BGH, 1. Strafsenat — 1 ARs 13/19
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundgerichtshofs nicht entgegen.
Raum Bellay Cirener Hohoff Leplow
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundgerichtshofs nicht entgegen.
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