiativen zur Verhinderung der Beendigung von Kriegen zu dienen. Tatsächlich agierte der Verein prorussisch und unterstützte in den folgenden Jahren die VRD und die VRL durch die Organisation, Finanzierung und Durchführung zahlreicher Transporte verschiedener Güter, die nicht nur der Zivilbevölkerung, sondern auch den Angehörigen der in den Regionen Donezk und Luhansk agierenden Volksmilizen und damit den Vereinigungen zugutekamen.
(1) Der Beschuldigte A., der dem Verein am 1. Juli 2015 beitrat, nahm eine Rolle im Rahmen der Finanzangelegenheiten des Vereins als Geldbote ein. In dieser Funktion übermittelte er mehrfach Gelder des Vereins, um auf diese Weise die Projekte des Vereins, insbesondere die Förderung der separatistischen Bestrebungen der Milizionäre der VRD und der VRL, zu unterstützen:
(a) und (b) Zwischen dem 19. Januar 2016 und 22. Januar 2016 leitete der Beschuldigte Geldbeträge in Höhe von 2.200 € und 2.500 €, die er zuvor von einem Konto des Vereins „F. e.V.“ erhalten hatte, an S. weiter, der das sog. „Angel-Bataillon“ leitete. Diese Einheit operierte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Vorwand, der Zivilbevölkerung zu helfen, bewaffnet in militärischer Uniform gemeinsam mit Milizen der VRD und VRL in dem Gebiet der Separatistenrepubliken und unterstützte diese bei militärischen Manövern wie der Fertigung von Kameraaufnahmen mittels Drohnen.
(c) Nachdem aufgrund eines Aufrufs des Mitbeschuldigten Ko. vom 17. Februar 2016 in einem Facebook-Eintrag, das „Sozialministerium“ der VRD finanziell zu unterstützen, um „etwa 50 Kinder aus dem unmittelbaren Beschussgebiet“ in das „Friedenscamp“ des Vereins zu evakuieren, eine Vielzahl von Spenden beim Verein eingegangen waren, übermittelte der Beschuldigte A. entsprechend dem Zweck des Aufrufs zwischen dem 21. und 30. März 2016 insgesamt 7.000 € in bar an die Organisation „Dorogba Dobra“. In der Folgezeit erhielt er von dem Verein diesen Betrag rückerstattet.
(d) Am 22. März 2016 erhielt der Beschuldigte A. vom Vereinskonto eine Gutschrift in Höhe von 2.500 €, die er erneut an das sog. „Angel-Bataillon“ weiterleitete.
(e) bis (g) Bis Mitte Juni 2022 organisierte die Mitbeschuldigte K. im Namen des Vereins den Transport verschiedener Güter von Moskau nach Donezk. Neben Kleidung, Hygiene- und Pflegeartikeln, Medizinprodukten und Haushaltswaren enthielten die drei Lastkraftwagen mehr als 2.000 Schutzanzüge für medizinisches Personal in den Separatistengebieten und eine große Menge Gasmasken. Bis Ende Juni 2022 beteiligte sich der Verein an zwei weiteren Transporten in die VRD und VRL, wobei die Güter nicht nur für die Zivilbevölkerung, sondern auch für Angehörige der VRD und VRL sowie deren Milizen bestimmt waren. Für jeden der Transporte stellte der Beschuldigte A. finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt mindestens 5.000 € bereit. Am 27. Juni und 5. Juli 2022 erhielt er hierfür von dem Mitbeschuldigten Ko. insgesamt 5.500 €, die diesem am 24. Juni 2022 und am 6. Juli 2022 zu diesem Zweck vom Vereinskonto erstattet wurden.
(h) Im Juli 2022 übernahm der Verein die Kosten u.a. für den Transport von Trockenkartoffeln an die Kämpfer eines an der Front in der Region Luhansk auf Seiten der „Volksrepubliken“ agierenden Regiments. Der Beschuldigte veranlasste hierfür im Juli und August 2022 Geldtransfers über insgesamt 4.000 €, die ihm der Mitbeschuldigte Ko. erstattete, dem die entsprechenden Auslagen am 3. und 17. August 2022 vom Vereinskonto überwiesen wurden.
(i) Am 13. Oktober 2022 erreichte u.a. eine für die Milizionäre bestimmte Lieferung von Stromaggregaten und Drohnen vom Typ „Quadkopter mit Ladebasis und Ersatzklingen“ der Marke „DJI MINI 3 PRO“ die VRD. Der Verein hatte alle Kosten für insgesamt 20 Tonnen zu transportierender Güter übernommen. Hierfür veranlasste der Beschuldigte A. im Oktober 2022 eine Zahlung von mindestens 2.000 €, die ihm der Mitbeschuldigte Ko. am 17. Oktober 2022 erstattete, nachdem dieser vom Verein eine Überweisung zu diesem Zweck erhalten hatte.
(j) Ebenfalls im Oktober 2022 verantwortete der Verein einen Transport mit verschiedenen Gütern, der namentlich auch an Kämpfer an der Front und des sogenannten „Wostok-Bataillons“ adressiert war. Der Beschuldigte A. beteiligte sich an der Finanzierung mit einem Betrag in Höhe von 2.000 €, der ihm am 31. Oktober 2022 von dem Mitbeschuldigten Ko. erstattet wurde. Dieser wiederum erhielt am 1. November 2022 eine entsprechende Gutschrift vom Konto des Vereins.
(k) Im Dezember organisierte der Verein zwei weitere Transporte, wovon jedenfalls einer am 17. Dezember 2022 von Moskau aus in das Gebiet der „Volksrepubliken“ fuhr. Dieser enthielt neben Medikamenten, Medizinprodukten, Kleidung, Hygieneartikeln, Haushaltswaren und Lebensmitteln auch 20.000 Geschenke für Soldaten. Der Beschuldigte A. beteiligte sich an diesen Transporten mit insgesamt 4.300 €. Der Mitbeschuldigte Ko. erhielt am 5. Dezember 2022 diesen Betrag vom Vereinskonto und erstattete dem Beschuldigten seine Auslagen.
(2) Der Beschuldigte H. trat dem Verein „F. e.V.“ spätestens im August 2016 als Mitglied bei und wurde seit dem Jahr 2022 auf der Homepage des Vereins als Vorstandsmitglied und Kassenwart benannt. Er engagierte sich aktiv in der Vereinsarbeit, indem er u.a. mehrfach in die Regionen Donezk und Luhansk reiste und dabei die separatistischen Bestrebungen der VRD und der VRL stärkte:
(a) Zwischen dem 13. und 28. Oktober 2022 führte der Beschuldigte H. im Donbass Gespräche mit Vertretern der „Volksrepubliken“ über Unterstützungsleistungen des Vereins „F. e.V.“. Er nahm Anfragen und Aufträge verschiedener „Ministerien“ der „Volksrepubliken“ zu deren Unterstützung, u.a. durch medizinische und technische Hilfe entgegen, und traf sich mit Repräsentanten der „Verwaltung“. Im Anschluss warb er im Verein erfolgreich dafür, künftige Lieferungen direkt mit den Militärkommandaturen der VRD durchzuführen.
(b) und (c) Zwischen dem 13. März 2017 und 6. April 2017 ließ sich der Beschuldigte auf dem Gebiet der Separatistenrepubliken mit Angehörigen der „Volksmilizen“ fotografieren, gedachte ihrer gefallenen Kämpfer und traf sich in der Region Luhansk mit Angehörigen des Motorradclubs „N.“. Darüber hinaus traf er sich mehrfach mit dem zwischenzeitlich verstorbenen B., der seit 2014 als Mitglied der VRD an Kämpfen teilgenommen hatte, und übergab ihm gemeinsam mit weiteren Vertretern des Vereins zweckgebundene Spenden in mindestens vierstelliger Höhe für eine Drohne und eine Kamera.
(d) und (e) Auf Einladung des „Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Donezk“ beteiligte sich der Beschuldigte H. zwischen dem 22. Oktober 2018 und dem 2. November 2018 an der Lieferung verschiedener Güter, die in Abstimmung mit und in Anwesenheit der Milizionäre der „Volksrepubliken“ verteilt wurden.
Während dieses Aufenthalts im Donbass übergab der Beschuldigte H. am 28. Oktober 2018 gemeinsam mit der Mitbeschuldigten K. in Anwesenheit von R., der Gründerin der russischen Organisation „Moskau-Donbass“, Zigaretten und andere Konsumgüter an Angehörige einer Einheit der „Volksmilizen“.
(f) und (g) Zwischen dem 16. September und dem 13. Oktober 2022 hielt sich der Beschuldigte H. erneut mit der Mitbeschuldigten K. in der von Separatisten kontrollierten Region Donezk auf. Während des Referendums über den Beitritt der „Volksrepubliken“ zur Russischen Föderation verteilten sie in Absprache mit den örtlichen Milizionären Hygieneartikel und Haushaltswaren an die Zivilbevölkerung und besuchten die Wahllokale.
Am 28. September 2022 ließen der Beschuldigte H. und die Mitbeschuldigte K. in Mariupol verschiedene Güter über Angehörige der „Pyatnashka Brigade“ verteilen.
(h) In der ersten Novemberhälfte des Jahres 2022 beteiligte sich der Beschuldigte H. in nicht näher bekannter Weise an einem Transport des Vereins zugunsten der Milizionäre der VRD und VRL, der unter anderem Unterwäsche, Ladegeräte, Batterien, Tourniquets, Kollagenschwämme und Zigaretten für Kämpfer der bewaffneten Einheiten enthielt.
b) Der Beschuldigte H. hat sich zu den Tatvorwürfen bisher nicht eingelassen. Der Beschuldigte A. hat durch zwei Verteidigerschriftsätze vom 7. August 2026 sowohl seine Mitgliedschaft im Verein „F. e.V.“ als auch die ihm zur Last gelegten Tathandlungen bestritten. Er habe lediglich dem Mitbeschuldigten Ko. Darlehen zu dessen persönlicher Lebensführung in Rubel ausgezahlt, die dieser - in den ersten Jahren über den Verein - in Euro zurückgezahlt habe.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
aa) Hinsichtlich der ausländischen Vereinigungen VRD und VRL, der „Pyatnashka Brigade“, des sog. „Angel-Batallions“ sowie der Rolle des B. beruht er maßgeblich auf Gutachten der Sachverständigen Fi. sowie auf verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen.
bb) Die bisherigen Erkenntnisse zum Verein „F. e.V.“, zu den von diesem ausgeführten „Projekten“ zur Unterstützung der VRD und der VRL sowie zur Rolle der Mitbeschuldigten K. und Ko. ergeben sich maßgeblich aus öffentlich zugänglichen Quellen wie der Homepage des Vereins, den bisherigen Ergebnissen der Finanzermittlungen betreffend den Verein und den Mitbeschuldigten Ko., bei dem Beschuldigten H. aufgefundenen Unterlagen und der Auswertung des Telegram-Chats „...“.
cc) Der dringende Tatverdacht betreffend die Einbindung des Beschuldigen A. in den Verein sowie dessen Tathandlungen stützt sich auf die Ergebnisse der Finanzermittlungen bei dem Verein und dem Mitbeschuldigten Ko., aus vom Beschuldigten A. vorgelegten Kontoauszügen sowie aus bei dem Beschuldigten H. aufgefundenen Dokumenten, die dem Verein zugeordnet werden können. Soweit in der an den Generalbundesanwalt gerichteten Stellungnahme des Verteidigers vom 7. August 2026 die Beweismittel abweichend bewertet werden, entkräftet dies den dringenden Tatverdacht nicht. Dass der Beschuldigte A. dem Verein hochwahrscheinlich am 1. Juli 2015 beigetreten ist, wird gestützt auf einen beim Beschuldigten H. sichergestellten Ordner, in dem sich ausschließlich Unterlagen betreffend Mitglieder des Vereins sowie eine Mitgliederliste befinden, und das Ergebnis der bei dem Verein durchgeführten Finanzermittlungen.
Die einzelnen Geldtransaktionen und deren Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten des Vereins zur Unterstützung der „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ ergeben sich aus einer beim Beschuldigten H. aufgefundenen Quittung über eine Bargeldübergabe des Beschuldigten A. an Verantwortliche der Organisation „Dorogba Dobra“ sowie aus den durch die Finanzermittlungen nachvollzogenen zwanzig Überweisungen des Vereins für den Zeitraum 2015 bis 2017, deren Verwendungszwecke auf konkrete Projekte des Vereins Bezug nehmen. Bezüglich der Taten aus dem Jahr 2022 stützt sich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse der Finanzermittlungen bei dem Mitbeschuldigten Ko., aus denen sich Zahlungen des Vereins an diesen unter Bezugnahme auf konkrete Transporte und in engem zeitlichen Zusammenhang korrespondieren Überweisungen von dessen Konto auf das des Beschuldigten A. nachvollziehen lassen.
dd) Der dringende Tatverdacht betreffend die dem Beschuldigten H. zur Last gelegten Unterstützungshandlungen ergibt sich im Wesentlichen aus bei dem Beschuldigten H. aufgefundenen Dokumenten, Eintragungen in einem ihm zuordenbaren, handschriftlich geführten Notizbuch sowie der Dokumentation der Tätigkeiten auf dessen Website. Auf dieser sind mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Aufenthalte des Beschuldigten H. in den von den „Volksrepubliken“ kontrollierten Gebieten und seine Kontakte zu Angehörigen der Volksmilizen auch fotografisch festgehalten. Teilweise ist der Beschuldigte H. auf den Lichtbildern selbst abgebildet, teilweise kann anhand der bei ihm aufgefundenen Kamera und Datenträger nachvollzogen werden, dass die Fotos von ihm gefertigt wurden. Auf seine Beteiligung an dem Transport von Gütern in der ersten Novemberhälfte des Jahres 2022 lässt sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts aus einem Telegram-Chat schließen, in dem u.a. „...“ und anderen Personen, die dem Verein zugeordnet werden können, im Zusammenhang mit dieser Lieferung gedankt wird.
ee) Soweit die Stellungnahmen der Verteidiger das bisherige Ergebnis der Ermittlungen abweichend bewerten, ändert dies nichts an dem für § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen, aber auch ausreichenden Verdachtsgrad. Eine abschließende Beurteilung der Beweismittel bleibt einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2026 und die dort jeweils angeführten Nachweise aus der Sachakte Bezug genommen.
c) Das dargelegte Verhalten der Beschuldigten begründet in rechtlicher Hinsicht den dringenden Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
aa) Bei den Personenvereinigungen VRD und VRL, die am 7. bzw. 27. April 2014 ausgerufen wurden und danach die gewaltsame Kontrolle über einen Teil des ukrainischen Staatsgebiets hielten, handelt es sich unter Zugrundelegung der bisherigen Erkenntnisse zumindest im Tatzeitraum jeweils um eine Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen.
(1) Für das Bestehen einer Vereinigung i.S.d. § 129a StGB in der vom 28. Dezember 2003 bis 29. Juli 2016 gültigen Fassung ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen. Es bedarf eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder sowie einer subjektiven Einbindung der Beteiligten in die Ziele der Organisation und in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 116 ff. mwN; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129a Rn. 25).
Hieran gemessen erfüllten sowohl die VRD als auch die VRL im Tatzeitraum die Merkmale des von der Rechtsprechung geprägten Vereinigungsbegriffs ebenso wie die Voraussetzungen des § 129 Abs. 2 StGB. Sie verfügten über eine ausgeprägte Organisationsstruktur (organisatorisches Element), sind auf Dauer angelegt (zeitliches Element), haben eine große Zahl von Mitgliedern (personelles Element) und verfolgen das übergeordnete gemeinsame Interesse, das Gebiet um Donezk bzw. Luhansk dauerhaft der Kontrolle der ukrainischen Regierung zu entziehen, dort selbst die Herrschaft auszuüben und eigene quasi-staatliche Strukturen zu schaffen (interessenbezogenes Element). Die VRD und die VRL waren zumindest damals ein aus einer Vielzahl von Personen zusammengesetztes quasi-staatliches Gebilde mit einem „Ministerpräsident“, einer „Regierung“ und militärischen Verbänden (zur VRD siehe bereits BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - AK 86/24, juris Rn. 28 ff.).
Die VRD und die VRL erfüllen auch die Voraussetzungen des Vereinigungsbegriffs nach neuem Recht (siehe dazu etwa BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - AK 53-55/24, NStZ-RR 2024, 275 mwN).
(2) Bei beiden Personenzusammenschlüssen handelt es sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jeweils um eine Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, mithin um eine terroristische im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Eine Vereinigung ist auf die Begehung von Straftaten gerichtet, sofern sie auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, also der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahingehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., BGHSt 68, 1 Rn. 33; vom 30. März 2023 - StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182, 183). Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zur Begehung von Straftaten kommen könnte, genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., BGHSt 68, 1 Rn. 33; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 30). Die Begehung von Straftaten braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein (LK/Krauß, StGB, 14. Aufl., § 129 Rn. 68; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 48).
Diese Voraussetzungen sind bei der VRD und der VRL hochwahrscheinlich erfüllt. Denn zur Erreichung ihrer politischen Ziele bedienten die Vereinigungen sich militanter Mittel. Die Mitglieder der VRD und der VRL gingen mit Waffengewalt gegen die ukrainischen Streitkräfte vor und waren demgemäß darauf gerichtet, Mord oder Totschlag zu begehen.
(3) Da die Vereinigungen ihren organisatorischen und politischen Schwerpunkt in der Ostukraine hatten, handelt es sich um ausländische Vereinigungen im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. zur Abgrenzung zwischen inländischer und ausländischer Vereinigung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 mwN).
(4) Die Umstände, dass sich die Verantwortlichen der VRD und diejenigen der VRL als Organe eines Staates gerierten, die Selbstbezeichnung als „Volksrepublik“ sowie, dass die Schaffung administrativer Strukturen einen staatsähnlichen Herrschaftsanspruch vermitteln sollten, lässt die Bewertung als terroristische Vereinigung im Sinne von §§ 129a, 129b StGB nicht entfallen.
Die Ukraine - einschließlich der Krim und der Ostukraine - hatte im Jahr 1991 nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion Unabhängigkeit erlangt. Im Jahr 1997 waren die Grenzen der Ukraine, welche die genannten Gebiete einschließen, auch von Russland in einem Vertrag über Freundschaft und Kooperation völkerrechtlich anerkannt worden (vgl. Vertrag über Freundschaft, Kooperation und Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation vom 31. Mai 1997, UN-Reg. 52240).
Bei der in diesem Verfahrensstadium gebotenen vorläufigen Betrachtung ist davon auszugehen, dass sowohl der VRD als auch der VRL im Tatzeitraum keine eigene Staatlichkeit zukam (vgl. Luchterhandt, AVR 2019, 428, 441). Demgemäß wurden beide „Volksrepubliken“ - mit Ausnahme von Russland - auch nicht allgemein völkerrechtlich als Staat angesehen (siehe dazu Ipsen/Heintze, Völkerrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 88). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem - im Grundsatz völkergewohnheitsrechtlich anerkannten - Selbstbestimmungsrecht der Völker. Unabhängig von dessen näherer Konturierung liegen nach den gegenwärtig maßgebenden Umständen (siehe dazu etwa Ipsen/Heintze, Völkerrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 47 ff.) die Voraussetzungen für eine Sezession aus dem Staatsverband der Ukraine durch die Referenden vom 11. Mai 2014 nicht vor. Ein die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 und 5 StGB ausschließendes Sezessionsrecht wird - außerhalb von Dekolonisierungsprozessen - überwiegend abgelehnt und allenfalls dann anerkannt, wenn es zu schweren Diskriminierungen kommt und gravierende Verletzungen von Menschen- und Minderheitsrechten vorangegangen sind, welche die Existenz des Volkes insgesamt bedrohen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - AK 86/24, juris Rn. 36 ff. mwN). Eine solche Situation bestand für die Bevölkerung in der Ostukraine jedoch nicht.
bb) Die Förderungshandlungen der Beschuldigten unterfallen dem Tatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB.
(1) Unter einem solchen Unterstützen ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Beteiligungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung. Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen oder vereinigungstypischen Tätigkeit eines Mitglieds hilfreich beitragen muss.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes gegeben sein. Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, bedarf es für das Unterstützen in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 ff. mwN; ferner BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 11 f. mwN; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134 ff.).
(2) Indem der Beschuldigte A. Zahlungen in die Separatistengebiete an im Interesse der Vereinigung tätige Organisationen wie das „Angel-Bataillon“ weiterleitete und an der Finanzierung von Transporten verschiedener Güter in die von der VRD und der VRL kontrollierten Gebiete mitwirkte, förderte er die Zwecke der Vereinigungen. Diese Handlungen waren geeignet, den Machtanspruch der Vereinigungen in den entsprechenden Regionen zu festigen und die Kampfkraft der Milizen aufrecht zu erhalten. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung des Beschuldigten H. vor Ort an der Verteilung von verschiedenen Gütern nicht nur an die Zivilbevölkerung, sondern auch an Angehörige der Milizen.
cc) Auf Grundlage des den Beschuldigten vorzuwerfenden Sachverhalts liegen elf (A.) bzw. acht (H.) tatmehrheitliche Fälle der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vor.
Für das Konkurrenzverhältnis mehrerer Unterstützungshandlungen zueinander finden die allgemeinen Grundsätze Anwendung. Denn im Gegensatz zu der Tatvariante des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB werden bei derjenigen des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB verschiedene Förderungshandlungen des Täters nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft (s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 3 StR 310/21, NStZ 2023, 727 Rn. 7 mwN).
dd) Deutsches Strafrecht ist hinsichtlich des Beschuldigten H. gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und Variante 4, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Er ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich in der Bundesrepublik auf.
Bezüglich des Beschuldigten A. ist deutsches Strafrecht gemäß §§ 2, 9 Abs. 1 StGB anwendbar, weil die Taten jedenfalls hochwahrscheinlich auch im Inland begangen wurden.
ee) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen Strafverfolgungsermächtigungen liegen vor.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigten - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werden.
aa) Der nicht vorbestrafte Beschuldigte A. lebt zwar mit seiner Ehefrau und seinen erwachsenen Töchtern seit 2009 in Deutschland, seit 2011 in einem gemeinsamen Haus in Kö. Er ist aber russischer Staatsangehöriger und verfügt über vielfältige, nicht nur familiäre Verbindungen in die Russische Föderation. Er erzielt dort als Generaldirektor hohe Einnahmen, hat eine Wohnung in Mo., wo er sich regelmäßig aufhält, und stand bis kurz vor seiner Inhaftierung in Kontakt mit dem in Russland lebenden Mitbeschuldigten Ko. Schließlich kann er im Fall des Untertauchens in der Russischen Föderation hochwahrscheinlich mit der Unterstützung jedenfalls des dort lebenden Mitbeschuldigten Ko. rechnen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht untergetaucht ist, obwohl ihm die Durchsuchungsmaßnahmen bei den Mitbeschuldigten K. und Ko. sowie der Vereinsräumlichkeiten bekannt waren, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Da er nicht zu den Gründungsmitgliedern oder zum Vorstand des Vereins gehört und er längere Zeit nach diesen Maßnahmen unbehelligt blieb, hatte er Anlass für die Annahme, dass keine Verhaftung erfolgen werde. Angesichts der hohen Straferwartung ist es hochwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren entziehen wird.
bb) Der ebenfalls bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte H. verfügt ebenfalls über Kontakte in die Russische Föderation, wo sich insbesondere die Mitbeschuldigten K. und Ko. seit Jahren dauerhaft aufhalten. Seine sozialen Bindungen im Inland beseitigen die Fluchtgefahr nicht, die insbesondere von der nicht unerheblichen Straferwartung aufgrund der Vielzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ausgeht. Auch er kann im Fall einer Flucht ins Ausland, insbesondere in die Russische Föderation, hochwahrscheinlich mit einer - auch finanziellen Unterstützung - durch die dort lebenden Mitbeschuldigten K. und Ko. rechnen.
b) Dieser Fluchtgefahr kann entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten durch andere fluchthemmende Anordnungen, etwa eine Meldeauflage, einer Abgabe von Reisedokumenten oder einer Kautionszahlung, nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden kann.
3. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen in Form der Auswertung einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen, teils russischsprachigen Quellen, 24 sichergestellter Datenträger mit teils fremdsprachigen Chatinhalten, die übersetzt werden müssen, sowie sonstiger bei zwei Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundener Urkunden in 49 Aktenordnern, 64 Konvoluten aus Schriftstücken und Zeitungen und 24 Schnellheftern sowie einem handschriftlichen Notizbuch haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Die Aufhebung der Haftbefehle ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, 3 Buchst. b EMRK angezeigt, weil der Antrag der Beschuldigten auf Überlassung eines Laptops mit dem bisherigen Akteninhalt abgelehnt worden ist. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht; diese wird nach der gesetzlichen Konzeption des § 147 Abs. 1 und 4 StPO grundsätzlich durch seinen Verteidiger wahrgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 3 StR 435/24, juris Rn. 3; vom 1. September 2020 - 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1 Rn. 4; KG, Beschluss vom 20. April 2026 - 121 GWs 56/26 u.a., juris Rn. 8). Den Verteidigern beider Beschuldigter ist vorliegend umfassende Akteneinsicht gewährt worden, sodass eine Information über die maßgeblichen Beweismittel und deren Besprechung zur effektiven Verteidigung und Wahrnehmung rechtlichen Gehörs möglich ist.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Voigt Kurtze