BGH, 3. Strafsenat — 3 StR 166/26
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2026 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen“ Anbaus von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner ausschließlich auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Revision.
Die Revision ist unzulässig. Denn die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen, die alle eine dem Verfahren zugrunde liegende Verständigung gemäß § 257c StPO zum Gegenstand haben, entsprechen wegen unzutreffenden und unvollständigen Vortrags nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u.a., NJW 2005, 1999, 2001; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38). Die Revisionsbegründung beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Passage des Protokolls, in der gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dokumentiert ist, dass im Zwischenverfahren (§ 202a StPO) und vor Beginn der Hauptverhandlung (§ 212 StPO) keine Gespräche geführt wurden, die auf eine Verständigung gerichtet waren. Sie trägt hingegen nicht vor, dass sich aus dem Protokoll zudem der Inhalt des nach Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Gesprächs der Verfahrensbeteiligten, die Verständigung und die hiermit im
Zusammenhang stehenden Belehrungen des Angeklagten ergeben (s. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Schäfer Erbguth RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Schäfer Munk Kurtze