BGH, 4. Strafsenat — 4 StR 365/18
Sexueller Missbrauch von Kindern: Schuldunfähigkeit wegen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2018 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. Mai 2018, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar sind die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeitsprüfung rechtlich nicht gänzlich unbedenklich; ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedoch nicht vor.
a) Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns zu den Tatzeitpunkten aufgehoben war. Der langjährig an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidende Angeklagte sei aufgrund der fortgeschrittenen Wahnerkrankung, die insbesondere mit akustischen Halluzinationen einhergegangen sei, nicht in der Lage gewesen, den ihn zur Vornahme sexueller Handlungen auffordernden Stimmen zu widerstehen; angesichts der „Intensität“ und der „über Jahre erfolgten Verfestigung der Wahnvorstellungen“ sei er bei den zum Nachteil seiner Tochter begangenen Missbrauchshandlungen auch bei Anstrengung seiner Geisteskräfte nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Zwar habe er in den jeweiligen Tatsituationen „zielgerichtet“ gehandelt; gleichwohl habe es ihm an Handlungsalternativen gefehlt, womit zugleich das Fehlen der Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen einhergegangen sei.
b) Diese Begründung lässt im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den Anlasstaten zweifelhaft erscheinen, ob dem Angeklagten bei Tatbegehung die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seines Tuns einzusehen.
aa) Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder ihren strafwürdigen Bedeutungsgehalt nicht erkennt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16, StV 2017, 585, 586; vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725; Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25). Demgegenüber ist wegen fehlender Steuerungsfähigkeit schuldunfähig, wer infolge der Störung zwar das Unrecht seines Tuns erkennt, aber nicht in der Lage ist, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Zwischen Aufhebung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit ist zu differenzieren (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 205; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17). Nur in Ausnahmefällen kann eine psychische Störung dazu führen, dass Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167).