BGH, 5. Zivilsenat — V ZB 13/26
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 6. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt unter Abänderung der Festsetzung in dem genannten Beschluss 13.620.100 €.
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke. In dem Versteigerungstermin gab die Beteiligte zu 1 ein Gebot in Höhe von 13.500.000 € ab. Anschließend gab Herr S im Namen der Beteiligten zu 3, einer UG (haftungsbeschränkt), ein Gebot über 13.600.000 € ab, das die Rechtspflegerin mangels Nachweises der Vertretungsmacht zurückwies. Dem widersprach Herr S . Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. Mit nach Schluss der Versteigerung eingegangenem Schriftsatz überreichte die Beteiligte zu 3 eine einfache Abschrift eines Handelsregisterauszugs, aus dem hervorgeht, dass Herr S vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 3 ist.
In einem Verkündungstermin hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 3 weiterhin den Zuschlag auf ihr Gebot in Höhe von 13.600.000 €.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund nicht vorliegt, namentlich kein sonstiger Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG. Das Amtsgericht habe das von Herrn S für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot zu Recht gemäß § 71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen, da er seine Vertretungsmacht nicht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen habe und seine Vertretungsmacht in dem Versteigerungstermin auch nicht offenkundig gewesen sei. Offenkundigkeit in diesem Sinne könne nur angenommen werden, wenn die Vertretungsmacht dem Rechtspfleger einwandfrei bekannt sei. Erkundigungen müsse der Rechtspfleger während des Versteigerungstermins nicht einholen. Vielmehr obliege es dem Bieter, den erforderlichen Nachweis zu führen. Das gelte auch dann, wenn sich die Vertretungsmacht aus dem online einsehbaren Gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) ergebe. Dass die dortigen Eintragungen im Klauselerteilungsverfahren als allgemeinkundig angesehen würden, ändere hieran nichts.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass der Beteiligten zu 1 der Zuschlag zu Recht erteilt worden ist.
1. Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, kann im Rahmen des nach § 100 Abs. 1 ZVG eingeschränkten Überprüfungsumfangs eine Zuschlagsbeschwerde darauf gestützt werden, dass das Versteigerungsobjekt entgegen § 81 Abs. 1 ZVG nicht dem Meistbietenden zugeschlagen worden ist (näher Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 81/25, WM 2026, 1469 Rn. 5). Diesen Zuschlagsversagungsgrund macht die Beteiligte zu 3 geltend, indem sie die Nichtberücksichtigung des in ihrem Namen von Herrn S abgegebenen Gebotes bei der Entscheidung über den Zuschlag rügt.
2. Die Zuschlagserteilung an die Beteiligte zu 1 verstößt nicht gegen § 81 Abs. 1 ZVG, weil das Gebot der Beteiligten zu 3 zu Recht zurückgewiesen worden ist.
a) Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist derjenige, der im Versteigerungstermin das betragsmäßig höchste wirksame Gebot abgegeben hat oder in dessen Namen das betragsmäßig höchste wirksame Gebot abgegeben worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70/24, WM 2026, 231 Rn. 7). Das betragsmäßig höchste Gebot ist hier das im Namen der Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot in Höhe von 13.600.000 €. Die Zurückweisung dieses Gebots durch das Vollstreckungsgericht hat wegen des sofortigen Widerspruchs von Herrn S nicht zum Erlöschen des Gebots geführt (§ 72 Abs. 2 ZVG). Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag war das Gericht nach § 79 ZVG an die zuvor von ihm getroffene Entscheidung, das Gebot zurückzuweisen, nicht gebunden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZB 70/24, WM 2026, 231 Rn. 7). Meistbietende im Sinne des § 81 Abs. 1 ZVG ist die Beteiligte zu 3 aber nur dann, wenn das in ihrem Namen abgegebene Gebot wirksam ist.
b) Das verneint das Beschwerdegericht zu Recht. Das von Herrn S für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot ist unwirksam, weil es nicht den Anforderungen des § 71 Abs. 2 ZVG entspricht.
aa) Gemäß § 71 Abs. 2 ZVG erfolgt die Zurückweisung eines Gebotes, dessen Wirksamkeit von der Vertretungsmacht desjenigen abhängt, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, sofern nicht die Vertretungsmacht bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. Fehlt der förmliche Nachweis der Vertretungsmacht und ist die Vertretungsmacht bei dem Vollstreckungsgericht auch nicht offenkundig, ist das Gebot unwirksam, selbst wenn die Vertretungsbefugnis materiell-rechtlich besteht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn für den förmlichen Nachweis ausreichende Urkunden vor dem Verkündungstermin oder im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW-RR 2012, 649 Rn. 11).
bb) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Vertretungsmacht des für die Beteiligte zu 3 handelnden Herrn S weder im Sinne von § 71 Abs. 2 ZVG durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen worden noch offenkundig gewesen ist. Ein formgerechter Nachweis ist in dem Versteigerungstermin nicht vorgelegt worden. Die Vertretungsmacht war auch nicht offenkundig. Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheidung geklärt hat, ist die Vertretungsmacht eines Bieters nicht schon dann offenkundig im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG, wenn sie im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus einer Eintragung im elektronisch geführten Handelsregister entnommen werden könnte. Der Rechtspfleger in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist auch nicht verpflichtet, sich während des Versteigerungstermins durch Einsichtnahme in das (elektronisch geführte) Handelsregister Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters zu verschaffen. Es obliegt vielmehr allein dem Bieter, seine Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sofort nachzuweisen. Wegen der näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2026 (V ZB 81/25, WM 2026, 1469 Rn. 15 ff.) Bezug genommen. Offenkundig kann die Vertretungsmacht zwar werden, wenn sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis verschafft (näher Senat, Beschluss vom 17. Juni 2026 - V ZB 59/25, juris Rn. 15); das ist hier aber nicht geschehen. Der Schriftsatz der Beteiligten zu 3 vom 6. August 2026 gibt keinen Anlass, von der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Senats abzurücken.
IV.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 81/25, juris Rn. 23, insoweit nicht abgedruckt in WM 2026, 1469).
2. Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren bestimmt sich nach den Anträgen der Beteiligten zu 3 als Rechtsmittelführerin (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er beträgt 13.620.100 €, weil die Beteiligte zu 3 die Zuschlagserteilung an sich zu ihrem Gebot erreichen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 81/25, juris Rn. 24, insoweit nicht abgedruckt in WM 2026, 1469) und nach den Versteigerungsbedingungen Rechte in Höhe von 20.100 € bestehen bleiben (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Festsetzung des Beschwerdegerichts ist dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert worden.
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