BGH, 5. Strafsenat — 5 StR 684/25
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Die Beschwerde des Angeklagten K. gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten Ko. zulässig erhobene Aufklärungsrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Zudem stellen sich die von der Revision dargelegten unterschiedlichen Formulierungen in den Angaben der Zeugin letztlich nicht als „Widerspruch“ dar, der das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte drängen müssen.
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner